Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. I ZR 140/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2472

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 16. Juli 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja Versandkosten bei [X.] UWG §§ 3, 4 Nr. 11; [X.] § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6
Bei einer Werbung für Waren in [X.] einer Preissuchmaschine dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen [X.]seite des Werbenden genannt werden, die mit dem Anklicken der Warenabbildung oder des [X.] erreicht werden kann. [X.], [X.]eil vom 16. Juli 2009 - [X.]/07 - [X.] - 2 - Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 16. Juli 2009 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Schaffert, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 25. Juli 2007 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Die Parteien sind Wettbewerber beim [X.]. 1 Die Beklagte bewarb am 21. Juli 2006 Waren ihres Sortiments über die Preissuchmaschine froogle.de. Die zum Kaufpreis hinzukommenden [X.] nannte sie dabei erst auf ihrer eigenen [X.]seite, die über das [X.] oder des als elektronischer Verweis gekennzeichne-ten [X.] zu erreichen war. 2 Nach Ansicht der Klägerin ist der Auftritt der [X.] in der Preissuch-maschine unter dem Gesichtspunkt der Irreführung sowie wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der [X.] wettbewerbswidrig. 3 - 3 - Das [X.] hat die Beklagte gemäß den von der Klägerin auf die konkrete Verhaltensweise der [X.] beschränkten Klageanträgen zur Un-terlassung und Auskunftserteilung verurteilt sowie die Verpflichtung der Beklag-ten zur Schadensersatzleistung festgestellt. 4 5 Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Es hat der [X.] gemäß dem von der Klägerin im zweiten Rechtszug im Wege der Klageerweiterung gestellten Unterlassungsantrag unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des [X.] auf [X.] im [X.] Waren des Sortiments im Wege des Fernabsatzes anzubie-ten und/oder in Bezug auf diese Waren für den Abschluss von Fernabsatzver-trägen unter Angabe von Preisen zu werben, ohne jeweils anzugeben, ob und in welcher Höhe Versandkosten anfallen, wie in der Anlage [X.] 1 geschehen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat die Klage für nach §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 [X.] sowie §§ 242, 259 BGB, § 9 UWG begründet erachtet und hierzu ausgeführt: Da die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst gewesen sei, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäftes ohne weiteres zugelassen habe, stelle die streitgegenständliche Werbung, ein Angebot der [X.] [X.] von § 1 Abs. 2 [X.], zumindest aber eine [X.] unter Angabe von Preisen [X.] von § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] dar. 8 - 4 - Gemäß dem damit anwendbaren § 1 Abs. 6 [X.] müssten sich der Preis und seine Bestandteile entweder in unmittelbarer Nähe zu der Werbung oder dem Angebot befinden oder die Verbraucher jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe unzweideutig zu dem Preis mit all seinen Bestandteilen beispielsweise über elektronische Verweise hingeführt werden. 9 Das bei der beanstandeten Werbung mögliche Anklicken der Warenab-bildung oder des [X.] stelle keinen —sprechenden Linkfi dar, der dem Verbraucher eindeutig vermittle, dass er über ihn weitere Informationen zu den geforderten Versandkosten aufrufen könne, weil wesentliche Teile der ange-sprochenen Verbraucher bei seinem Aufruf allenfalls weitere Produktinformatio-nen, nicht aber Angaben zu den Versandkosten erwarteten. Außerdem handele es sich bei der [X.] von [X.] und dem [X.]auftritt der [X.] aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher um eigenständige und daher aus wettbewerbsrechtlicher Sicht jeweils selbständig zu beurteilende [X.]seiten. Die von der [X.] begangene unlautere [X.]handlung sei auch geeignet, den Wettbewerb [X.] des § 3 UWG zum Nachteil der Mitbewer-ber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. 