Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1643

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 143/04 Verkündet am: 4. Oktober 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk:ja [X.]: nein [X.]R: ja Versandkosten ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; [X.] § 1 Abs. 2 Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot geri[X.]htet ist, Artikel des Sortiments ohne den eindeutig zuzuordnenden und lei[X.]ht erkennbaren Hinweis darauf zu [X.], ob und gegebenenfalls in wel[X.]her Höhe zusätzli[X.]h Liefer- und [X.] anfallen und ob die Preise eins[X.]hließli[X.]h der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, ist grundsätzli[X.]h unbestimmt, weil er ohne konkrete Be-zei[X.]hnung einer zu verbietenden Verletzungsform ledigli[X.]h auf die Tatbestands-merkmale des § 1 Abs. 6 [X.] Bezug nimmt. [X.] § 1 Abs. 2 und 6; UWG §§ 3, 4 Nr. 11 Gegen die [X.] ([X.]) wird bei [X.]angeboten ni[X.]ht be-reits dann verstoßen, wenn auf einer [X.]seite neben der Abbildung einer Wa-re nur deren Preis genannt wird und ni[X.]ht s[X.]hon auf derselben [X.]seite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzli[X.]h zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrau[X.]hern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis übli[X.]herweise Liefer- und Versandkosten [X.]; sie gehen au[X.]h als selbstverständli[X.]h davon aus, dass die angegebenen - 2 - Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn die dur[X.]h § 1 Abs. 2 [X.] geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie lei[X.]ht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten [X.]seite gema[X.]ht werden, die no[X.]h vor Einleitung des [X.] notwendig aufgerufen werden muss. [X.], [X.]. v. 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04 - [X.] LG Hamburg
- 3 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 6. Juni 2007 dur[X.]h [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 12. August 2004 auf-gehoben. Auf die Berufung der [X.]n wird das [X.]eil des [X.], Zivilkammer 12, vom 4. November 2003 abgeändert, soweit die [X.] na[X.]h dem Hauptteil des Klageantrags zu I ([X.] ohne [X.]) sowie na[X.]h den hierauf rü[X.]kbezogenen [X.] (S[X.]hadensersatzfeststellung) und zu [X.] (Auskunft) verurteilt worden i[X.] Über die bereits erfolgte Klageabweisung hinaus wird die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen. Im weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten der Revision, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Die [X.], die einen [X.]versandhandel betreibt, warb am 25. Mai 2003 im Rahmen ihres [X.]auftritts u.a. für Computer und Geräte der [X.] - 4 - tungselektronik. Neben einigen der beworbenen Artikel stand der Preis, ohne dass angegeben war, dass darin die Umsatzsteuer enthalten war, und ohne Hinweis darauf, ob zusätzli[X.]h Liefer- und Versandkosten anfielen. Allgemeine Informatio-nen dazu konnten unter den Menüpunkten —Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungenfi und —[X.] auf na[X.]hgeordneten Seiten abgerufen werden. Im Zuge des [X.] wurden na[X.]h Auswahl eines Artikels die Preise der Waren, die anfallen-den Versandkosten und der —Gesamtpreis inkl. [X.] im Einzelnen ausgewiesen. 