Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.11.2010, Az. 9 B 41/10

9. Senat | REWIS RS 2010, 1405

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Gegenstand

Flurbereinigung; vorläufige Besitzeinweisung; Mängel der Abfindung


Gründe

1

Die auf grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler gestützte [X.]eschwerde ist unbegründet.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die [X.]eschwerde beimisst.

3

Als klärungsbedürftig wirft die [X.]eschwerde folgende Fragen auf:

"Muss die Flurbereinigungsbehörde im Abwägungsprozess eines Flurbereinigungsverfahrens nach der Ermittlung des Werts der [X.] gemäß §§ 27 - 33 FlurbG bei der Zuteilungsentscheidung die [X.]elange von Teilnehmern mit aktiven landwirtschaftlichen [X.]etrieben in Hinblick auf die gesetzgeberischen Ziele einer Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen der Landwirtschaft (§ 1 FlurbG), einer Neugestaltung des [X.] mit u.a. entsprechender Zielsetzung, einer Optimierung landwirtschaftlicher [X.]etriebe (§ 37 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 FlurbG) sowie einer Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen (§ 44 Abs. 4 FlurbG) besonders berücksichtigen? Oder muss sie gegenüber allen Teilnehmern und damit auch gegenüber Grundstückseigentümern, die keine aktive Landwirtschaft betreiben, keinerlei landwirtschaftliche Interessen haben und ihre Grundstücke nicht mehr landwirtschaftlich nutzen wollen, selbst dann nach vollständig gleichen [X.] entscheiden, wenn dadurch die genannten gesetzgeberischen Ziele des Flurbereinigungsverfahrens nicht oder jedenfalls nur in geringerem Umfang erreicht werden können?"

"Darf die Flurbereinigungsbehörde bei der Entscheidung über die Landabfindung eines Teilnehmers nach der rechnerischen Ermittlung wertgleicher Grundstücke gemäß §§ 27 - 33 FlurbG in der dieser Ermittlung folgenden Abwägung unter Hinzuziehung der von einem Teilnehmer eingebrachten [X.] und unter [X.]erücksichtigung der in §§ 1, 37 Abs. 1, 44 Abs. 2 bis Abs. 4 FlurbG vorgegebenen [X.]elange von einer Dokumentation der in die Abwägung eingestellten [X.]elange und von deren Gewichtung Abstand nehmen, so dass eine Überprüfung der erfolgten Abwägung durch Dritte (Teilnehmer und Gerichte) objektiv nicht möglich erscheint?"

4

Diese Fragen vermögen die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden. Die mit der Klage angefochtene vorläufige [X.]esitzeinweisung ist an § 65 Abs. 1 Satz 1 FlurbG zu messen. Danach können [X.]eteiligte eines Flurbereinigungsverfahrens in den [X.]esitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem [X.]eteiligten Eingebrachten feststeht. Mit dem Erfordernis der [X.] bezieht sich die Vorschrift auf die Ergebnisse der [X.]odenwertermittlung (Urteil vom 15. Dezember 1983 - [X.]VerwG 5 [X.] 120.81 - [X.] 424.01 § 65 FlurbG Nr. 3 S. 2); mit dem weiteren Erfordernis, dass das Verhältnis der Abfindung zur Einlage feststehen muss, wird zusätzlich zur Wertermittlung der [X.] der [X.] nach § 47 FlurbG berücksichtigt (vgl. Urteil vom 17. August 1988 - [X.]VerwG 5 [X.] 78.84 - [X.] - 86 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG). Dagegen nimmt die Vorschrift nicht auf die weiteren Maßgaben des § 44 FlurbG für die Landabfindung [X.]ezug. Dementsprechend geht das [X.] in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die vorläufige [X.]esitzeinweisung grundsätzlich nicht mit der [X.]egründung angefochten werden kann, sie verletze die [X.]estimmung des § 44 FlurbG ([X.]eschluss vom 24. Januar 1959 - [X.]VerwG 1 [X.] 167.58 - [X.] 424.01 § 65 FlurbG Nr. 1; Urteil vom 15. Dezember 1983 a.a.[X.] f.); [X.] können vielmehr nur ausnahmsweise zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen [X.]esitzeinweisung führen, wenn zwischen Einlage und Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht oder die vorläufige Einweisung entgegen § 44 Abs. 4 FlurbG offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen [X.]etriebes führt (Urteile vom 4. Juli 1985 - [X.]VerwG 5 [X.] 7.82 - [X.]VerwGE 71, 369 <372> und vom 17. August 1988 - [X.]VerwG 5 [X.] 78.84 - [X.] 424.01 § 65 FlurbG Nr. 5 S. 10 f.).

