Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. 1 StR 549/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 387

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:201216B1STR549.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 549/16

vom
20. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen

alias:

wegen Computerbetruges u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20.
Dezember 2016
gemäß §
154a Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf Antrag des [X.] wird die Verfolgung in den zehn Fällen B.
III.
1
-
3, 6
-
8, 11
-
13 und VII.
1 der
Urteilsgründe gemäß
§
154a Abs.
2 [X.] jeweils auf das Delikt der Urkundenfälschung beschränkt.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11.
Juli 2016 im [X.] da-hingehend abgeändert, dass der Angeklagte jeweils in [X.] schuldig ist des Betrugs in
vier Fällen, des Betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, des [X.] in Tateinheit mit Fälschung beweiserheb-licher Daten in achtundvierzig Fällen, der falschen
Verdäch-tigung, der Fälschung beweiserheblicher Daten, der Geld-wäsche in sechs Fällen, der mittelbaren
Falschbeurkundung, der Urkundenfälschung in elf Fällen, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, der Verschaffung von falschen amtlichen Ausweisen, der Verschaffung von fal-schen amtlichen Ausweisen in
zwei tateinheitlichen Fällen, des versuchten Betrugs in zwei Fällen sowie des versuchten [X.] in Tateinheit mit Fälschung beweiserheb-licher Daten in zwei Fällen.
-
3
-
3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen.
4.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in vier Fällen, [X.] in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in zwei Fällen, [X.] in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in [X.] Fällen, falscher Verdächtigung, Fälschung beweiserheblicher Daten, Geldwäsche in sechs Fällen, mittelbarer Falschbeurkundung, Urkundenfäl-schung, Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher [X.] in elf Fällen, Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, [X.] von falschen amtlichen Ausweisen, Verschaffung von falschen amt-lichen Ausweisen in zwei tateinheitlichen Fällen, versuchten Betrugs in zwei Fällen und versuchten [X.] in Tateinheit mit Fälschung beweis-erheblicher Daten in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verlet-zung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur [X.] (§
154a Abs.
2 [X.]) sowie zur Abänderung bzw. Berich-tigung des [X.]s

349 Abs.
4 [X.]) und bleibt im Übrigen ohne Erfolg im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1
2
-
4
-
Die vom Senat entsprechend dem Antrag des [X.] vorgenommene Änderung und Berichtigung des [X.]s beruht im [X.] auf der vorgenommenen Verfahrensbeschränkung gemäß
§
154a Abs.
2 [X.], da in den genannten zehn Fällen die Verurteilung wegen des tat-einheitlich angenommenen Delikts der Fälschung beweiserheblicher Daten ge-mäß
§
269 StGB neben dem der Urkundenfälschung gemäß
§
267 StGB ent-fällt.
Wie das [X.] im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung (UA S.
29) selbst ausführt, handelt es sich daneben in Bezug auf die im [X.] aufgeführten elf Fälle der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Fälschung [X.] Daten um ein offensichtliches [X.] in dem Sinne, dass dem [X.] ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Ein solcher [X.] darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begrün-den kann (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
November 2016

1
StR
471/16 mwN). Da es somit nach der Verfahrensbeschränkung bei dem Delikt der Urkundenfäl-schung in den zehn Fällen verbleibt und das [X.] darüber hinaus einen weiteren Fall der Urkundenfälschung abgeurteilt hat (UA S.
29 Spiegelstrich
8), ist der [X.] insoweit auf elf Fälle der Urkundenfälschung abzuändern.
Weiter war der Schuldspruch im Fall
B.
V.
38 der Urteilsgründe (UA S.
19) von Betrug in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten auf Computerbetrug in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten umzustel-len, da der Angeklagte ausweislich der Feststellungen des [X.]s auch in diesem Fall die Daten über das Internetportal der Geschädigten eingegeben hat. Damit erhöht sich im [X.] die Anzahl der Taten wegen Computer-3
4
5
-
5
-
betrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher
Daten von siebenund-vierzig auf achtundvierzig, während sich die Anzahl der Taten in Bezug auf Be-trug in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten entsprechend auf eine Tat vermindert.
Die in diesem Fall verhängte [X.] wird von der [X.] nicht tangiert.
Der Senat schließt angesichts einer Einsatzstrafe von
zwei Jahren und weiterer
neunundsiebzig [X.]n von sieben Monaten bis zu einem Jahr drei Monaten aus, dass sich der [X.], den das [X.] bereits selbst bei der Strafzumessung berücksichtigt hat, die Beschränkung der [X.] gemäß
§
154a
Nr. 2
[X.] ebenso wie die Umstellung des Schuldspruchs in einem Fall zu Lasten des Angeklagten bei der Gesamtstrafenbildung ausge-wirkt haben.
6
-
6
-
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision hält der Senat es nicht für unbillig, den Angeklagten mit
den vollen Rechtsmittelkosten zu belas-ten (§ 473 Abs. 1 und 4 [X.]).
Raum
Jäger
Rin[X.] Cirener ist krank-heitsbedingt an der [X.] gehindert.
Raum
Mosbacher
Bär

Meta

1 StR 549/16

20.12.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2016, Az. 1 StR 549/16 (REWIS RS 2016, 387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 387

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 422/14 (Bundesgerichtshof)


3 StR 370/13 (Bundesgerichtshof)


4 StR 422/14 (Bundesgerichtshof)

Fälschung beweiserheblicher Daten: Änderung der Kontodaten in "übernommenen" eBay-Accounts; Datenveränderung und Gebrauchmachen als eine Tat


1 StR 633/16 (Bundesgerichtshof)


1 StR 238/12 (Bundesgerichtshof)

Strafbarkeit bei Nichtrückgabe von Ermittlungsakten an Gericht und Staatsanwaltschaft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.