10 II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Dies gilt auch im Blick auf die Ende 2008 erfolgte, der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken dienende Novellierung des [X.] gegen den unlauteren Wettbewerb, die für die Beurteilung des in die Zu-kunft gerichteten Unterlassungsantrags zu berücksichtigen ist. 11 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision auch unan-gegriffen davon ausgegangen, dass der beanstandete Auftritt der [X.] in 12 - 5 - der Preissuchmaschine zumindest eine Werbung unter Angabe von Preisen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages darstellte und die Beklagte daher gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] auch die anfallenden Versandkosten in einer den Erfordernissen des § 1 Abs. 6 [X.] entsprechenden Weise anzugeben hatte. Der Umstand, dass § 1 Abs. 2 [X.] nach seinem Wortlaut allein für Angebote gilt, steht dem nicht entgegen, weil diese Bestimmung bei ihrer durch Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2000/31/[X.] über den elektronischen Geschäftsver-kehr im Binnenmarkt gebotenen richtlinienkonformen Auslegung auch die [X.] unter Angabe von Preisen erfasst ([X.], [X.]. v. 4.10.2007 - I ZR 22/05, [X.], 532 [X.]. 28 = [X.], 782 - [X.], m.w.N.). 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das bean-standete Verhalten der [X.] den Anforderungen des § 1 Abs. 6 [X.] nicht genügt, wonach die Angaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit entsprechen (Satz 1) und dem Angebot oder der Werbung zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deut-lich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein müssen (Satz 2). Dem steht nicht entgegen, dass - wie der [X.] inzwischen entschieden hat ([X.], [X.]. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, [X.], 84 [X.]. 31 = [X.], 98 - [X.]) - der durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlich zum Endpreis anfallenden Liefer- und Versandkosten rechnet und es daher genügt, wenn die Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die noch vor Einleitung des [X.] notwendig aufgesucht werden muss. 13 Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass Preisver-gleichslisten dem Verbraucher vor allem einen schnellen Überblick darüber [X.] sollen, was er für das fragliche Produkt letztlich zahlen muss. Hierzu erwartet der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen 14 - 6 - Kosten, insbesondere der Versandkosten. Da die Versandkosten der verschie-denen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, ist der Verbraucher darauf angewiesen, dass in der Liste ein Preis genannt wird, der diese Kosten einschließt oder bei dem bereits darauf hingewiesen wird, in welcher Höhe zu-sätzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechnet der Verbraucher - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - auch nicht damit, dass der in der [X.] angegebene Preis noch unvollständig und Nähe-res nur dadurch zu erfahren ist, dass die [X.]seite des konkreten Anbieters aufgesucht wird. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass der Verbraucher, der sich mit Hilfe einer [X.] informiert, bereits dadurch eine gewisse Vor-auswahl trifft, dass er sich mit einem Angebot näher befasst und die [X.]-seite des fraglichen Anbieters mit Hilfe des elektronischen Verweises (Link) auf-sucht. Dabei wird er naturgemäß aus der Fülle der Angebote die preislich güns-tigsten Angebote bevorzugen. Wird der Verbraucher erst nach dieser Entschei-dung darauf hingewiesen, dass bei dem fraglichen Produkt zusätzliche [X.] anfallen, ist die für den Kaufentschluss wichtige Vorauswahl bereits getroffen. Auch wenn sich ein Teil der Interessenten der Mühe unterziehen wird, nunmehr zu überprüfen, ob bei den Preisen der anderen Anbieter [X.] die Versandkosten noch nicht eingeschlossen waren, wird ein anderer Teil aufgrund des Hinweises auf die Versandkosten annehmen, dass offenbar auch bei den anderen Anbietern noch zusätzlich Versandkosten anfallen. [X.] davon bleibt der Anlockeffekt, der in jedem Fall damit verbunden ist, dass bei der Preisangabe in der [X.] ein Hinweis auf die noch zusätz-lich zu zahlenden Versandkosten fehlt. 