Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2005, Az. II ZR 291/03

II. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 467

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 5. Dezember 2005 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 101 Abs. 1, 2, §§ 250, 278 Abs. 3, § 285 Abs. 1 Nr. 1, § 287 Abs. 3; ZPO § 256 a) Die Klage des Aktionärs einer [X.] auf Feststellung der Unwirksamkeit der Entsendung eines Aufsichtsratsmitglieds (§ 101 Abs. 2 [X.]) ist nicht gemäß § 250 Abs. 3 [X.], sondern nur gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. b) § 287 Abs. 3 [X.] ist analog allenfalls auf Geschäftsführer sowie solche Ge-sellschafter der Komplementär-GmbH einer [X.] anwendbar, welche an der Komplementär-GmbH maßgeblich beteiligt sind. c) Überträgt die gemäß § 285 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] von einem Stimmrecht bei der Wahl des Aufsichtsrats ausgeschlossene [X.] einer [X.] eine von ihr gehaltene, ein [X.] i.S. von § 101 Abs. 2 Satz 2 [X.] verbriefende Aktie auf eine ihr nahestehende Person, welche nicht zu ihren Gesellschaftern gehört, so liegt darin nicht ohne [X.] ein unzulässiges Umgehungsgeschäft. [X.], Urteil vom 5. Dezember 2005 - [X.]/03 - [X.]

LG München I - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2005 durch [X.] und [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 13. August 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist [X.] der [X.], einer ursprünglich als Familiengesellschaft gegründeten, inzwischen börsennotierten Kommanditge-sellschaft auf Aktien. In der Revisionsinstanz geht es nur noch darum, ob [X.]wirksam in den Aufsichtsrat der [X.] entsandt worden ist. 1 Nach § 13 der Satzung der [X.] besteht ihr Aufsichtsrat aus neun Mitgliedern; vier davon werden von der Hauptversammlung gewählt, drei sind Arbeitnehmervertreter, zwei werden von den Inhabern der Namensaktien Nr. 2 und 24 in den Aufsichtsrat entsandt. Inhaberin der Namensaktien war ursprünglich die S. Treugeberversammlung GbR (nachfolgend: [X.]), bestehend aus 11 Nachkommen des Gründers der [X.], darunter 2 - 3 - Dr. W. [X.]
mit einem Anteil von 14,4 %. Für [X.] galt das Mehrheitsprinzip. Die [X.] hielt bis 31. Juli 2002 sämtliche Anteile an der [X.]Treuhand GmbH (nachfolgend: [X.]), welche persönlich [X.], aber nicht geschäftsführungsbefugte Gesellschafterin der beklagten [X.] mit einem Kapitalanteil von derzeit ca. 28 % (früher 38 %) ist. Persönlich haf-tende Gesellschafter der [X.] mit Geschäftsführungs- und Vertretungsbe-fugnis, aber ohne Kapitalbeteiligung sind Dr. K. -E. und die S.

Geschäftsführungs GmbH (im Folgenden: [X.]), eine 100 %ige Tochtergesell-schaft der [X.]. Im Mai 2001 veräußerte die [X.] die beiden Namensaktien - mit Zu-stimmung u.a. des Dr. K. -E.

namens der [X.] - an [X.], der bis 1997 der [X.] angehört hatte. Er erhielt die Aktien zu ihrem damali-gen Kurswert unter Stundung des Kaufpreises mit der Verpflichtung, sie jeder-zeit zurückzuübertragen. Er entsandte im Juni 2001 - wie zuvor schon seitens der [X.] geschehen - [X.] und Dr. W. [X.] in den Aufsichtsrat. Im April 2002 erneuerte er die Entsendung von [X.]

. Dieser war bis Ende 2000 Geschäftsführer der [X.]. 3 Zum 1. August 2002 nahmen die Gesellschafter der [X.] im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge eine Umstrukturierung der [X.] an der [X.] vor, deren Anteile nunmehr von der S.

