Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 4 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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