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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 155/13
2 [X.]/13
vom
22. Mai 2014
in der Privatklagesache
des
gegen Vorsitzender Richter am [X.] W.
,
wegen Verleumdung u.a.
[X.].: 33 Bs 7/12 Amtsgericht Stuttgart
[X.].: 1 [X.]/12 [X.] Stuttgart
[X.].: 1 Ws 14/13 [X.] Stuttgart
[X.].: 29 Ws 154/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 22. Mai 2014 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den [X.]sbeschluss vom 16.
Mai
2013 wird zu-rückgewiesen.
Gründe:
bezeichnete Antrag des Antragstellers vom 9.
April 2014 ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§
33a StPO) gegen den Beschluss des [X.]s vom 16.
Mai
2013 auszulegen, mit dem seine Beschwerde gegen den Beschluss des [X.]s Stuttgart vom 29.
Januar
2013 als unzulässig verworfen wurde, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§
304 Abs.
4 Satz
2 StPO).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung Gegenvorstel-
bezeichneten Schreiben.
1
2
-
3
-
Der
[X.] weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Fischer
Krehl
Zeng
3
Meta
22.05.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2014, Az. 2 ARs 155/13 (REWIS RS 2014, 5315)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5315
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