[X.] (nachfolgend: [X.]), einer Ein-heits-GmbH & Co. KG, gehalten werden. Ihr gehören 26 Nachkommen des Gründers der [X.] als Kommanditisten an, darunter auch die beiden Kin-der des [X.]

mit Anteilen von je ca. 7,2 %, an denen er sich den Nießbrauch einschließlich der Stimm- und Verwaltungsrechte in der [X.] vorbehalten hat. Ihre Kommanditisten entscheiden, wenn 4 - 4 - 50 % der Stimmen anwesend oder vertreten sind, regelmäßig mit einfacher, bei Personalentscheidungen mit 2/3-Mehrheit. Ihnen steht ein Weisungsrecht ge-genüber der Komplementär-GmbH zu, deren Geschäftsführer entsprechend diesen Weisungen u.a. die Mitglieder eines Beirats der [X.] bestimmt. Diesem Beirat, der auch schon vor dem 1. August 2002 bestand, obliegt die Wahrneh-mung der Gesellschafterrechte der [X.] gegenüber deren Tochtergesellschaf-ten sowie gegenüber der [X.]. Mit seiner im Februar 2001 erhobenen Klage hat der Kläger, der sich auf eine Reihe im Prozess vorgelegter Rechtsgutachten stützt, primär die Feststel-lung begehrt, dass Dr. So.
und [X.]

nicht Mitglieder des Auf-sichtsrats der [X.] seien. Beide seien als [X.] von § 287 Abs. 3 [X.] anzusehen. Zudem habe die [X.] gemäß § 285 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] ein [X.] aus den Namensaktien nicht selbst ausüben [X.]. Die Übertragung der Namensaktien auf [X.]M. sei als Umgehungsge-schäft sowie wegen fehlender Zustimmung der Hauptversammlung unwirksam. Das [X.] hat der Klage entsprochen, woraufhin Dr. So. sein [X.] niederlegte. Das Berufungsgericht (ZIP 2004, 214 = [X.] 2004, 521) hat insoweit auf Antrag des [X.] die Erledigung der Hauptsache festgestellt; im Übrigen hat es - auf die Berufung der [X.] - die Klage ab-gewiesen. Dagegen richtet sich die - von dem Berufungsgericht zugelassene - Revision des [X.]. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt erfolglos. 6 [X.] Soweit der Kläger - trotz vorinstanzlichen Obsiegens mit seinem Fest-stellungsantrag auf Teilerledigung der Hauptsache ([X.]) - die [X.] - 5 - bung des angefochtenen Urteils insgesamt beantragt, ist dies ein offenbares Versehen und dahin zu korrigieren, dass nur der abgewiesene Teil der Klage (hinsichtlich des Dr. S.

) mit der Revision weiterverfolgt werden soll. 8 I[X.] Das Berufungsgericht hält [X.]

nicht für [X.] von § 287 Abs. 3 [X.]. Die nach ihrem Wortlaut nur persönlich haftende Gesellschafter einer [X.] erfassende Vorschrift sei analog allenfalls auf Geschäftsführer [X.] auf solche Gesellschafter der [X.] anwendbar, [X.] einen bestimmenden Einfluss auf die Willensbildung der [X.] ausüben könnten. [X.]

verfüge aber mit seiner Nieß-brauchsberechtigung an 14,4 % der Geschäftsanteile der [X.] über keinen maßgeblichen Einfluss auf die [X.] (als Komplementärin der [X.]). Ein einheitliches, die [X.] [X.] Gruppen- bzw. Familieninte-resse innerhalb der [X.] sei nicht dargetan. Zwar habe die [X.] das in den Namensaktien verbriefte und von ihr seit 1972 regelmäßig [X.] als Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH der [X.] ([X.]) entsprechend § 285 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] nicht selbst ausüben können, wie seitens der [X.]e erst im [X.] an das Urteil des [X.] vom 24. Februar 1997 ([X.] 134, 392 ff.) gerügt worden sei. Wirksam seien aber die Übertragung der Namensaktien auf [X.]M. und die Entsendung des Dr. [X.] durch ihn. [X.]sei drittgrößter [X.] der [X.] und den Interessen der Komple-mentärseite nicht verpflichtet, wie seine Vernehmung als Zeuge ergeben habe. Ein Umgehungsgeschäft liege nicht vor. II[X.] Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand. 9 - 6 - 1. Die von dem Berufungsgericht nicht erörterte, jedoch von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit der Klage ist gegeben. Es handelt sich hier allerdings nicht um eine Nichtigkeitsklage i.S. von § 250 [X.], weil [X.]