15 3. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und 6 [X.] stellen Vorschriften dar, die [X.] des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der 16 - 7 - Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln ([X.] [X.], 84 [X.]. 25 - Versandkosten; [X.], 532 [X.]. 21 - [X.], m.w.N.). Es kann offenbleiben, ob die in Rede stehenden Bestimmungen der [X.] im Interesse des Verbraucherschutzes strengere Maßstäbe [X.] als die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Denn die fraglichen Bestimmungen dienen der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher [X.]: § 1 Abs. 2 [X.] entspricht dem Sinn und Ziel des Art. 5 Abs. 2 der [X.] 2000/31/[X.] über den elektronischen Geschäftsverkehr (vgl. die [X.] des [X.]. 579/02 S. 5), § 1 Abs. 6 [X.] entspricht der Regelung in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/[X.] über den Verbraucherschutz bei Preisangaben. Diese gemeinschaftsrechtlichen Bestim-mungen sind daher für die dort geregelten Aspekte nach Art. 3 Abs. 4 der [X.] über unlautere Geschäftspraktiken maßgebend. Unabhängig davon lässt sich die Verpflichtung zur Angabe der [X.] auch unmittelbar der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken ent-nehmen. Denn bei den Versandkosten handelt es sich um wesentliche Merkma-le des beworbenen Produkts, auf die bei Angeboten oder bei einer Werbung unter Angabe von Preisen zum Abschluss von Fernabsatzverträgen gemäß Art. 7 Abs. 4 lit. a der Richtlinie hingewiesen werden muss. Diese Bestimmung ist durch § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG 2008 in das nationale Recht umgesetzt worden (vgl. [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.] aaO § 5a [X.]. 29 f. und 34). 17 4. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Verhal-tensweise der [X.] geeignet ist, den Wettbewerb [X.] des § 3 UWG 2004 zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die Anwendung der heute geltenden Spürbarkeitsbestimmun-gen (§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG 2008) führt zu keinem anderen Ergebnis. 18 - 8 - Zwar erfährt der Nutzer der [X.] - worauf die Revision hin-weist - alsbald nach Weiterleitung auf die [X.]seite der [X.], dass zu dem zunächst genannten Preis noch Versandkosten hinzuzurechnen sind. Dies ändert indessen nichts an der Spürbarkeit des Verstoßes. Die [X.] führt dazu, dass das Angebot der [X.] in der Günstigkeitshierarchie der verschiedenen Angebote weiter oben erscheint. Eine solche Verschiebung in der ausgeworfenen Rangliste wird häufig bereits dann eintreten, wenn der Anteil der Versandkosten an den Gesamtkosten im Einzel-fall gering sein sollte. Der Nutzer der [X.] wird dadurch dazu verleitet, sich näher mit dem Angebot zu befassen. 19 Auch der von der Revision angeführte Umstand, dass die [X.] den in Rede stehenden Gesetzesverstoß nach pflichtgemäßem Ermes-sen als Ordnungswidrigkeit ahnden könnten, führt nicht zu einer anderen Beur-teilung. Im Rahmen des § 4 Nr. 11 UWG geht es stets um Gesetzesverstöße, für die in den fraglichen gesetzlichen Bestimmungen andere [X.] vorgesehen sind. Diese anderweitigen Sanktionsmöglichkeiten können indessen für sich genommen das Fehlen der Spürbarkeit nicht begründen (vgl. [X.], [X.]. v. 5.10.2000 - I ZR 210/98, [X.], 258, 259 = [X.], 146 - [X.]; [X.]. [X.], [X.], 1166, 1169 = [X.], 1301 - Fernflugpreise). 20 - 9 - III. Nach allem ist die Revision der [X.] mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 21 [X.] Büscher Schaffert
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.01.2007 - 416 O 339/06 - [X.], Entscheidung vom 25.07.2007 - 5 U 10/07 -

Meta

I ZR 140/07

16.07.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2009, Az. I ZR 140/07 (REWIS RS 2009, 2472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2472

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