2 Die Klägerin, die mit der [X.]n im Wettbewerb steht, ist der Ansi[X.]ht, die [X.] habe mit ihrer [X.]werbung gegen die [X.] und dadur[X.]h zuglei[X.]h wettbewerbswidrig gehandelt. Sie hat, soweit im Re-visionsverfahren no[X.]h von Bedeutung, beantragt, [X.] der [X.]n unter Androhung von [X.] zu verbieten, im [X.] Verkehr zu Wettbewerbszwe[X.]ken Artikel des Sortiments unter Angabe von Preisen zu bewerben, soweit dies ohne den eindeutig zuzuordnenden und lei[X.]ht er-kennbaren Hinweis darauf ges[X.]hieht, ob und ggf. in wel[X.]her Höhe zusätzli[X.]h Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise eins[X.]hließli[X.]h der Umsatz-steuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, insb. wie unter www.m. .de am 25. Mai 2003 ges[X.]hehen; I[X.] festzustellen, dass die [X.] verpfli[X.]htet ist, der Klägerin allen S[X.]haden zu er-setzen, der dieser dur[X.]h die unter Ziffer I benannten Verletzungshandlungen ent-standen ist und no[X.]h entsteht; [X.]. die [X.] zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in wel[X.]hem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gemäß Ziffer I begangen hat, aufges[X.]hlüsselt na[X.]h dem Datum und der Anzahl der Zugriffe auf die jeweilige [X.]seite. Die [X.] hat die Klageanträge als unbestimmt beanstandet. Die Klage sei au[X.]h unbegründet. Ihre allgemeinen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten seien ausrei[X.]hend und könnten von der Startseite aus mit zwei Kli[X.]ks unter den Menüpunkten —Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungenfi und —[X.] abgerufen werden. Der [X.]nutzer erhalte die Einzelinformationen zudem re[X.]htzeitig im Rahmen des [X.], den er jederzeit abbre[X.]hen könne. 3 - 5 - Das [X.] hat der Klage mit Ausnahme eines ni[X.]ht mehr streitgegen-ständli[X.]hen Zinsantrags stattgegeben. 4 Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Berufung der [X.]n mit der Maßgabe zu-rü[X.]kgewiesen, dass si[X.]h die Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht und die Verur-teilung zur Auskunftserteilung auf die [X.] ab dem 25. Mai 2003 bezieht ([X.] GRUR-RR 2005, 27). 5 6 Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurü[X.]kweisung die Klä-gerin beantragt, verfolgt die [X.] ihren Antrag auf vollständige Klageabwei-sung weiter. Ents[X.]heidungsgründe: 7 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Klageanträge als hinrei[X.]hend bestimmt an-gesehen. Die Klage sei au[X.]h begründet, weil die [X.] mit der angegriffenen Werbung gegen die [X.] ([X.]) verstoße und dadur[X.]h wettbewerbswidrig handele. Die [X.] habe die geforderten Angaben über die Umsatzsteuer und die Versandkosten entgegen den Vors[X.]hriften in § 1 Abs. 2 und 6 [X.] weder in unmittelbarer räumli[X.]her Nähe zu der Werbung für den betreffenden Artikel [X.] no[X.]h habe sie den [X.]nutzer eindeutig und lei[X.]ht erkennbar zu diesen Angaben hingeführt. Es könne allenfalls vermutet werden, dass allgemeine Anga-ben zur Umsatzsteuer und zu den Versandkosten unter den Rubriken —Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungenfi und —[X.], auf die am oberen Bilds[X.]hirmrand [X.] werde, zu finden seien. Die notwendigen Informationen würden zwar na[X.]h 8 - 6 - Einleitung des [X.] gegeben; dies genüge aber ni[X.]ht den Anforderun-gen der [X.]. Der Wettbewerbsverstoß der [X.]n sei au[X.]h ni[X.]ht unerhebli[X.]h. I[X.] Die Revision der [X.]n hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und teilweise, und zwar hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] des Unter-lassungsantrags sowie der darauf rü[X.]kbezogenen Auskunfts- und S[X.]hadenser-satzanträge, zur Zurü[X.]kverweisung, im Übrigen zur Abweisung der Klage als [X.]. 9 10 1. Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts sind der Hauptteil des [X.] (ohne [X.]) und die anderen Klageanträge, so-weit sie auf diesen Teil des [X.] rü[X.]kbezogen sind, ni[X.]ht hinrei-[X.]hend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Revision führt insoweit zur Abwei-sung der Klage als unzulässig. a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat den Unterlassungsantrag, auf den die anderen Klageanträge bezogen sind, unzutreffend ausgelegt. Die Auslegung der Anträge als Prozesserklärungen hat das Revisionsgeri[X.]ht in vollem Umfang zu überprüfen (vgl. [X.], [X.]. v. 29.6.2000 [X.] I ZR 128/98, [X.], 80 = [X.], 1394 [X.] [X.]; [X.]. v. 14.4.2005 [X.] V ZB 9/05, NJW-RR 2005, 1359, 1360 jeweils m.w.[X.]). 11 Der Unterlassungsantrag ist [X.] abwei[X.]hend von der Ansi[X.]ht des Berufungsge-ri[X.]hts [X.] in seinem Hauptteil ni[X.]ht deshalb hinrei[X.]hend auf eine bestimmte Verlet-zungsform zuges[X.]hnitten und zulässig verallgemeinert, weil mit seinem Insbeson-dere-Teil in Verbindung mit dem Vorbringen der Klägerin dazu eine konkrete Ver-letzungsform festgelegt wird. Na[X.]h dem klaren Wortlaut des Antrags bezei[X.]hnet sein [X.] ledigli[X.]h einen Unterfall des Hauptteils, ohne diesen selbst 12 - 7 - hinsi[X.]htli[X.]h der Merkmale der zu verbietenden Verhaltensweise näher zu konkreti-sieren. Eine sol[X.]he Konkretisierung lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht dem Klagevorbringen der Klägerin entnehmen. Die Klägerin hat ledigli[X.]h allgemein gefordert, die [X.] müsse die Angaben gemäß § 1 Abs. 6 [X.] dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuordnen sowie lei[X.]ht erkennbar und deutli[X.]h lesbar oder sonst gut wahrnehmbar ma[X.]hen. 13 b) Na[X.]h § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag ni[X.]ht derart undeut-li[X.]h gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Ents[X.]heidungsbefugnis des Geri[X.]hts (§ 308 Satz 1 ZPO) ni[X.]ht erkennbar abgegrenzt sind, si[X.]h der [X.] deshalb ni[X.]ht ers[X.]höpfend verteidigen kann und letztli[X.]h die Ents[X.]heidung [X.], was dem [X.]n verboten ist, dem Vollstre[X.]kungsgeri[X.]ht überlassen [X.] ([X.] Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 9.9.2004 [X.] I ZR 93/02, [X.], 443, 445 = [X.], 485 [X.] Anspre[X.]hen in der Öffentli[X.]hkeit II; [X.]. v. 4.5.2005 [X.] I ZR 127/02, [X.], 692, 693 = [X.], 1009 [X.] —[X.]). Aus die-sem Grund sind in der Re[X.]htspre[X.]hung wiederholt [X.], die Formulierungen wie —eindeutigfi und —unübersehbarfi enthielten, für zu unbestimmt und damit als unzulässig era[X.]htet worden (vgl. [X.] [X.], 692, 693 f. [X.] —[X.], m.w.[X.]). [X.]) Na[X.]h dem Hauptteil des [X.] der Klägerin soll der [X.] untersagt werden, Artikel des Sortiments —ohne den eindeutig zuzuord-nenden und lei[X.]ht erkennbaren Hinweisfi darauf zu bewerben, ob und gegebenen-falls in wel[X.]her Höhe zusätzli[X.]h Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise eins[X.]hließli[X.]h der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten. Zur Bestimmung der Art und Weise, in der die geforderten Hinweise gegeben werden sollen, nimmt der Unterlassungsantrag unmittelbar und [X.] wie dargelegt [X.] ohne irgendeine Konkretisierung auf die entspre[X.]henden Tatbestandsmerkmale 14 - 8 - des § 1 Abs. 6 [X.] Bezug. Damit genügt er ni[X.]ht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Den gesetzli[X.]hen Erfordernissen des § 1 Abs. 6 [X.] kann auf vers[X.]hie-dene Weise Re[X.]hnung