Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2016, Az. 4 StR 496/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15155

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:030316U4STR496.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOL[X.]ES

URTEIL
4
StR
496/15

vom
3. März 2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen Computerbetruges u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.]s hat in der Sitzung vom 3.
März
2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am [X.]
Sost-Scheible,

[X.]in
am [X.]
Roggenbuck,
[X.] am [X.]
Cierniak,
[X.],
Bender

als beisitzende [X.],

Bundesanwalt
beim [X.]

-
in der Verhandlung -
Bundesanwältin beim [X.]

-
bei der Verkündung -

als Vertreter des
Generalbundesanwalts,

der Angeklagte

S.

in Person,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger des Angeklagten

S.

,

Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger des Angeklagten [X.]

,

der Angeklagte

H.

in Person,
Rechtsanwalt

-
in der Verhandlung -

als Verteidiger des Angeklagten H.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.
Auf die Revisionen
der Staatsanwaltschaft
wird das Urteil des [X.] vom 30.
April 2015 mit den zu-gehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit in den Fäl-len
II.1, 2 und 5 der Urteilsgründe die Angeklagten
S.

und H.

freigesprochen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die [X.]osten der
Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Im Übrigen werden die Revisionen
verworfen.
3.
Die Staatskasse trägt die [X.]osten des Rechtsmittels hin-sichtlich des Angeklagten
[X.]

und die diesem
Angeklag-
ten
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten S.

wegen einer Steuer-
straftat zu einer Geldstrafe verurteilt und ihn

ebenso wie den Angeklagten
H.

in vier weiteren Fällen vom Vorwurf des täterschaftlichen bzw. als
Teilnehmer begangenen (gewerbs-
und bandenmäßigen)
Betrugs freigespro-chen. Den Angeklagten [X.]

hat es im Fall
[X.]. der Urteilsgründe
ebenfalls
frei-
gesprochen;
in den Fällen
II.1, 2 und 5 hat es das Verfahren gegen ihn [X.]
-
4
-
stellt. Mit Ausnahme des Steuervergehens des Angeklagten S.

wendet
sich die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils auf die
Sachrüge
gestützten [X.] gegen dieses Urteil. Hinsichtlich der Angeklagten S.

und H.

erzielen die
Rechtsmittel
den aus dem [X.] ersichtlichen Teiler-
folg; im Übrigen erweisen sich
die Revisionen als
unbegründet.
I.
Nach den Feststellungen wettete der Angeklagte [X.]

von den Nieder-
landen aus auf die
Ergebnisse
der Fußballspiele des

P.

gegen den

M.

am 18.
Mai 2008 (Fall
II.1 der Urteilsgründe), Ha.

gegen

P.

am 26.
September 2008 (Fall
II.2 der Urteilsgründe) und

M.

gegen

P.

am 23.
November 2008 (Fall
II.5 der Ur-
teilsgründe). Vor der ersten [X.] hatten die Angeklagten S.

, damals
[X.] bei dem

P.

, und H.

dem Angeklagten [X.]

bei einem Treffen in [X.] vorgespiegelt, S.

werde zusam-
men mit zwei Abwehrspielern für eine Niederlage seines Vereins sorgen; hierfür zahlte [X.]

30.000

.

und H.

, die das Geld untereinander
aufteilten. Mindestens den gleichen Betrag erhielten S.

und H.

in
der Woche nach dem 18. Mai 2008

[X.] vor dem 26.
September 2008 rief H.

in Absprache mit S.

[X.]

an und teilte ihm mit, dass die Begegnung Ha.

gegen

P.

erneuten Begegnung
des

M.

gegen

P.

am 23.
November
2008 rief H.

[X.]

in den
[X.] an und gab vor, dass S.

und drei weitere Spieler auf eine
Niederlage ihres Vereins hinwirken würden. [X.]

war aber nicht mehr bereit, im
Vorfeld des Spiels Geld zu zahlen. H.

sagte S.