nicht gemäß § 101 Abs. 1 [X.] in den Aufsichtsrat gewählt, sondern gemäß § 101 Abs. 2 [X.] entsandt worden ist (vgl. [X.] in MünchKomm[X.] 2. Aufl. § 250 Rdn. 3; [X.] in Großkomm[X.] 4. Aufl. § 250 Rdn. 7). Fehler einer [X.] i.S. von § 101 Abs. 2 [X.] (hier [X.]. § 278 Abs. 3 [X.]) und deren gerichtliche Kontrolle sind im Aktiengesetz nicht geregelt (vgl. [X.] in MünchKomm[X.] 2. Aufl. § 101 Rdn. 221; [X.] in [X.].[X.] § 250 Rdn. 5). Dies führt dazu, dass an Stelle der mangels einer Wahl (§§ 101 Abs. 1, 250 [X.]) ausscheidenden Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage (§ 252 Abs. 1, 2 [X.]) allgemeine prozessuale Grundsätze eingreifen, mithin auch die allge-meine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO in Betracht kommt. Zwar ist hier nicht ein Rechtsverhältnis zwischen den Prozessparteien, sondern zwi-schen der [X.] und dem in ihren Aufsichtsrat entsandten Dr. S.

im Streit. Jedoch kann auch ein Drittrechtsverhältnis Gegenstand einer Feststel-lungsklage sein, falls es zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien un-tereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung hat (vgl. [X.].Urt. v. 18. März 1996 - [X.], [X.], 1004 m.w.Nachw.; [X.].Urt. v. 10. Oktober 2005 - [X.], [X.]/ [X.] z.V.b.in [X.]). Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob der Aufsichtsrat der Gesellschaft, der er als Kommanditak-tionär angehört, richtig besetzt ist. Auch in dem rechtsähnlichen Fall des § 98 [X.] billigt das Gesetz einem Aktionär die Befugnis zu, eine gerichtliche Ent-scheidung über die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsrats herbeizuführen. Dass die Rechtskraft der begehrten Feststellung hier ggf. - anders als in den Fällen der §§ 250, 252 [X.] - auf das Verhältnis zwischen den Prozessparteien beschränkt ist, steht einem Rechtsschutzinteresse des 10 - 7 - [X.] nicht entgegen. Die Beklagte wäre ggf. berechtigt und verpflichtet, ein unwirksam bestelltes Aufsichtsratsmitglied von der Mitwirkung in diesem Organ auszuschließen (vgl. [X.] in [X.].[X.] 2. Aufl. § 101 Rdn. 95; [X.] in MünchKomm[X.] 2. Aufl. § 101 Rdn. 243). 11 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage, soweit sie nicht erledigt ist, für unbegründet erachtet. a) Entgegen der Ansicht der Revision ist [X.] für das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds der [X.] nicht [X.] von § 287 Abs. 3 [X.]. 12 aa) Nach seinem Wortlaut erfasst § 287 Abs. 3 [X.] nur "persönlich haf-tende Gesellschafter" der [X.]. Allerdings ging der historische Gesetzgeber bei Schaffung der schon in § 328 Abs. 4 HGB 1897 enthaltenen Vorschrift da-von aus, dass Komplementär einer [X.] nur eine natürliche Person sein (vgl. [X.] 134, 392 f.) und diese nicht zur Überwachung ihrer selbst berufen wer-den kann (vgl. [X.]/[X.], HGB § 328 [X.]. 11; vgl. auch § 105 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Wie sich aus dem - durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 eingefügten - § 279 Abs. 2 [X.] ergibt, hat der Gesetzgeber inzwischen die Entscheidung des [X.]ats vom 24. Februar 1997 ([X.] 134, 392 ff.), dass einzige Komplementärin einer [X.] eine Kapitalgesellschaft sein kann, ausdrücklich bestätigt. § 287 Abs. 3 [X.], der auf natürliche Personen als Komplementäre zugeschnitten ist, blieb indessen unverändert. Da eine juristi-sche Person als Komplementärin gemäß § 100 Abs. 1 ([X.]. § 278 Abs. 3) [X.] ohnehin nicht Aufsichtsratsmitglied sein, sie jedoch die ihr in der [X.] zugewiesenen Kompetenzen letztlich nur durch natürliche Personen als gesetz-liche Vertreter ausüben kann, mag es - mit der insoweit einhelligen Auffassung im Schrifttum - geboten sein, diese Funktionsträger in den Anwendungsbereich des § 287 Abs. 3 [X.] einzubeziehen, um zu vermeiden, dass [X.] - 8 - rungs- und Überwachungsfunktion in einer Hand zusammenfallen (vgl. [X.]/ [X.] in [X.].[X.] 2. Aufl. § 287 Rdn. 8; [X.] in Festschrift [X.], S. 419 f.; [X.]/[X.] in [X.].[X.] 4. Aufl. § 287 Rdn. 10; [X.]/[X.] in MünchKomm[X.] § 287 Rdn. 28). 