getragen werden. Die notwendigen Hinweise können ni[X.]ht nur jeweils unmittelbar neben den Preisen der einzelnen Waren stehen, sondern z.B. au[X.]h in einem hervorgehobenen Vermerk auf derselben Seite (einer sog. [X.]) oder au[X.]h auf einer na[X.]hgeordneten Seite, auf die ein un-zweideutiger Link verwei[X.] In allen diesen Fällen kommt es maßgebli[X.]h auf die Ausgestaltung der Hinweise im Einzelnen an. Hinweise, die der Art na[X.]h an si[X.]h mögli[X.]h wären, können im konkreten Fall unzurei[X.]hend sein. Der hier gestellte Un-terlassungsantrag bezieht si[X.]h somit auf eine unübersehbare Zahl unters[X.]hiedli-[X.]her Verletzungsformen (vgl. dazu au[X.]h [X.] [X.], 692, 693 [X.] —[X.]). Der [X.] des [X.], der si[X.]h auf die konkrete Verletzungshandlung bezieht, ändert daran ni[X.]hts (vgl. dazu au[X.]h [X.], [X.]. v. 18.2.1993 [X.] I ZR 219/91, [X.], 565, 566 = [X.], 478 [X.] Faltenglät-ter). Dur[X.]h die unbestimmte Wendung —ohne den eindeutig zuzuordnenden und lei[X.]ht erkennbaren Hinweisfi wird so der gesamte Streit, ob spätere angebli[X.]he Verletzungsformen unter das mit dem Hauptteil des [X.] begehr-te Verbot fallen, in das Vollstre[X.]kungsverfahren verlagert. Dies ist der [X.]n ni[X.]ht zumutbar. 15 Die Revisionserwiderung beruft si[X.]h demgegenüber zu Unre[X.]ht auf die [X.] ([X.]. v. 20.10.1999 [X.] I ZR 167/97, [X.], 619, 620 = [X.], 517). Der Fall —[X.] betraf ein Verbot, —mit der Abbildung von Teppi[X.]hen im [X.] zu werben, —ohne unmissverständli[X.]h und deutli[X.]h hervorgehoben darauf hinzuweisen, dass es si[X.]h um [X.] ([X.] [X.], 619). In diesem Fall hatte es der Kläger bereits als irreführend beanstandet, dass bei der 16 - 9 - Werbung mit der Abbildung eines Teppi[X.]hs mit [X.] kein aufklä-render Hinweis darauf gegeben worden war, dass der Teppi[X.]h ni[X.]ht handgeknüpft war. Unter diesen Umständen enthielt der Nebensatz des [X.] mit seinen unbestimmten Begriffen keine Eins[X.]hränkung des begehrten Verbots, sondern nur die (selbstverständli[X.]he) Klarstellung, dass die behauptete [X.] dur[X.]h hinrei[X.]hend deutli[X.]h aufklärende Hinweise ausgeräumt werden könne. Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin jedo[X.]h [X.], der Beklag-ten zu verbieten, die dur[X.]h § 1 Abs. 2 [X.] geforderten Angaben ni[X.]ht in einer § 1 Abs. 6 [X.] entspre[X.]henden Art und Weise zu ma[X.]hen. 17 2. Die Verurteilung der [X.]n na[X.]h dem [X.] des Unter-lassungsantrags und den darauf rü[X.]kbezogenen weiteren Anträgen hat ebenfalls keinen Bestand. Die Revision führt jedo[X.]h insoweit zur Zurü[X.]kverweisung. a) Au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] genügt der von der Klägerin gestellte Antrag ni[X.]ht dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 18 Mit dem [X.] hat die Klägerin die konkrete Verletzungsform zum Gegenstand ihres Antrags gema[X.]ht (—wie unter www.m.

.de am 25. Mai 2003 ges[X.]hehenfi). Sie hat jedo[X.]h diese Verletzungsform weder im Klage-antrag no[X.]h in der Klages[X.]hrift hinrei[X.]hend ums[X.]hrieben. Der Klages[X.]hrift ist le-digli[X.]h zu entnehmen, dass si[X.]h die Angaben zu Versandkosten und Umsatz-steuer (§ 1 Abs. 2 [X.]) ni[X.]ht auf der als Anlage [X.] vorgelegten ersten si[X.]h öffnenden Seite befinden, auf der die angebotenen Produkte mit dem jeweiligen Preis beworben werden; außerdem wird in der Klages[X.]hrift die Ansi[X.]ht vertreten, dass die Werbung der [X.]n den Anforderungen an die Hinweispfli[X.]ht aus § 1 Abs. 6 [X.] ni[X.]ht gere[X.]ht werde. In dieser au[X.]h no[X.]h im Berufungsverfahren gestellten Form ist der Klageantrag au[X.]h mit dem [X.] ni[X.]ht hinrei-[X.]hend bestimmt. 