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PDF anzeigen[X.]/01vom5. September 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. September 2001 be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. März 2001 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, daß im [X.] die Worte "wegen gewerbsmä-ßigen [X.] in 10 Fällen" durch die Formulierung"wegen gewerbsmäßigen [X.] in 11 Fällen" ersetztwerden. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Der [X.] hat in seiner Stellungnahme vom 24. [X.] zu der von ihm beantragten Berichtigung der Urteilsformel ausgeführt,daß diese deswegen geboten und in entsprechender Anwendung von § [X.]. 1 StPO möglich ist (vgl. z.B. [X.], Beschluß vom 29. April 1999 - 5 [X.]/99 - und vom 5. April 2000 - 3 StR 75/00; [X.]/[X.],StPO 45. Aufl. § 354 Rdn. 33), weil infolge eines offensichtlichen Versehens inden [X.] anstatt elf Fällen des [X.] (von denen zwei imVersuchsstadium steckengeblieben sind) lediglich zehn Fälle des [X.] aufgenommen worden sind. Das ergibt sich eindeutig aus den Tat-- 3 -schilderungen, der Beweiswürdigung, der rechtlichen Würdigung und [X.] zur Einzelstrafzumessung.[X.] Wahl [X.]
Meta
05.09.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2001, Az. 1 StR 317/01 (REWIS RS 2001, 1453)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1453
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