Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.09.2010, Az. IV B 109/09

4. Senat | REWIS RS 2010, 3553

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Gegenstand

Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns - Divergenz


Leitsatz

1. NV: Der Annahme eines steuerfreien Sanierungsgewinns gemäß § 3 Nr. 66 EStG a.F. steht nicht entgegen, dass für den Schuldenerlass neben der Sanierungsabsicht auch eigennützige Motive des Gläubigers eine Rolle spielt.

2. NV: Fehlende Entscheidungserheblichkeit einer Abweichung, soweit das FG-Urteil auf mehrere Gründe gestützt wurde und Zulassungsgründe nicht bezüglich aller Gründe mit Erfolg geltend gemacht werden.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobenen [X.] sind unbegründet.

2

Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) zuzulassen. Eine Divergenz liegt nur vor,

wenn das Finanzgericht ([X.]) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist,

wenn über dieselbe rechtserhebliche Rechtsfrage in beiden Entscheidungen entschieden worden ist

und wenn die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.

3

a) Davon ausgehend liegt eine Divergenz der Vorentscheidung zu den Urteilen des [X.] ([X.]) vom 26. November 1980 [X.] ([X.]E 132, 72, [X.] 1981, 181); vom 24. April 1986 IV R 282/84 ([X.]E 146, 549, [X.] 1986, 672); vom 26. Februar 1988 III R 257/84 ([X.]/NV 1989, 436 ); vom 19. März 1993 [X.]/91 ([X.]/NV 1993, 536 ) und vom 16. Mai 2002 IV R 11/01 ([X.]E 199, 278, [X.] 2002, 854) nicht vor. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass eine [X.] des Gläubigers nur dann angenommen werden kann, wenn dem [X.] allein die Absicht zu Grunde gelegen hat, den Schuldner vor dem Zusammenbruch zu bewahren, und weitergehende Motive für den Schuldenerlass für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 66 EStG schädlich sind, hat das [X.] -anders als die Kläger meinen- auch nicht konkludent aufgestellt. Zwar hat das [X.] durch die Verwendung des Wortes "allein" sprachlich etwas ungenau formuliert. Aus dieser Formulierung kann indes nicht abgeleitet werden, dass das [X.] eine neben der [X.] bestehende weitergehende Motivation des Gläubigers- hier der Sparkasse- für den Schuldenerlass als schädlich für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 66 EStG angesehen hat. Dem steht bereits entgegen, dass das [X.] seiner rechtlichen Würdigung den Rechtssatz vorangestellt hat, dessen Abweichung die Kläger rügen. So hat das [X.] unter Bezugnahme auf die [X.]-Urteile in [X.]/NV 1993, 536; in [X.]/NV 1989, 436 zum Vorliegen der [X.] ausdrücklich ausgeführt, dass es auf der Hand liege, dass regelmäßig auch eigennützige Motive des Gläubigers eine Rolle spielen werden, wie etwa die Rettung eines Teils der Restforderung oder der Erhalt der Geschäftsverbindungen. Auch die Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts, insbesondere unter Heranziehung und Würdigung der Zeugenaussage lässt keinerlei Rückschluss darauf zu, dass das [X.] einen neben der [X.] bestehende Motivation für den Schuldenerlass als schädlich angesehen hat. Tatsächlich hat das [X.] den vorliegenden Sachverhalt dahin gewürdigt, dass die Sparkasse auf einen Teil ihrer Forderungen nicht in der Absicht der Sanierung des Unternehmens des [X.] verzichtet hat. Aus dieser Würdigung des [X.] lässt sich der von den Klägern behauptete divergierende Rechtssatz nicht ableiten.

4

b) Ob die Vorentscheidung bezüglich der Beurteilung der Sanierungseignung des klägerischen Unternehmens von den im Einzelnen benannten [X.]-Urteilen abgewichen ist, bedarf mangels Erheblichkeit einer möglichen Abweichung keiner Entscheidung. Wird das angefochtene Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, von denen jeder für sich gesehen die Entscheidung trägt, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der abweichenden Rechtsauffassung, soweit Zulassungsgründe nicht bezüglich aller tragenden Gründe mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 60).

5

Das [X.] hat unter Bezugnahme auf die [X.]-Rechtsprechung ([X.]-Urteile vom 22. November 1983 [X.], [X.]E 140, 521, [X.] 1984, 472; vom 7. Februar 1985 IV R 177/83, [X.]E 143, 531, [X.] 1985, 504 und in [X.]/NV 1993, 536) ausgeführt, dass die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns kumulativ voraussetze, dass ein Unternehmen sanierungsbedürftig sei, die Gläubiger in [X.] handelten und der Schuldenerlass sanierungsgeeignet sei. Da das [X.], wie dargelegt, die [X.] verneint hat, lagen die Voraussetzungen der Steuerfreiheit schon aus diesem Grund nicht vor.

Meta

IV B 109/09

08.09.2010

Bundesfinanzhof 4. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 18. Mai 2009, Az: 5 K 1494/06, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 3 Nr 66 EStG 1997

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.09.2010, Az. IV B 109/09 (REWIS RS 2010, 3553)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3553

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