14 Ob eine darüber hinausgehende "Ausdehnung" des § 287 Abs. 3 [X.] auf Gesellschafter der Komplementär-GmbH einer [X.] ohne entsprechende gesetzliche Anordnung überhaupt in Betracht kommt, kann dahinstehen. [X.] widerspräche die von der Revision verfochtene Ausdehnung des § 287 Abs. 3 [X.] auf sämtliche unmittelbaren - und erst Recht auf die mittelbaren - Gesellschafter der [X.] nicht nur dem grundsätzlich gel-tenden Prinzip der Trennung zwischen der [X.] und ihren Mitgliedern, sondern ginge auch über den Sinn und Zweck der Vorschrift hinaus. Selbst die Befürworter einer solchen Ausdehnung schränken sie auf solche Gesellschafter ein, welche "mehr als nur unmaßgeb-lich" an der [X.] beteiligt sind (vgl. [X.]/[X.] aaO § 287 Rdn. 10; [X.]/[X.], Beihefte der [X.], Heft 67 [1998], S. 33, 43 f.; schon im Ansatz zurückhaltend und auf den Einzelfall abstellend [X.]/[X.] aaO § 278 Rdn. 332). Richtigerweise wären im Wege einer etwaigen analogen Anwendung der Vorschrift allenfalls diejenigen Gesellschafter der Komplemen-tärgesellschaft einzubeziehen, welche in ihr eine organähnliche [X.] tatsächlich ausüben (vgl. [X.]/[X.] aaO § 287 Rdn. 8) oder an der [X.] maßgeblich beteiligt sind und deshalb bestimmen-den Einfluss auf deren Geschäftsleitung ausüben können (so [X.] in [X.]. § 77 Rdn. 45; [X.], Die GmbH & Co [X.] 2001, [X.]), wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. - 9 - Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus den Besonderheiten einer [X.] nichts Gegenteiliges. Zwar hat der Aufsichtsrat einer [X.] gemäß § 287 Abs. 1, 2 [X.] die Beschlüsse der [X.]e auszuführen und die Gesamtheit der Aktionäre in einem Rechtsstreit mit den persönlich [X.]n Gesellschaftern zu vertreten. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass der Aufsichtsrat nur mit Interessenvertretern der [X.]e besetzt sein dürfe oder zumindest "gegnerfrei" besetzt sein müsse. Dagegen sprechen schon die zulässige Existenz von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie die Zulässigkeit von [X.]en einzelner Aktionäre (§§ 278 Abs. 3, 101 Abs. 2 [X.]), deren Interessen mit denen der übrigen Aktionäre nicht gleichgerichtet sein müssen. Die Aufgaben des Aufsichtsrats in der [X.] sind gegenüber denjenigen in der Aktiengesellschaft ohnehin eingeschränkt (vgl. dazu [X.]/[X.] aaO § 287 Rdn. 43 ff.), zumal er keine Personalkompetenz gemäß § 84 [X.] hat. Er handelt bei der Ausführung von [X.] nicht als Vertreter der Gesamtheit der [X.]e (so aber [X.]/[X.] aaO § 287 Rdn. 60, 78), sondern als Organ der Gesell-schaft, und hat deren Interessen u.a. auch im Fall eines Konflikts mit denjeni-gen der [X.]e wahrzunehmen (vgl. [X.]/[X.] aaO § 287 Rdn. 50, 66; [X.]/[X.] aaO § 287 Rdn. 17). Das gleiche gilt bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts zwischen der Gesellschaft und einem Komplementär (§§ 278 Abs. 3, 112 [X.]; [X.]/[X.] aaO § 278 Rdn. 260). Aus der Pro-zessvertretung der Gesamtheit der [X.]e durch den Aufsichtsrat (§ 287 Abs. 2 [X.]) lässt sich das von der Revision in Übereinstimmung mit den vom Kläger vorgelegten Rechtsgutachten gezeichnete Bild eines ständigen Interessengegensatzes zwischen [X.]en und [X.] nicht ableiten. 15 - 10 - Etwaige Partikularinteressen kann ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied gegen die Mehrheit der anderen nicht durchsetzen. Selbst unter Geltung des § 327 Abs. 1 HGB 1897, nach dem die persönlich haftenden Gesellschafter - anders als nach § 285 Abs. 1 [X.] - keinerlei Stimmrecht aus von ihnen ge-haltenen Aktien in der Hauptversammlung hatten, führte die persönliche oder wirtschaftliche Verbundenheit zwischen einem persönlich haftenden Gesell-schafter und einem Aufsichtsratsmitglied nicht zu dessen Amtsunfähigkeit (vgl. [X.]/[X.], HGB § 328 [X.]. 13). Ebenso wie § 105 Abs. 1 [X.] dient auch § 287 Abs. 3 [X.] nicht der Abwendung wirtschaftlicher Interessen-konflikte, sondern der Wahrung eines "[X.]" zwischen dem Aufsichtsrat und dem durch ihn überwachten Gesellschaftsorgan (vgl. [X.] in Festschrift [X.], [X.], 424; [X.], [X.] 6. Aufl. § 100 Rdn. 5 und § 105 Rdn. 2). 16 [X.]) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist Dr. S.