5

Diesen Prüfungsmaßstab hat die Vorinstanz ihrer Entscheidung zugrunde gelegt ([X.] f.), ohne dass die [X.]eschwerde dagegen Zulassungsgründe geltend gemacht hätte. Ihm zufolge kommt es auf die Frage, ob die [X.]elange von Inhabern landwirtschaftlicher [X.]etriebe gegenüber den [X.]elangen sonstiger Teilnehmer mit dem Ziel einer Verbesserung der Arbeits- und Produktionsbedingungen besonders zu berücksichtigen sind, nicht an; denn insoweit geht es nicht um grobe Verstöße gegen die Gewährleistung wertgleicher Abfindung oder um offenkundig unzumutbare Eingriffe in bisherige Strukturen der betroffenen [X.]etriebe, sondern um eine auf Stärkung dieser [X.]etriebe gerichtete Abfindungsgestaltung. Ebenso wenig erstreckt sich die Kontrolle der [X.]esitzeinweisung nach dem vorgenannten Maßstab auf die Gewichtung der für die Abwägung nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG maßgeblichen Erwägungen. Daraus folgt zugleich, dass sich auch die von der [X.]eschwerde aufgeworfene Frage nach einer diesbezüglichen Dokumentationspflicht bei der Überprüfung der vorläufigen [X.]esitzeinweisung nicht stellt.

6

2. [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen gleichfalls nicht durch.

7

a) Die [X.]eschwerde rügt zunächst, das angefochtene Urteil habe sich mit dem in der Klage erhobenen Vorwurf, ein [X.]ediensteter des [X.]eklagten habe die vom Kläger im Planwunschtermin geäußerten [X.] unzureichend protokolliert und vorsätzlich verfälscht, mittels einer logisch nicht nachvollziehbaren Argumentation auseinandergesetzt und aufgrund dessen für unerheblich gehalten. Damit seien wesentliche [X.]ekundungen des [X.] unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO sowie den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) übergangen worden. Verfahrensfehler sind insoweit jedoch nicht feststellbar.

8

Der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO normierte Überzeugungsgrundsatz betrifft die Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung. Fehler, die dem Gericht dabei unterlaufen, sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel deshalb grundsätzlich nicht begründen (stRspr; vgl. [X.]eschlüsse vom 19. Oktober 1999 - [X.]VerwG 9 [X.] 407.99 - [X.] 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 und vom 21. Juli 2010 - [X.]VerwG 4 [X.] 1.10 - juris Rn. 5). Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn das Gericht Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In einem solchen Fall fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts und zugleich für die Überprüfung der Entscheidung darauf, ob die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist (vgl. [X.]eschlüsse vom 18. Mai 1999 - [X.]VerwG 7 [X.] 11.99 - juris Rn. 4 und vom 21. Juli 2010 a.a.[X.], jeweils unter [X.]ezugnahme auf Urteil vom 5. Juli 1994 - [X.]VerwG 9 [X.] 158.94 - [X.]VerwGE 96, 200 <208 f.>). Dem Flurbereinigungsgericht ist kein derartiger Fehler unterlaufen, denn es hat sich mit dem Prozessstoff, dessen Vernachlässigung die [X.]eschwerde beanstandet, ausdrücklich auseinandergesetzt. Ob die Erwägungen, aufgrund deren das Gericht den betreffenden Vortrag des [X.] für nicht entscheidungserheblich gehalten hat, tragfähig sind, ist keine Frage, die verfahrensrechtliche Maßgaben für die richterliche Überzeugungsbildung berührt.

9

Da das Flurbereinigungsgericht den Vortrag des [X.] zur Protokollierung und Verfälschung seiner [X.] im Verwaltungsverfahren zur Kenntnis genommen und erwogen hat, ist zugleich ein Verstoß gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) zu verneinen. Das Recht auf Gehör gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines [X.]eteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lassen (stRspr; vgl. etwa [X.]eschluss vom 2. September 2010 - [X.]VerwG 9 [X.] 12.10 - juris Rn. 5 m.w.N.).

Das angefochtene Urteil widerspricht insoweit auch nicht dem Erfordernis, die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht, in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiederzugeben, die es bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen (Urteil vom 18. Februar 1981 - [X.]VerwG 6 [X.] 159.80 - [X.]VerwGE 61, 365 <368>). Das Gericht muss sich zwar nicht mit allen Einzelheiten des Vorbringens der [X.]eteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzen (Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.[X.] S. 209). Geht es wesentlichem Inhalt der Tatsachenbekundungen eines [X.]eteiligten nicht nach, so hat es aber darzulegen, welche rechtlichen oder tatsächlichen Überlegungen es veranlasst haben, von einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen abzusehen (Urteil vom 18. Mai 1995 - [X.]VerwG 4 [X.] 20.94 - [X.]VerwGE 98, 235 <238>). Ob die hierzu angestellten Erwägungen widerspruchsfrei, logisch konsequent und rechtlich tragfähig sind, ist hingegen keine Frage der ordnungsgemäßen [X.]egründung im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. Urteil vom 23. Januar 1984 - [X.]VerwG 6 [X.] 131.81 - juris Rn. 11).