19 - 10 - b) Das Begehren, das die Klägerin mit dem [X.] ihres Antrags verfolgt, lässt si[X.]h ni[X.]ht darauf reduzieren, dass es ihr auss[X.]hließli[X.]h um das Ver-bot gegangen wäre, im [X.] mit Preisangaben zu werben, solange die Anga-ben zu Versandkosten und Umsatzsteuer na[X.]h § 1 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht auf dersel-ben [X.]seite in unmittelbarer Na[X.]hbars[X.]haft der Preisangaben zu finden sind. 20 Der Umstand, dass die Klägerin mit der Klage nur einzelne Seiten des bean-standeten [X.]auftritts in Kopie vorgelegt und im Laufe des Verfahrens den Re[X.]htsstandpunkt vertreten hat, die von § 1 Abs. 2 [X.] geforderten Angaben hinsi[X.]htli[X.]h der Umsatzsteuer sowie der Liefer- und Versandkosten müssten im Falle der [X.] ebenso wie die Preisangaben unmittelbar bei den Abbildungen und Bes[X.]hreibungen der angebotenen Waren stehen, führt ni[X.]ht zu einer entspre[X.]henden Eins[X.]hränkung des Klagebegehrens. Dass si[X.]h die Klägerin auf den ihr günstigen und vom Berufungsgeri[X.]ht bereits in einer früheren Ents[X.]hei-dung ([X.], [X.]. v. 14.4.2003 [X.] 5 W 43/03) geteilten Re[X.]htsstand-punkt gestellt hat, im Falle der [X.] müssten die Angaben na[X.]h § 1 Abs. 2 [X.] ebenso wie die Preisangaben unmittelbar bei den Abbildungen und Bes[X.]hreibungen der angebotenen Waren stehen, bedeutet vernünftigerweise [X.] gegenständli[X.]he Bes[X.]hränkung ihres Begehrens. Wäre es der Klägerin aus-s[X.]hließli[X.]h um ein Verbot der [X.]werbung gegangen, das immer dann ein-greift, wenn die von § 1 Abs. 2 [X.] geforderten Angaben ni[X.]ht bereits auf der ersten Angebotsseite unmittelbar bei der Abbildung oder Bes[X.]hreibung der ange-botenen Ware gema[X.]ht werden, hätte es nahegelegen, dies au[X.]h im Hauptantrag zum Ausdru[X.]k zu bringen. Unabhängig davon deutet ein [X.] stets darauf hin, dass der Kläger eine Verurteilung au[X.]h für den Fall anstrebt, dass er si[X.]h mit seiner weitergehenden Re[X.]htsansi[X.]ht ni[X.]ht wird dur[X.]hsetzen können. Ein sol[X.]her Antrag dient zum einen der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots. Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutli[X.]h [X.] - 11 - [X.]hen, dass er [X.] falls er mit seiner weitergehenden Re[X.]htsansi[X.]ht ni[X.]ht dur[X.]hdringt [X.] jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt (vgl. [X.], [X.]. v. 8.10.1998 [X.] I ZR 94/97, [X.], 509, 511 [X.] Kaufpreis je nur 1 DM; [X.]. v. 8.10.1998 [X.] I ZR 107/97, [X.], 512, 515 [X.] Aktivierungskos-ten I; [X.]. v. 16.11.2000 [X.] I ZR 186/98, [X.], 446, 447 = [X.], 392 [X.] 1-Pfennig-Farbbild; [X.] 152, 268, 275 [X.] Dresdner Christstollen). 22 [X.]) Glei[X.]hwohl kommt im derzeitigen Stand des Verfahrens eine Abweisung der Klage als unzulässig au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] des [X.] mit den darauf rü[X.]kbezogenen Auskunfts- und [X.] ni[X.]ht in Betra[X.]ht. In den Vorinstanzen ist von der [X.]n zwar die Unbestimmtheit des [X.] gerügt worden. Der [X.] des [X.] ist jedo[X.]h in diesem Zusammenhang ni[X.]ht angespro[X.]hen worden. Hinzu kommt, dass s[X.]hon in erster Instanz aufgrund des [X.] unstreitig war, wie der [X.]auftritt der [X.]n hinsi[X.]htli[X.]h der Angaben zu den [X.] und zur Umsatzsteuer zur fragli[X.]hen [X.] (—wie unter www.m.