mit seiner Nießbrauchsberechtigung an insgesamt 14,4 % der Gesellschaftsanteile der [X.] weder an dieser noch an deren Tochtergesellschaft, der [X.] als Komplementärin der [X.], maßgeblich beteiligt. Er kann mit die-ser Beteiligung nicht einmal auf die Besetzung des Beirats der [X.], [X.] denn auf deren Geschäftsführung Einfluss nehmen. Erst recht fehlt ihm ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäftsführung der [X.], welche per-sönlich haftende Gesellschafterin der [X.] mit Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ist. 17 Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die Prüfung einer etwaigen Inhabilität des [X.]

im Wesentlichen auf der Grundlage der Beteiligungsverhältnisse nach Gründung der [X.] durchge-führt habe, obwohl er zur [X.] seiner hier streitigen Entsendung in den [X.] - 11 - sichtsrat der [X.] noch Mitgesellschafter der [X.] gewesen und diese erst später durch die [X.] als Muttergesellschaft der [X.] ersetzt worden sei. Abgesehen davon, dass die Revision an anderer Stelle selbst aus-führt, durch die zum 1. August 2002 erfolgten Umgestaltungen der [X.] hätten sich keine entscheidungserheblichen Veränderungen ergeben, konnte [X.] mit seiner Beteiligung von 14,4 % an der [X.] ebenso we-nig einen bestimmenden Einfluss auf die [X.] und die [X.] ausüben wie mit seiner [X.] an der [X.]. Zu Unrecht meint die Revision ferner, es komme auf den Umfang des Einflusses, den [X.] für sich allein auf die Komplementärinnen der [X.] ausüben könne, nicht an, weil die [X.] und ebenso die [X.] ausschließlich aus Familienangehörigen zusammengesetzt sei, welche bisher als geschlossene Einheit aufgetreten seien und mit einer Stimme gesprochen hätten. Die von der Revision angeführten [X.]atsentschei-dungen ([X.] 80, 69, 73; Urt. v. 16. Dezember 1991 - [X.], [X.], 241, 244) betreffen eine Mehrpersonenherrschaft (§§ 17, 18 Abs. 1 Satz 3 [X.]) von Gesellschaftern, welche stets gleichgerichtete Interessen verfolgt und eine gemeinsame Unternehmenspolitik betrieben haben. Dagegen beruht im vorliegenden Fall die Einheitlichkeit des nach außen in Erscheinung treten-den Willens der Gesellschafter der [X.] bzw. der [X.] darauf, dass innerhalb der [X.] die Mehrheit darüber entscheidet, in welcher Weise die Gesellschafterrechte in den Beteiligungsgesellschaften [X.] werden. Dass sich diese Entscheidungen mit den Vorstellungen des [X.] bzw. Nießbrauchers [X.]

