Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.11.2010, Az. X B 101/10

10. Senat | REWIS RS 2010, 1749

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Gegenstand

Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Entscheidung über Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns einer Personengesellschaft in der Gewinnfeststellung


Leitsatz

NV: Betrifft eine Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, kommt ihr regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu.

Gründe

1

Die Beschwerde ist -bei Zweifeln an ihrer [X.] zumindest unbegründet. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--), auf den der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) seine Beschwerde stützen will, ist nicht gegeben. Eine Entscheidung des [X.] ([X.]) ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O) erforderlich.

2

1. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, s. etwa [X.]-Beschluss vom 24. Juli 2008 [X.], [X.]/NV 2008, 1838). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht ([X.]) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung des [X.], vgl. z.B. Beschluss vom 6. Mai 2004 [X.], [X.]E 205, 416, [X.], 748).

3

Betrifft die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht, müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, wonach Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (Senatsbeschluss vom 17. März 2009 [X.]/08, [X.]/NV 2009, 1141).

4

b) Der Kläger ist der Ansicht, die Rechtssache habe im Hinblick auf die Frage grundsätzliche Bedeutung, ob ein Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen auch dann nach den Vorgaben des Schreibens des [X.] ([X.]) vom 27. März 2003 IV A 6 -S 2140- 8/03 ([X.], 240) möglich sei, wenn es sich um Forderungsverzichte von Banken aus den Jahren 2000 bzw. 2001 handele und der Sanierungsgewinn den Aufgabegewinn und somit die Einkommensteuerfestsetzung des Jahres 1997 betreffe. Er führt weiter aus, die Beschränkungen des [X.]-Schreibens dürften im Streitfall nicht gelten.

5

Der Zulassung der Revision wegen dieser Rechtsfrage steht im Streitfall zunächst entgegen, dass im Streitjahr 1997 [X.] nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.[X.] steuerfrei waren, diese Vorschrift durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 ([X.] 1997, 2590, [X.], 928) aufgehoben wurde und nach [X.] 13 das [X.]-Schreiben in [X.], 240 nur auf [X.] anzuwenden ist, für die die Regelung des § 3 Nr. 66 EStG a.[X.] nicht mehr gilt.

6

Der Zulassung der Revision steht weiterhin entgegen, dass die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre. Die Einkommensteuer 1997, deren Erlass der Kläger begehrt, resultiert aus dem Aufgabegewinn einer 1997 beendeten Grundstücksgesellschaft. Da diese ihre werbende Tätigkeit bereits 1997 und damit vor dem Schuldenerlass in den Jahren 2000 bzw. 2001 eingestellt hat, ist im Streitfall nach der Rechtsprechung (vgl. beispielsweise Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 [X.]/03, [X.]/NV 2006, 715) von einer unternehmerbezogenen Sanierung auszugehen. Nicht der Fortbestand der Grundstücksgesellschaft sollte gesichert, sondern dem Kläger und seinem Partner durch den Erlass eine schuldenfreie Liquidierung ihres Unternehmens und der Aufbau einer Existenz in selbständiger oder nichtselbständiger Position ermöglicht werden. Da [X.] nach den Vorgaben des [X.]-Schreibens in [X.], 240 in Fällen von unternehmerbezogenen Sanierungen nicht möglich sind (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 [X.]/08, [X.]E 229, 502), wäre die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren auch nicht klärungsfähig.

7

2. Die vom Kläger behauptete Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Urteilen des [X.] Münster vom 27. Mai 2004  2 K 1307/[X.], Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2004, 1572, bzw. des [X.] Köln vom 24. April 2008  6 K 2488/06, E[X.] 2008, 1555, liegt schon deshalb nicht vor, weil die behaupteten Divergenzentscheidungen nicht zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind. Sowohl in dem der Entscheidung des [X.] Münster in E[X.] 2004, 1572 zugrunde liegenden Streitfall als auch in dem Steuerfall, den das [X.] Köln in E[X.] 2008, 1555 zu beurteilen hatte, beantragten die Kläger den Erlass von Einkommensteuer für Jahre, in denen § 3 Nr. 66 EStG a.[X.] nicht mehr anwendbar war (Streitjahre 1998 bzw. 1998 bis 2002).

8

3. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

9

Zutreffend ging das [X.] davon aus, dass im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften darüber zu entscheiden ist, ob bestimmte Einkünfte infolge der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 66 EStG a.[X.] nicht der Einkommensteuer unterliegen ([X.]-Urteil vom 3. Juli 1997 IV R 31/96, [X.]E 183, 509, [X.] 1997, 690). Das [X.] konnte über die Steuerfreiheit nicht im Rahmen der Veranlagung des Klägers befinden, weil die Frage, ob ein bei einer Personengesellschaft angefallener Gewinn ein steuerfreier Sanierungsgewinn ist, die Personengesellschaft unmittelbar berührt. Bei ihrer Beantwortung spielt die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens der Gesellschaft eine wesentliche Rolle und zwar auch dann, wenn man auf die Förderung bzw. Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Gesellschafters abstellt ([X.]-Urteil vom 12. Juni 1980 IV R 150/79, [X.]E 131, 299, [X.] 1981, 8). Selbst wenn --wie vom Kläger im Erörterungstermin vorgetragen-- er im Verfahren wegen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Grundstücksgesellschaft vom damaligen Berichterstatter explizit auf die Möglichkeit eines Erlasses hingewiesen und dieser Rechtsstreit nur deshalb durch Hauptsacheerledigungserklärung einvernehmlich beendet worden wäre, hätte das [X.] zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen eines sachlichen Billigkeitserlasses nicht vorliegen. Dem fachlich qualifizierten Kläger (Steuerberater) hätte es oblegen, im Feststellungsverfahren die Voraussetzungen der Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns nach § 3 Nr. 66 EStG a.[X.] darzulegen, also nachzuweisen, dass die Grundstücksgesellschaft sanierungsbedürftig und der Schuldenerlass sanierungsgeeignet war (ihm durch den Erlass eine schuldenfreie Liquidierung seines Unternehmens und der Aufbau einer Existenz in selbständiger oder nichtselbständiger Position ermöglicht wurde) und die Gläubiger in [X.] gehandelt haben (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 10. April 2003 [X.]/01, [X.]E 202, 452, [X.], 9).

Meta

X B 101/10

03.11.2010

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 7. Dezember 2009, Az: 6 K 33/07, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 3 Nr 66 EStG 1997

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 03.11.2010, Az. X B 101/10 (REWIS RS 2010, 1749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1749

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