, dass sie mit Si-
2
-
5
-
cherheit nach dem Spiel Geld bekommen würden, wenn [X.]

seine [X.] ge-
winnen würde.
In allen drei Fällen setzten [X.]

und ein Geschäftspartner

im Vertrau-
en auf die Ernsthaftigkeit der Manipulationszusage

bei in [X.] ansässigen Wettanbietern jeweils mindestens 100.000

P.

. Sie verteilten die Platzierungen auf verschiedene [X.]-Wettkonten,
weil die Wettanbieter zur Vorbeugung vor Wettbetrug in den [X.]n Höchstgrenzen für [X.]insätze festgelegt hatten, bei deren Überschreitung die [X.] nicht mehr automatisiert, sondern erst nach einer persönlichen [X.]ontrolle durch einen Mitarbeiter erfolgen durfte. Die [X.]n wur-den daher von den asiatischen Anbietern maschinell

ohne Prüfung

und in Unkenntnis der Manipulationszusage angenommen. In den ersten beiden Fäl-len trafen die [X.]n zu und [X.]

sowie sein Geschäftspartner erhielten min-
destens das 1,8-fache ihrer jeweiligen [X.]insätze als Gewinn ausbezahlt. Im Fall
II.5 der Urteilsgründe ging die [X.] verloren.
Im Fall
[X.]. der Urteilsgründe hatte die Staatsanwaltschaft den Angeklag-ten zur Last gelegt, bereits die Manipulation des Spiels

P.

gegen
A.

am 11.
Mai 2008 verabredet zu haben. In diesem Fall hat
das [X.] die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
II.
1.
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sind wirksam auf die
Fälle
II.1, 2 und 5 sowie [X.]. der Urteilsgründe
beschränkt.
3
4
5
-
6
-
2.
Die Revisionen sind unbegründet, soweit sie sich gegen den Frei-spruch der Angeklagten im Fall
[X.]. der Urteilsgründe wenden. Die Staatsan-waltschaft hat ihre Aufhebungsanträge
zwar auf diesen Fall erstreckt. Sie hat aber die Rechtsmittel insoweit

entgegen Nr.
156 Abs.
2 RiStBV

lediglich mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Die Rechtsmittel
sind in diesem Umfang
offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 [X.]; vgl. hinsichtlich des Angeklag-ten [X.]

zum Vorrang des Freispruchs vor der Einstellung des Verfahrens
we-
gen eines Verfahrenshindernisses [X.][X.]-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 260 Rn. 50a mwN; [X.] Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., [X.]. Abschn. [X.] Rn. 43; [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., § 260 Rn. 38; H[X.]-[X.]/[X.], 5.
Aufl., § 260 Rn. 8).
3.
Erfolg hat die Staatsanwaltschaft
hingegen,
soweit
sie
sich
mit ihren Rechtsmitteln
gegen den Freispruch der Angeklagten S.

und H.

in
den Fällen
II.1, 2 und 5 der Urteilsgründe wendet.
a) Zwar ist die Wertung des [X.]s, S.

und H.

hätten
sich an den
Haupttaten
des [X.]

lediglich als Anstifter oder Gehilfen (UA 24)

beteiligt, unter Berücksichtigung des tatrichterlichen [X.] (vgl.
[X.], Urteile vom 20. Januar 1998

5 [X.], [X.], 136, und
vom 17. Januar 2002

4 [X.]) vertretbar. Seine Annahme, [X.]

habe im Fall
II.1 der Urteilsgründe lediglich einen untauglichen Versuch des [X.] und in den Fällen
II.2 und 5 jeweils einen untauglichen [X.] des banden-
und gewerbsmäßigen [X.] begangen und die Angeklagten S.

und H.

hätten dies gewusst (vgl. zur Straflosigkeit
der Teilnahme in dieser [X.]onstellation [X.],
Beschlüsse
vom 24. Oktober 2006