decken, ist damit nicht ge-sagt. Wie der [X.]at mehrfach ausgesprochen hat, gibt es keinen Erfahrungs-satz, dass Familienangehörige stets gleichgerichtete Interessen verfolgen (vgl. [X.]at, [X.] 77, 94, 106; Urt. v. 16. Dezember 1991 aaO). 19 - 12 - b) Zutreffend hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass die [X.] die Namensaktien wirksam auf [X.]M. übertragen und er das darin verbriefte [X.] wirksam ausgeübt hat. 20 21 aa) Keiner Entscheidung bedarf hier, ob die [X.] als Alleingesellschaf-terin der [X.] entsprechend § 285 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] gehindert war, die [X.]e aufgrund der beiden Namensaktien selbst auszuüben, wie das Berufungsgericht annimmt, das sich dabei auf die herrschende Meinung im Schrifttum stützen kann (vgl. [X.] aaO S. 109; [X.]/[X.] aaO § 287 Rdn. 7; [X.] aaO § 77 Rdn. 44; [X.]/[X.], Festschrift [X.], [X.], 289; [X.]/[X.] aaO S. 45; einschränkend [X.]/[X.] aaO § 278 Rdn. 335). Jedenfalls war die [X.] nicht gehindert, die Aktien und das mit ihnen verbundene [X.] auf eine ihr genehme Person zu übertra-gen (vgl. [X.]/[X.] aaO S. 289 f.). Der vormalige Aktienbesitz der [X.] "infiziert" nicht das in der Satzung begründete [X.] als solches. Dieses konnte vielmehr seine etwa vorher eingeschränkte Wirkungs-kraft nach Übertragung der Aktien auf den geraume [X.] vorher aus der [X.] ausgeschiedenen [X.]M. wieder voll entfalten. [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte die Übertragung der Namensaktien auf [X.]M. nicht der Zustimmung der Hauptversammlung. Nach § 6 Nr. 3 der Satzung der [X.] ist für die Übertragung der - gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 [X.] vinkulierten - Namensaktien die schriftliche Zustim-mung der "Gesellschaft" vorgeschrieben. Die Zustimmung erteilt gemäß §§ 278 Abs. 3, 68 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Geschäftsleitung bzw. - im Fall einer [X.] - der geschäftsführungsbefugte Komplementär ([X.]/[X.] aaO § 285 Rdn. 38; [X.] aaO § 75 Rdn. 18), wenn nicht die Satzung bestimmt, dass der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung über die Erteilung der Zustimmung 22 - 13 - beschließt (§§ 68 Abs. 2 Satz 3, 278 Abs. 3 [X.]). Das ist hier nicht der Fall, wie das Berufungsgericht im Einzelnen zutreffend ausführt. 23 Dadurch wird - entgegen der Ansicht der Revision - nicht eine [X.] Einflussnahme der Komplementäre auf die Besetzung des Aufsichtsrats [X.]. Die Zustimmung zu der Aktienübertragung hat keinen Bezug zu der [X.] einer bestimmten Person in den Aufsichtsrat. Darüber hat vielmehr der jeweilige Aktieninhaber zu entscheiden, während der Hauptversammlung inso-weit die Entscheidungskompetenz gemäß § 101 Abs. 1 [X.] fehlt. Dem wider-spräche es erst recht, bereits die Auswahl des entsendungsberechtigten Aktienerwerbers an die - in der Satzung nicht vorgeschriebene - Zustimmung der Hauptversammlung zu binden. [X.]) In der Übertragung der Namensaktien auf ein Familienmitglied, das zur Ausübung der Entsenderechte in der Lage ist, liegt auch kein unzulässiges Umgehungsgeschäft, sondern eine zulässige Gestaltungsform (vgl. Hoffmann- Becking/[X.] aaO S. 289 f.). Schon der Ausschluss eines [X.]s des Komplementärs lässt sich dem Gesetz nicht unmittelbar, sondern allenfalls auf dem Wege einer Analogie zu § 285 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] entnehmen, die nicht zu völliger Aushöhlung des in der Satzung bestimmten Sonderrechts führen darf. Anders als im Fall des [X.]atsurteils vom 29. Januar 1976 - [X.], [X.], 378) handelt es sich hier nicht um eine Umgehung des Verbots eines "[X.] in eigener Sache". Ein Umgehungsgeschäft liegt [X.] dann nicht vor, wenn der Erwerber über die jeweiligen Entsendungen frei entscheiden kann und keinen Weisungen seitens der Komplementärin unter-liegt. Entsprechendes war hier nach den bindenden tatrichterlichen Feststellun-gen auch unter Berücksichtigung der besonderen Konditionen des [X.]. Die etwaige Erwartung der [X.], [X.]M. werde 24 - 14 - sich im Zweifel für Kandidaten aus der Familie entscheiden, genügt für die An-nahme eines [X.] nicht. Die Sicherung eines gewissen Ein-flusses der Familiengesellschaft innerhalb der [X.] durch satzungsmäßige Sonderrechte im Rahmen des § 23 Abs. 5 [X.] ist zulässig (vgl. [X.]/[X.] aaO S. 276). Darin liegt insbesondere keine unzulässige [X.]. Goette [X.] Gehrlein Strohn [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.04.2002 - 5 HKO 2178/01 - [X.], Entscheidung vom 13.08.2003 - 7 U 2927/02 -

Meta

II ZR 291/03

05.12.2005

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2005, Az. II ZR 291/03 (REWIS RS 2005, 467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 467

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