.de am 25. Mai 2003 ges[X.]hehenfi) gestaltet war. Dana[X.]h stand fest [X.] und so lässt es si[X.]h au[X.]h dem Tatbestand des landgeri[X.]htli[X.]hen [X.]eils entnehmen [X.], dass in dem [X.]auftritt der [X.]n Angaben zu Liefer- und Versandkosten sowie dazu, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten, weder auf der ersten si[X.]h öffnenden Seite mit der Abbildung und Bes[X.]hreibung der bewor-benen Produkte no[X.]h auf einer anderen Seite mit näheren Angaben zu den jewei-ligen Produkten zu finden waren, sondern nur unter den Menüpunkten —Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungenfi und —[X.] sowie na[X.]h Einleitung des [X.], also na[X.]h Auswahl der Waren dur[X.]h den [X.]nutzer. Wollte ein [X.]nutzer si[X.]h vor Einleitung des [X.] über die na[X.]h § 1 Abs. 2 [X.] zu [X.] Angaben informieren, musste er [X.] ohne Hinweis, dass dort die fragli[X.]hen - 12 - Angaben zu finden seien [X.] die [X.] sowie die [X.] unter —[X.] von si[X.]h aus dur[X.]hsu[X.]hen. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgeri[X.]ht na[X.]h § 139 Abs. 1 ZPO auf die Stellung sa[X.]hdienli[X.]her Anträge hinwirken und insbesondere klären müs-sen, ob si[X.]h der [X.] des Klageantrags auf die lü[X.]kenhafte [X.] in der Klages[X.]hrift oder darauf beziehen sollte, wie si[X.]h die konkrete Verlet-zungsform inzwis[X.]hen aufgrund des unstreitigen [X.] und der vom [X.] getroffenen Feststellungen darstellte. Der Grundsatz des [X.] und der Anspru[X.]h der Parteien auf ein faires Geri[X.]htsverfahren gebieten es in einem sol[X.]hen Fall, von einer Abweisung der Klage als unzulässig abzuse-hen und dem Kläger im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit zu ge-ben, den aufgetretenen Bedenken dur[X.]h eine angepasste Antragsfassung zu be-gegnen (vgl. [X.], [X.]. v. 5.6.1997 [X.] I ZR 69/95, [X.], 489, 492 = [X.], 42 [X.] Unbestimmter Unterlassungsantrag [X.], m.w.[X.]; [X.]. v. 24.11.1999 [X.] I ZR 189/97, [X.], 438, 441 = [X.], 389 [X.] Gesetzeswiederholende [X.]). 23 [X.]. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird Folgendes zu bea[X.]hten sein: 24 1. Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein [X.] gegen die [X.] wettbewerbsre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he aus §§ 8 und 9 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG begründen kann. Die Vors[X.]hriften der [X.] sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zwe[X.]k der [X.] ist es, dur[X.]h eine sa[X.]hli[X.]h zutreffende und vollständige Verbrau[X.]herinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und dur[X.]h optimale Preisverglei[X.]hsmögli[X.]hkei-ten die Stellung der Verbrau[X.]her gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und 25 - 13 - den Wettbewerb zu fördern (vgl. no[X.]h zum UWG a.F. [X.] 155, 301, 305 [X.] Tele-fonis[X.]her Auskunftsdienst, m.w.[X.]). 2. Die [X.], die Verbrau[X.]hern im Rahmen ihres [X.]auftritts Waren zum Abs[X.]hluss eines Fernabsatzvertrags im Sinne des § 312b BGB anbietet, ist bei einer Werbung unter Angabe von Preisen verpfli[X.]htet, zusätzli[X.]h zur Angabe der Endpreise i.S. des § 1 Abs. 1 [X.] die in § 1 Abs. 2 [X.] geforderten [X.] zu ma[X.]hen. Sie hat deshalb anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]) und ob zusätzli[X.]h Liefer- und Versandkosten anfallen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]). 26 27 Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ist § 1 Abs. 2 [X.] au[X.]h ni[X.]ht mangels einer Ermä[X.]htigungsgrundlage unwirksam (Art. 80 Abs. 1 GG). Die Vors[X.]hrift be-ruht auf § 1 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes. Der in dieser Bestim-mung verwendete Begriff —[X.] umfasst ni[X.]ht nur Preisbestandteile wie die Um-satzsteuer, sondern au[X.]h anfallende Liefer- und Versandkosten. Dieses [X.] liegt (stills[X.]hweigend) au[X.]h der Änderung der [X.] dur[X.]h § 20 Abs. 9 Nr. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 ([X.] [X.]) zugrunde, dur[X.]h die § 1 Abs. 2 [X.] in seinen Sätzen 2 und 3 mit dem Rang eines einfa[X.]hen Bundesgesetzes neu gefasst [X.] ist (vgl. dazu au[X.]h § 21 UWG). 3. Die Art und Weise, in der die Hinweise gemäß § 1 Abs. 2 [X.] zu ge-ben sind, ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h § 1 Abs. 6 [X.]. Wer Angaben na[X.]h der [X.] zu ma[X.]hen hat, ist gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 [X.] verpfli[X.]htet, diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie lei[X.]ht erkenn-bar und deutli[X.]h lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu ma[X.]hen. Diese Voraus-setzungen sind bei dem beanstandeten [X.]auftritt der [X.]n, wie er dem 28 - 14 - unstreitigen Parteivorbringen entspri[X.]ht und wie er vom [X.] festgestellt worden ist, ni[X.]ht erfüllt. a) Ein unmittelbarer räumli[X.]her Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren oder ihren Bes[X.]hreibungen wird dur[X.]h § 1 Abs. 6 Satz 2 [X.] ni[X.]ht zwingend gefordert. Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ergibt si[X.]h dies au[X.]h ni[X.]ht aus § 4 Abs. 4 [X.]. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift sind Waren, die auf Bild-s[X.]hirmen angeboten werden, dadur[X.]h auszuzei[X.]hnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Bes[X.]hreibungen der Waren angegeben werden. Eine unmittelbare Anwendung des § 4 Abs. 4 [X.] s[X.]heidet bereits deshalb aus, weil die na[X.]h § 1 Abs. 2 [X.] geforderten Angaben zusätzli[X.]h zu den Preisen zu ma[X.]hen sind und si[X.]h § 4 Abs. 4 [X.] nur auf die Art und Weise der Angaben von Preisen bezieht (vgl. [X.], 420; [X.] in Hefermehl/[X.]/[X.], Wettbewerbsre[X.]ht, 25. Aufl., § 4 [X.] Rdn. 1; [X.], [X.], 381, 382). Eine entspre[X.]hende Anwendung des § 4 Abs. 4 [X.] kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht, weil die Regelung des § 1 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht lü[X.]kenhaft i[X.] 29 b) Dana[X.]h kann die Bestimmung des § 1 Abs. 6 Satz 2 [X.], wona[X.]h die na[X.]h § 1 Abs. 2 [X.] zu ma[X.]henden Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sind, im Einzelfall auf unters[X.]hiedli[X.]he Weise erfüllt werden (vgl. Landmann/[X.]/[X.], Gewerbeordnung und ergänzende Vors[X.]hriften, [X.], § 1 Abs. 6 [X.] Rdn. 5). In jedem Fall müssen die Angaben allerdings der allgemeinen Verkehrsauffassung entspre[X.]hen (§ 1 Abs. 6 Satz 1 [X.]). Wenn wie hier Waren des tägli[X.]hen Gebrau[X.]hs beworben und angeboten werden, ist dabei maßgebli[X.]h auf den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Nutzer des [X.]s abzustellen (vgl. zu § 312[X.] BGB [X.], [X.]. v. 20.7.2006 [X.] I ZR 228/03, [X.], 159 [X.]. 21 = [X.], 1507 [X.] Anbieterkennzei[X.]hnung im [X.]). Dieser ist mit den Beson-derheiten des [X.]s vertraut; er weiß, dass Informationen zu angebotenen [X.] - 15 - ren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die untereinander dur[X.]h elektronis[X.]he Verweise (—[X.]) verbunden sind. [X.]) Den Verbrau[X.]hern ist allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis übli[X.]herweise Liefer- und Versandkosten anfallen (vgl. [X.], [X.]. v. 14.11.1996 [X.] I ZR 162/94, [X.], 479, 480 = [X.], 431 [X.] Münzange-bot; [X.]. v. 5.10.2005 [X.] V[X.] ZR 382/04, [X.], 211 [X.]. 