3 [X.], [X.], 531, 532, und vom 28. Mai 2013

3
StR
68/13, [X.]R StGB § 27 Abs.
1 Vorsatz 11), erweist sich indes als rechtsfehlerhaft.
6
7
8
-
7
-
aa)
Zu den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe
(1) Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 20.
Dezember 2012 (4
StR
580/11, Rn. 57 ff., [X.], 1017 f.) eine
Strafbarkeit des
[X.]nden wegen

ggf. vollendeten

[X.] gemäß §
263a StGB beim in den Fällen des Abschlusses von [X.] über das [X.] bejaht. Danach sind die Voraussetzungen der
Tatmodalität des unbe-fugten Verwendens von Daten im Sinne des §
263a Abs.
1 StGB erfüllt
(be-trugsspezifische Auslegung). Die Täuschungsäquivalenz ist in Fällen wie den vorliegenden, in denen die [X.]n über das [X.] automatisiert abgeschlos-sen werden, jedenfalls dann zu bejahen, wenn

wie hier

die [X.] durch die Festlegung von Höchstgrenzen für [X.]insätze den Willen der Wettanbieter dokumentieren,
[X.]n auf manipulierte Spiele gar nicht oder jedenfalls nicht zu den gegebenen Wettquoten zuzulassen.
Daraus ergibt sich
auch, dass der Wettanbieter [X.]n auf manipulierte Spiele nicht angenommen hätte, und zwar selbst dann nicht, wenn der Bestochene tatsäch-lich nicht bereit oder in der Lage war, auf das Spielergebnis Einfluss zu nehmen (vgl. [X.], Beschluss
vom 20. Dezember 2012

4 [X.], Rn. 62, aaO).
(2)
In den Fällen
II.1 und 2 der Urteilsgründe, in denen die Wettanbieter den entsprechend der vereinbarten Quote berechneten Gewinn ausbezahlt und dadurch für sich einen
Vermögensverlust in Höhe der Differenz zwischen Wett-einsatz und Wettgewinn herbeigeführt haben, ist jeweils Vollendung mit einem Schaden in dieser Höhe eingetreten (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2012

4
StR
580/11, Rn.
63, aaO; vgl. auch zu § 263 StGB [X.], Urteile vom 20.
Dezember 2012

4
StR
55/12, Rn. 22 ff., [X.]St 58, 102, 108 ff., und 4
StR 125/12, Rn. 35, [X.], 186, 189).
9
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11
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8
-
(3)
Die gegenteilige Auffassung des [X.]s vermag nicht zu
überzeugen. Es
hat in den Fällen
II.1 und 2 der Urteilsgründe lediglich eine
Versuchsstrafbarkeit von [X.]

angenommen; einer Vollendung stünde entge-
gen, dass die Spiele in Wahrheit nicht manipuliert gewesen seien. Seine An-nahme ([X.] f.), der Senat habe die vorliegende [X.]onstellation lediglich vorge-täuschter [X.] noch nicht entschieden, beruht indes auf einem Missverständnis des Senatsbeschlusses vom 20.
Dezember 2012
(4
[X.]).
Dort hatte der Senat die damals vom [X.] Bochum getroffenen Feststellungen zugrunde zu legen: Bei den [X.]n gingen die [X.]nden von der Ernsthaftigkeit der gegen Zahlung teilweise hoher Geldbeträge erhaltenen Zusagen von Spielern oder Schiedsrichtern aus. Die tatsächliche Bereitschaft dieser Geldempfänger zur Manipulation konnte indes ebenso wenig sicher fest-gestellt werden
wie deren Einflussnahme auf den Spielverlauf
([X.], Beschluss vom 20.
Dezember 2012

4
StR
580/11, Rn.
5, [X.], 1017). Gleichwohl hat der Senat die Verurteilung der damals Angeklagten wegen vollendeten [X.] in den Fällen, in denen die [X.]n Erfolg hatten, unter dem .
In den Fällen, in denen die [X.]n verloren gingen, hat der Senat das
Urteil
zur Feststellung eines Vermö-oben und an das [X.] zurückverwiesen. An der Auffassung, dass der [X.] zur Manipulation oder zu einer
tatsächlichen Ein-flussnahme auf den Spielverlauf keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu-kommt, hält der Senat fest.
(4)
Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann daher eine Teilnahmestrafbarkeit der Angeklagten S.