Diesen Maßstäben werden die Gründe des angefochtenen Urteils gerecht. Das Flurbereinigungsgericht hat zwar knapp, aber doch nachvollziehbar ausgeführt, aufgrund welcher Erwägungen es den Vortrag des [X.] zur angeblich unzureichenden Protokollierung und nachträglichen Verfälschung seiner [X.] für nicht entscheidungserheblich gehalten hat. Sein Hinweis auf die dem Kläger eröffnete Gelegenheit, "alle seine Wünsche im Widerspruchsverfahren zu äußern", in dem der als befangen abgelehnte [X.]edienstete des [X.]eklagten nicht tätig geworden sei, lässt nur den Schluss zu, dass das Gericht die angeblich unterlaufenen, als Verfahrensfehler verstandenen Mängel aufgrund der Äußerungsmöglichkeiten des [X.] in dem gegen die vorläufige [X.]esitzeinweisung durchgeführten Widerspruchsverfahren als geheilt betrachtet hat. Ob und inwieweit [X.] in diesem Verfahren noch mit heilender Wirkung nachgeholt werden konnten und ob ggf. dafür allein deren Äußerung unabhängig von ihrer [X.]ehandlung durch die Widerspruchsbehörde ausreichte, bedarf hier keiner Prüfung. Selbst wenn man die [X.]egründung des [X.] in dieser Hinsicht als rechtlich nicht tragfähig ansehen wollte, betrifft dies - unabhängig von der [X.]edeutung des geltend gemachten Protokollierungsmangels für die rechtliche [X.]eurteilung der vorläufigen [X.]esitzeinweisung - nur die sachliche Richtigkeit der Urteilsbegründung, nicht deren ordnungsgemäße Abfassung.

b) Soweit die [X.]eschwerde einen Verstoß gegen § 108 VwGO bei der [X.]ehandlung des Vortrags des [X.] zur Vorgehensweise der Flurbereinigungsbehörde im Zusammenhang mit der [X.] einer Erbengemeinschaft geltend macht, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden. Das Flurbereinigungsgericht hat diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen ([X.] f.). Seine Ausführungen in den Urteilsgründen legen nachvollziehbar dar, welche Erwägungen zu dem Ergebnis geführt haben, eine fehlerhafte [X.]ehandlung der Verzichtserklärung durch den [X.]eklagten stelle die Rechtmäßigkeit der vorläufigen [X.]esitzeinweisung nicht in Frage. Das Gericht stützt seine Argumentation entscheidend auf seine oben dargestellte Auffassung zu den rechtlichen Voraussetzungen der vorläufigen [X.]esitzeinweisung: Mängel der Abfindung ließen die Rechtmäßigkeit der vorläufigen [X.]esitzeinweisung unberührt, da zwischen Einlage und Abfindung kein grobes Missverhältnis bestehe und die [X.]esitzeinweisung nicht offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige [X.]etriebsstruktur führe. In Anbetracht dessen könnten Auswirkungen der Vorgänge um die erfolgte [X.] der Erbengemeinschaft auf die Abfindungsentscheidung die Rechtmäßigkeit der vorläufigen [X.]esitzeinweisung nicht in Zweifel ziehen. Warum diese Argumentation "logisch unergründbar" sein sollte, erschließt sich aus der [X.]eschwerdebegründung nicht.

c) Soweit die [X.]eschwerde der Vorinstanz ferner eine selektive, objektiv willkürliche Sachverhaltswürdigung vorwirft und daraus eine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO herleitet, führt auch dies nicht auf einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensfehler. Die zahlreichen Einwände, deren Aufgreifen in den Entscheidungsgründen die [X.]eschwerde vermisst, mögen für die Abfindungsentscheidung von [X.]edeutung sein. Legt man die Auffassung des [X.] über die rechtlichen Voraussetzungen der vorläufigen [X.]esitzeinweisung ([X.] f.) und seine Annahme zum Vorliegen dieser Voraussetzungen ([X.]) zugrunde, so konnte es auf all diese Einwände für die [X.]eurteilung der gegen die vorläufige [X.]esitzeinweisung gerichteten Anfechtungsklage nicht ankommen.

Meta

9 B 41/10

12.11.2010

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 9. Februar 2010, Az: 23 C 13/09, Urteil

§ 44 FlurbG, § 65 Abs 1 FlurbG, § 47 FlurbG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.11.2010, Az. 9 B 41/10 (REWIS RS 2010, 1405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1405

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