15). Die Trennung von Warenpreis und Versandkosten beruht darauf, dass beim Vertrieb im Wege des Versandhandels regelmäßig Preisaufs[X.]hläge für Versandkosten anfallen, die zu-meist eine variable, mit wa[X.]hsendem Umfang der Bestellung (bezogen auf das einzelne Stü[X.]k) abnehmende Belastung darstellen. Dem Verkehr ist geläufig, dass die Versandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und ni[X.]ht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden. Die Versandkosten sind da-na[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis auszuweisen, weil sie als Teil des Gesamt- oder Endpreises anzusehen wären (vgl. [X.] [X.], 211 [X.]. 15). Da der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Käufer im Versandhan-del mit zusätzli[X.]hen Liefer- und Versandkosten re[X.]hnet, genügt es, wenn die fragli-[X.]hen Informationen alsbald sowie lei[X.]ht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die no[X.]h vor Einleitung des [X.] notwendig aufgerufen werden muss (vgl. zu § 312[X.] BGB [X.] [X.], 211 [X.]. 16; a.A. Mün[X.]hKomm.UWG/[X.], [X.]. §§ 1-7 G § 1 [X.] Rdn. 37). 31 d) Diese Anforderungen erfüllt der [X.]auftritt der [X.]n im Hinbli[X.]k auf die Angabe von Versand- und Lieferkosten ni[X.]ht. Informationen in anderen, über Links errei[X.]hbaren Rubriken, wie sie hier unter den Menüpunkten —Allgemei-ne Ges[X.]häftsbedingungenfi oder —[X.] gegeben worden sind, genügen ni[X.]ht. Ein Kaufinteressent wird erfahrungsgemäß nur Seiten aufrufen, die er zur Informa-tion über die Ware benötigt oder zu denen er dur[X.]h einfa[X.]he Links oder dur[X.]h [X.] und unmissverständli[X.]he Hinweise auf dem Weg zum Vertragss[X.]hluss geführt 32 - 16 - wird (vgl. [X.], [X.]. v. 3.4.2003 [X.] I ZR 222/00, [X.], 889, 890 = [X.], 1222 [X.] [X.]-Reservierungssystem). Erhält er auf diese Weise die Anga-ben, die er für erforderli[X.]h hält, hat er keinen Anlass, auf weiteren Seiten na[X.]h zu-sätzli[X.]hen Informationen zu su[X.]hen (vgl. [X.], [X.]. v. 16.12.2004 [X.] I ZR 222/02, [X.], 438, 441 = [X.], 480 [X.] [X.]). Die Angaben na[X.]h der [X.] benötigt der Verbrau[X.]her ni[X.]ht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits, wenn er si[X.]h mit dem Angebot näher befas[X.] Daher müssen sie dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuge-ordnet sein (§ 1 Abs. 6 Satz 2 [X.]). Werden die erforderli[X.]hen Informationen dem Verbrau[X.]her erst gegeben, wenn er si[X.]h bereits zum Erwerb ents[X.]hlossen und deswegen den Bestellvorgang dur[X.]h Einlegen der Ware in den virtuellen [X.] eingeleitet hat, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 [X.] ni[X.]ht er-füllt. 33 e) Für die dur[X.]h § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] geforderte Angabe, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten, gilt ni[X.]hts anderes. Für die angespro[X.]henen Verbrau[X.]her stellt es allerdings eine Selbstverständli[X.]hkeit dar, dass die angege-benen Preise die Umsatzsteuer enthalten (vgl. dazu au[X.]h [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO § 5 Rdn. 7.109 f.; Mün[X.]hKomm.UWG/[X.] aaO § 1 [X.] Rdn. 34; [X.], [X.], 381, 382). Deshalb genügt es, darauf lei[X.]ht 34 - 17 - erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer na[X.]hgeordneten Seite hinzuweisen (a.A. Mün[X.]hKomm.UWG/[X.] aaO § 1 [X.] Rdn. 35). Au[X.]h hier darf der [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht erst na[X.]h Einleitung des [X.] gegeben werden. [X.]

[X.] Ri[X.] [X.] ist in Urlaub und kann deswegen ni[X.]ht unters[X.]hreiben.

[X.] Büs[X.]her Kir[X.]hhoff Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 04.11.2003 - 312 [X.]/03 - [X.], Ents[X.]heidung vom 12.08.2004 - 5 U 187/03 -

Meta

I ZR 143/04

04.10.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2007, Az. I ZR 143/04 (REWIS RS 2007, 1643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1643

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