und H.

in den
Fäl-
12
13
14
-
9
-
len
II.1
und 2
der Urteilsgründe nicht verneint werden; dass eine solche aus sonstigen Gründen von vornherein ausscheidet, ist nicht ersichtlich.
bb)
Zum Fall II.5 der Urteilsgründe
In diesem
Fall hat das [X.] zwar
nach § 154a Abs. 2 [X.]

(und damit die Frage der Vollendung der Haupttat) von der Strafverfolgung ausgenommen. Der verbleibende Versuch ist aber nach dem vorstehend Ausgeführten ein tauglicher, sodass sich auch in diesem Fall die vom [X.] angenommene Straflosigkeit der Angeklagten
S.

und H.

als rechtsfehlerhaft erweist.
b)
Die Sache bedarf daher in den Fällen
II.1, 2 und 5 der Urteilsgründe neuer Verhandlung und Entscheidung; einem Schuldspruch durch den Senat steht entgegen, dass die Angeklagten S.

und H.

sich nicht gegen
die sie belastenden Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Wehr setzen konnten.
Auf die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene
Frage, ob sich die [X.] S.

und H.

wegen Betrugs zum Nachteil des Mitange-
klagten [X.]

strafbar gemacht haben, kommt es für die Entscheidung des Se-
nats nicht an.
Daher bedarf es auch keiner Entscheidung, ob dieser rechtliche Gesichtspunkt von den Anklagen umfasst ist.
4.
Die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten [X.]

in den
Fällen
II.1, 2 und 5 der Urteilsgründe weist keinen Rechtsfehler auf.
15
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-
In diesen Fällen steht der Verfolgung des Angeklagten [X.]

, eines nie-
derländischen Staatsangehörigen,
das Fehlen der [X.] Strafgerichtsbar-keit und damit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis entge-gen
(vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 1986

3 [X.], [X.]St 34, 1, 3 f.; Beschluss vom 12. Juli 2001

1 [X.], NJW 2001, 3717 f.). [X.]

hat in
den genannten Fällen den Computerbetrug zum Nachteil der asiatischen Wettanbieter von [X.] aus begangen. Ein inländischer Tatort im Sinne der §§
3, 9 Abs.
1 StGB ist den Feststellungen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Das gilt auch unter Berücksichtigung des [X.], dass als Erfolgsort auch der Ort sogenannter [X.] in Betracht kommt (vgl. [X.], Beschluss vom 11. September 2012

1 [X.], [X.], 73,
zu § 263 StGB; SSW-StGB/Satzger, 2. Aufl., § 9 Rn. 5 mwN).
Aus den Handlungen der Angeklagten S.

und H.

kann sich für [X.]

schon deswegen kein inländischer Tatort ergeben, weil deren Verhalten
[X.]

nicht nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann
(vgl. oben Ziff. II.3.a).
Das [X.] Strafrecht ist auch nicht über §
7 Abs.
2 Nr.
2 StGB an-wendbar, schon weil der Angeklagte [X.]

nicht im Inland betroffen wurde
(vgl.
L[X.]-StGB/Werle/Jeßberger, 12. Aufl., § 7 Rn. 94). Außerdem wurde ein Ausliefe-
StGB/[X.], 2. Aufl., § 7 Rn. 29) nicht gestellt.
20
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-
11
-
III.
Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird auch die Art der Beteiligung der Angeklagten S.

und H.

neu zu bewerten und ggf.
die Frage der Anwendbarkeit [X.] Strafrechts im Fall II.1 der Urteilsgrün-de näher zu prüfen haben.
[X.]

Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender
22

Meta

4 StR 496/15

03.03.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2016, Az. 4 StR 496/15 (REWIS RS 2016, 15155)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15155

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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