Bundespatentgericht, Urteil vom 16.01.2020, Az. 1 Ni 1/18 (EP)

1. Senat | REWIS RS 2020, 4390

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 2 174 852

([X.] 50 2009 000 535)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2020 durch die Richterin [X.] als Vorsitzende, die Richterin [X.], [X.] Dr.-Ing. [X.], [X.] Dipl.-Phys. Univ. Dr.-Ing. [X.] sowie [X.] Dipl.-Ing. Körtge

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 174 852 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des mit Wirkung für die [X.] erteilten und am 13. April 2011 veröffentlichten [X.] Patents 2 174 852, das beim [X.] unter dem Aktenzeichen 50 2009 0000 535.0 geführt wird. Das am 10. September 2009 angemeldete [X.] nimmt die Priorität der [X.] Anmeldung [X.] 15872008 vom 9. Oktober 2008 in Anspruch. Es trägt die Bezeichnung „Sessel für Sessellift“.

2

Das [X.], das vollumfänglich angegriffen wird, umfasst in seiner erteilten Fassung 18 Ansprüche. Die Ansprüche 1 und 18 des [X.]s in der erteilten Fassung lauten:

3

1. „Sessel eines Sesselliftes mit Sitzen (14) mit einer Sitzfläche (6) und mit einem Schutzbügel (8), der sich quer über die Sitze (14) erstreckt und von einer offenen Position in eine geschlossene Position verschwenkbar ist, wobei am Schutzbügel (8) [X.] (12), insbesondere Schutzblenden, angeordnet sind, die sich in der geschlossenen Position des Schutzbügels (8) in Richtung zur Mitte der Vorderkante (26) der jeweiligen Sitzfläche (6) hin erstrecken, dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] (12) einen ersten, dem Schutzbügel (8) benachbarten Abschnitt (20), der zur Vorderkante (26) hin ausgerichtet ist, und einen zweiten Endabschnitt (21) aufweisen, der in einem Winkel (α) kleiner 180° zum ersten Abschnitt ausgerichtet ist“.

4

18. „Sessellift mit einer Talstation und einer Bergstation, einem zwischen der Talstation und der Bergstation umlaufenden [X.] (9) und mit permanent oder kuppelbar mit dem [X.] (9) verbundenen Sesseln (1) zum Transport von Personen von der Talstation zur Bergstation und gegebenenfalls zurück, dadurch gekennzeichnet, dass die Sessel (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 17 ausgeführt sind.“

5

Wegen des Wortlauts der auf den Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen erteilten Ansprüche 2 bis 17 wird auf die [X.]schrift verwiesen.

6

Die Klägerin greift das erteilte [X.] in vollem Umfang – und folgend alle von der Beklagten für eine hilfsweise Verteidigung eingereichten geänderten Fassungen – wegen fehlender Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) an.

7

Der Senat hat den Parteien gemäß § 83 [X.] einen qualifizierten Hinweis vom 12. September 2019 erteilt – auf den hin die Beklagte 9 Hilfsanträge eingereicht hat – und in der mündlichen Verhandlung am 16. Januar 2020 einen weiteren rechtlichen Hinweis gegeben.

8

Die im Anspruch 1 in dessen erteilter sowie dessen hilfsweise verteidigten Fassungen aufgeführten – einschließlich der jeweils einzeln oder in Kombination ergänzten – Merkmale lauten gemäß der den Parteien in der Verhandlung ausgehändigten, zusammenfassenden Gliederung des Senats wie folgt (Merkmale der Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag durch Fettdruck hervorgehoben, Merkmale der Anspruchsfassungen gemäß bezifferten [X.] mit entsprechenden Hochzeichen versehen):

9

M1 Sessel eines Sesselliftes

M2 mit Sitzen (14) mit einer Sitzfläche (6)

M3 und mit einem Schutzbügel (8),

M3.1 der Schutzbügel erstreckt sich quer über die Sitze (14)

M3.2 der Schutzbügel ist von einer offenen Position in eine

geschlossene Position verschwenkbar,

M4 am Schutzbügel (8) sind [X.] (12), insbesondere Schutzblenden, angeordnet,

M4.1 die [X.] (12) erstrecken sich in der geschlossenen Position des Schutzbügels (8) in Richtung zur Mitte der

Vorderkante (26) der jeweiligen Sitzfläche (6) hin,

M4.1.1

(Kennzeichen)

M4.2 die [X.] (12) weisen einen ersten, dem Schutzbügel (8) benachbarten Abschnitt (20) auf, der zur Vorderkante (26) hin ausgerichtet ist,

M4.2.1

M4.3 die [X.] (12) weisen einen zweiten Endabschnitt (21)

auf, der in einem Winkel (α) kleiner 180° zum ersten Abschnitt ausgerichtet ist,

M4.3.1zweite) Endabschnitt (21) weist eine zweite dem Sitz (14) zugewandte Fläche (24) auf,

M4.3.2

M4.4

M5

Wegen des Wortlauts der einzelnen Hauptanspruchsfassungen sowie der Fassungen der sich daran anschließenden Ansprüche nach den jeweiligen [X.] wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15. November 2019 verwiesen.

Nach Auffassung der Klägerin sei der Sessel eines Sessellifts nach Anspruch 1 in der erteilten Fassung – im Übrigen in dessen Weiterbildungen nach den [X.] – oder in jeder der hilfsweise verteidigten Fassungen nicht neu oder beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, und mit ihm auch nicht ein Sessellift im Umfang des Anspruchs 18.

Im Rahmen der Begründung ihres Einwands der fehlenden Patentfähigkeit und zur Stützung ihres schriftsätzlichen bzw. mündlichen Vortrags in der Verhandlung im Übrigen - auch zur Auslegung - verweist die Klägerin auf folgende Druckschriften oder übrige Veröffentlichungen:

[X.] Verletzungsklage vom 27.07.2017

[X.] [X.]schrift EP 2 174 852 B1

[X.] / [X.]-113075

[X.]a [X.] Übersetzung von [X.]/D1

[X.]b [X.] Übersetzung von [X.]/D1

[X.] / [X.] EP 1 721 801 A1

[X.] EPA-Prüfungsbescheid v. 05.01.2010

[X.] Web-Veröffentlichung www.remontees-mecaniques.net/bdd/list-6-2-poma.html

NK9 Web-Veröffentlichung www.remontees-mecaniques.net/bdd/reportage/...

[X.]0 EPA-Hinweis in Einspruch zu [X.] 174 8543 v. 29.01.13

[X.]1 [X.] in Taninges

[X.]1a [X.] Übersetzung von [X.]1

[X.]2 Web-Veröffentlichung www.rmonteees-mecaniques.net/bdd/

reportage-tsf1-du-crey-rond-poma-214.html

[X.]3 / D3 DE 100 51 170 B4

E1 FR 2 854 853 B1

[X.] LG Düsseldorf, Urteil v. 25.04.2019, Az. [X.]/17

Der erteilte Anspruch 1 sei nach Auffassung der Klägerin auch im Hinblick auf die Ausgestaltung üblicher Liftsessel und die objektiv gelöste Aufgabe dahingehend auszulegen, dass sich der Schutzbügel quer über den [X.] im Bereich der Sitzfläche und sich das [X.] in geschlossener Stellung des Schutzbügels zwischen die Oberschenkel erstrecke und zudem an der Vorderkante der Sitzfläche anliege, wobei eine entsprechend „korrekte“ Sitzposition des Fahrgastes oder der Verschwenkungsvorgang des Bügels kein Merkmal der Vorrichtung sei. Hierbei beschäftige sich der Anspruch ausschließlich mit der Ausrichtung des [X.]s, nicht jedoch mit dessen Formgestalt. So definiere der Anspruch die darin bezeichneten „Abschnitte“ nicht näher, während das [X.] als Folge der winkeligen Ausrichtung der Abschnitte mit ihren Außenflächen die Ausbildung einer möglichst großen, dem Fahrgast zugewandten potentiellen Berührfläche unterstellt. Sie widerspreche insoweit der Auslegung des [X.] im Urteil vom 25. April 2019 ([X.]); der Wortsinn des Anspruchs dürfe nicht durch nur das besonders gestaltete, lediglich eine mögliche Ausführungsvariante darstellende [X.] wie in den Figuren der [X.]schrift gezeigt beschränkt werden.

Die Klägerin meint, dass dem Gegenstand nach diesem Sinngehalt des Anspruchs 1 die Neuheit gegenüber dem mit der Druckschrift [X.] oder auch der Druckschrift [X.] vermittelten Stand der Technik fehle. Jedenfalls beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit ausgehend von dem Vorbild gemäß der Entgegenhaltung [X.] i.V.m. dem durch die Web-Seite [X.] dokumentierten Stand der Technik bzw. i.V.m. Fachwissen, wofür sie sich auf die mit einem Bescheid im [X.] Erteilungsverfahren ([X.]) mitgeteilte Auffassung beruft. Einer erfinderischen Tätigkeit [X.] es auch gegenüber der Entgegenhaltung [X.] i.V.m. dem Inhalt eines zum Nachweis eines Liftsessels bestimmter Ausprägung im Stand der Technik beigebrachten Protokolls ([X.]1a) der Besichtigung eines [X.], gegenüber der insoweit nachgewiesenen Vorbenutzung und dem Patentdokument [X.]3 jeweils in Verbindung mit dem Fachwissen – schließlich entspreche es bei einem Sessellift mit mehreren Sitzen den Tragbügel zwischen die Beine zu nehmen – oder gegenüber der Druckschrift [X.] als Ausgangspunkt i.V.m. der Vorbenutzung gemäß [X.]1a. Die Weiterbildungen nach den [X.] oder ein Sessellift gemäß Anspruch 18 mit entsprechenden Liftsesseln ließen sich nach Auffassung der Klägerin entweder mittelbar den von ihr in Betracht gezogenen Veröffentlichungen entnehmen oder beträfen Selbstverständlichkeiten im Rahmen des handwerklichen Wissens und Könnens.

Auch im Umfang der [X.] Verteidigung nach den [X.] 1 bis 9 könnten die ergänzten bzw. geänderten Merkmale die Patentfähigkeit der Gegenstände der jeweiligen Hauptansprüche nicht begründen.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 174 852 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das [X.] die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 9, eingereicht mit Schriftsatz vom 15. November 2019, erhält.

Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Hierzu bezieht sie sich ebenfalls auf das Urteil [X.] sowie ein Bild der [X.] und zudem ergänzend auf einzelne in der Beschreibungseinleitung der [X.]schrift neben der [X.] noch angeführte Druckschriften bzw. auf eine eigene Eingabe im [X.] Erteilungsverfahren wie folgt:

rop1 – [X.] 411 523 B

[X.] – [X.] 411 046 B

rop3 – Schriftsatz v. 29.06.10 aus EP-Erteilungsverfahren

rop4 – Screenshot aus [X.]

rop6 – [X.] ([X.] zum [X.]/[X.]).

Die Beklagte meint, dass der erteilte Anspruch 1 den Aufbau des Sessels eines Sessellifts dahingehend definiere, dass jedem Sitz ein eigenes, ein Durchrutschen kleinerer Personen unter dem Bügel verhinderndes „[X.]“ zugeordnet sei. Dieses [X.] habe zudem eine Gestalt zur Vermeidung der Probleme, die sie einer nach ihrer Auffassung aus der Druckschrift [X.] hervorgehenden Ausführungsform zuschreibt; durch die vom Anspruch vorgeschriebene, von einer 180°-Ausrichtung abweichende Abwinkelung würde das beim Schließen des Bügels mitverschwenkte [X.] nicht mit seinem spitzen Ende wie die plattenförmigen [X.] im Stand der Technik (Druckschrift [X.]) auf dem Oberschenkel einer nicht korrekt platziert sitzenden Personen auftreffen und es würde eine größere flächige Kontaktzone geschaffen.

Die Beklagte widerspricht der Möglichkeit einer weiten, den Umfang der Offenbarung der in der Beschreibungseinleitung des [X.]s in Bezug genommenen Druckschrift [X.] einschließenden Auslegung des Hauptanspruchs in der Fassung des [X.]s mit Hinweis auf die Entscheidung des [X.] „Scheinwerferbelüftungssystem“ (Urteil vom 27. November 2018 - [X.]), wonach im Zweifel den bezeichneten Merkmalen ein anderes Verständnis – über den selbst genannten Stand der Technik hinaus – beizumessen sei. Auch deshalb sei beim Gegenstand nach dem erteilten Anspruch 1 von einer großflächigeren Berührungsfläche und einem auf den angestrebten Erfolg hin auszuwählenden Maß einer Abwinkelung anstelle eines geraden Verlaufs von einer größeren Erstreckungslänge des [X.]s zwischen den Beinen in der geschlossenen Schutzbügelstellung auszugehen, wofür sich die Beklagte auch auf die Begründung des Urteils im Verletzungsverfahren ([X.]) beruft.

Die Druckschrift D1 offenbare keine der [X.] zugeordnete, zur Sicherung gegen ein Durchrutschen bestimmte [X.]. Dem dort die Fußstützen tragenden Bügel komme diese Funktion nicht zu, auch seien diesem keine einzelnen Abschnitte zuzuordnen. Auch der [X.] der Druckschriften [X.], [X.] sowie [X.] stehe jeweils der streitpatentgemäßen Erfindung nicht neuheitsschädlich entgegen. Die streitpatentgemäße Lehre sei auch nicht ausgehend von der Druckschrift [X.] nahegelegt, weil diese keine Anregung zu einer Verlängerung des [X.]s zur weiteren Absicherung gegen Durchrutschen unter dem Bügel hindurch gebe, zumal diese Entgegenhaltung nur bedarfsweise in die [X.] verschwenkbare [X.] offenbare und insbesondere auch nicht die Ausbildung einer großflächigen Berührfläche anrege.

Der Fachmann hätte auch keine Veranlassung, an den [X.]n, wie aus der Druckschrift [X.] bekannt, noch zusätzliche, abgewinkelte Endabschnitte anzubringen.

Die öffentliche Zugänglichkeit der von der Klägerin behaupteten Vorbenutzung nach den hierfür vorgelegten Unterlagen [X.], 9, 11/11a bzw. 12 sei nicht gegeben. Im Übrigen böten die Sessel nach den jeweiligen Darstellungen keinen Schutz gegen Durchrutschen, die Fußstütztragbügel seien jeweils keine Sicherungselemente i.S. der streitpatentgemäßen Lehre.

Die Ansprüche gemäß den [X.] folgten aus den erteilten [X.], deren Gegenstände seien auch ursprünglich offenbart und könnten jedenfalls die Patentfähigkeit und somit den Bestand des Patents im beschränkten Umfang begründen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, mit der der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit nach Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Absatz 1 lit. a) EPÜ i. V. m. Artikel 56 EPÜ geltend gemacht wird, ist zulässig. Sie ist auch begründet, da sich der Gegenstand des [X.] weder in der erteilten Fassung noch in den hilfsweise verteidigten Fassungen als patentfähig in Folge mangelnder zugrundeliegender erfinderischer Tätigkeit erweist.

I.

1. Das Streitpatent betrifft einen Sessel eines Sesselliftes mit [X.]n am verschwenkbaren Schutzbügel, die sich in der geschlossenen [X.]ition des [X.] in Richtung zur Mitte der Vorderkante der jeweiligen Sitzfläche hin erstrecken (Abs. [0001] in [X.]).

Das Streitpatent betrifft des Weiteren auch einen Sessellift mit derartigen Sesseln (Abs. [0002]).

Die über die gesamte Breite des Sessels gehenden Schutzbügel sollen ein Herausfallen oder Abrutschen der Fahrgäste vom Sessel verhindern, indem sich nach der Verschwenkung des [X.] in die geschlossene [X.]ition ein Querbügel vor den Fahrgästen über deren [X.] erstreckt. Bei einer vorschriftsgemäßen Dimensionierung des Abstands zwischen dem Schutzbügel und der Sitzfläche sei dieser in der Regel für kleinere Personen zu groß, weshalb für diese die Gefahr des Durchrutschens bestehe, insbesondere wenn sich diese aufgrund kürzerer Beine nicht an Fußstützen abstützen können, die oft noch an den [X.] vorgesehen sind. Zur „Verminderung“ dieser Gefahr sei es bekannt, an den [X.] [X.], insbesondere [X.]n, anzuordnen, die sich nach dem Verschwenken des [X.] in seine geschlossene [X.]ition zwischen den [X.] eines jeden Fahrgastes befinden und sich hierbei in Richtung zur Mitte der Vorderkante der jeweiligen Sitzfläche hin erstrecken (Abs. [0003] u. [0004]).

Ein Problem bekannter, dreieckförmiger [X.]n liege darin, dass diese beim Schließen des [X.] z.B. auf den [X.] stoßen könne. Auch könne das [X.] beim Schließen des [X.] am [X.] im Nackenbereich eines Fahrgastes einhaken (Abs. [0005]).

Das Patent bezeichne als Aufgabe, einen gattungsgemäßen Sessel „zu schaffen, welcher diese Probleme vermeidet“ (Abs. [0006]).

Gelöst werde diese Aufgabe erfindungsgemäß dadurch, dass die [X.] einen ersten, dem Schutzbügel benachbarten Abschnitt, der zur Vorderkante hin ausgerichtet ist, und einen zweiten Endabschnitt aufweisen, der in einem Winkel kleiner 180° zum ersten Abschnitt ausgerichtet ist (Abs. [0007]).

2. Als [X.] ist von einem Maschinenbauingenieur mit mehreren Jahren Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Sesseln für Seilbahnen auszugehen.

3. Hauptantrag

3.1 Zum Verständnis der Lehre nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag

Aufgrund der nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ maßgeblich am technischen Sinn- und Gesamtzusammenhang der Patentschrift orientierten Betrachtung und Auslegung der Patentansprüche durch den angesprochenen Fachmann (vgl. [X.], 1124, Rdn. 27 – [X.], [X.], 410 – Kettenradanordnung) ist hierfür zwar die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen. Allerdings darf aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt ([X.], 779 - Mehrgangnabe), eine Auslegung unterhalb des Sinngehalts des Anspruchs ist nicht zulässig (vgl. [X.] [X.], 309-313 – Schussfädentransport).

Die Ermittlung des einem Patent zugrundeliegenden technischen Problems ist Teil der Auslegung des Patentanspruchs; das technische Problem ist aus dem zu entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leistet (vgl. [X.], 602 – Gelenkanordnung). Bleibt das Patent bei objektiver Betrachtung hinter dem technischen Gehalt der Erfindung zurück, beschränkt sich der Schutz auf das, was noch mit dem Sinngehalt seiner Patentansprüche in Beziehung zu setzen ist (vgl. [X.], 519 - Schneidmesser II).

Ausgehend hiervon legt der Senat folgendes Verständnis der Lehre des geltenden Anspruchs 1 zugrunde:

Mit dem geltenden Anspruch 1 in der erteilten Fassung ist das [X.] auf einen mehrere Sitze (Mehrzahl lt. Merkmal [X.]) und einen verschwenkbaren Schutzbügel 8 aufweisenden Sessel eines Sessellifts ([X.]) gerichtet. Des Weiteren schreibt der Anspruch eine der Anzahl der Sitze entsprechende Menge von „[X.]n 12“ vor, weil sich diese jeweils in Richtung der „Mitte der Vorderkante der jeweiligen“ - und somit einer jeden - Sitzfläche erstrecken sollen ([X.]). Die Merkmale [X.], [X.] und [X.] ordnen jedem Sitz eines insoweit mehrsitzigen Sessels eine Sitzfläche und ein [X.] zu, ohne dass die Sitzflächen darüber hinaus definiert wären - „definierte Sitzflächen“ wie im Urteil [X.] auf Seite 30 angesprochen im Sinne speziell ausgeformter Sitzflächen folgen erst aus den Weiterbildungen nach [X.] 12 oder 14. Für das beschriebene Ausführungsbeispiel zeigt die Figur 3 eine Anordnung, bei der sich die [X.] bei geschlossener [X.]ition des [X.] zumindest abschnittsweise im Bereich zwischen den [X.] bestimmungsgemäß sitzender Personen befinden.

Aus der vorgeschriebenen, jedoch nicht näher definierten Anordnung der [X.] 12 am Schutzbügel 8 (Merkmal [X.]) folgt zwar, dass diese zusammen mit dem sich quer über die Sitze (14) erstreckenden Schutzbügel 8 verschwenkbar sind (Merkmale [X.], [X.].1 und [X.].2), nicht aber, an welchem – für die Richtung der Erstreckung ([X.]) und Ausrichtung von bezeichneten Abschnitten des [X.] ([X.].2 und [X.].3) maßgeblichen – Bestandteil des nicht näher definierten [X.] die [X.] angeordnet sind. Somit bleibt offen, in welcher relativen [X.]tellung gegenüber der Sitzfläche sich die [X.] in ihrer Gesamtheit in Richtung zur Vorderkante der jeweiligen Sitzfläche bei geschlossener Stellung des [X.] erstrecken (Merkmal [X.]) und entlang welcher Bahnkurve der „zweite Endabschnitt“ hierbei auf die [X.] zu verlagert wird. Diese hängt nach dem Verständnis des Fachmanns maßgeblich von der – nicht definierten – relativen Lage der Schwenkachse gegenüber der Sitzfläche ab. Gleichwohl kommt dieser [X.]tellung des [X.] im Lichte des dieser Merkmalskombination vom Patent unterstellten Erfolgs eine besondere Bedeutung für den Sinngehalt des Merkmals [X.].3 zu.

So zeigen zwar die Figuren für das beschriebene Ausführungsbeispiel die Anordnung der [X.] an einer Querstange, die sich als Bestandteil des [X.] in geschlossener [X.]ition etwa senkrecht oberhalb des von den [X.] belegten Sitzbereichs über sämtliche Sitze hinweg erstreckt, an der die [X.] unter Vermittlung einer Montageplatte starr befestigt sind. Genau diese zwar bei der gezeigten Ausführungsform resultierende, im Wesentlichen vertikale Erstreckung der [X.] aufgrund dieser Ausrichtung des „ersten, dem Schutzbügel benachbarten Abschnitts“ des [X.] 20 ist den Merkmalen [X.] und [X.].2 jedoch mangels näherer Definition des Aufbaus im Übrigen bereits nicht zwingend zu unterstellen.

Hierbei sind die in den Merkmalen [X.].2 und [X.].3 bezeichneten Abschnitte des [X.]s hinsichtlich ihrer Gestalt bzw. Formgebung sowie relativer Erstreckung zwischen „den“ [X.] und oberhalb der [X.] im Bereich zwischen dem Schutzbügel 8 und der Vorderkante der Sitzfläche – wovon nach dem Verständnis des Fachmanns die Schutzfunktion gegen Durchrutschen kleinerer Personen unter dem Schutzbügel abhängt – auch in Verbindung mit dem Merkmal [X.] nicht näher definiert. So sind Angaben zur relativen Erstreckung erst Gegenstand der Ausgestaltung nach [X.] 10. Eine Erstreckung des jeweiligen [X.] in seiner Gesamtheit zwischen „den“ Beinen folgt dagegen aus dem Merkmal [X.] entgegen der so verstandenen Aussage im Urteil [X.] (vgl. dort Seite 18, letzter Absatz) nicht. Jedenfalls eine Erstreckung zumindest des „Endabschnitts“ im Sinne einer räumlichen Ausdehnung des [X.] mit seinen maßgeblichen [X.] bis in den Bereich zwischen „die“ [X.] (vgl. Absatz [0021] bestimmungsgemäß platziert sitzender Personen - wie Kinder mit relativ kleinem [X.]durchmesser – ist zur Gewährleistung der Sicherungsfunktion diesem Teil aufgrund des [X.] „Sicherung“ indes zu unterstellen – zumal sich nur bei solch einer, den Abstand zur Sitzfläche übermäßig verringernden Erstreckung das Problem des etwaigen Auftreffens des Endabschnitts auf dem [X.] beim Schließen des [X.] stellt. Allerdings muss das [X.] bei geschlossener Stellung des [X.] nicht an der Vorderkante der jeweiligen Sitzfläche anliegen und es muss sich auch nicht notwendigerweise in seiner Gesamtheit zwischen „den“ [X.] bei geschlossenem Schutzbügel befinden.

Abbildung

Figuren 1 (links), 4 und 3 (links oben) aus [X.] (freigestellt, Erläuterung ergänzt)

Auch für den Bereich oberhalb der [X.] bis zum Schutzbügel macht der Anspruch keine Vorgaben. Auch wenn Merkmal [X.].2 den so bezeichneten „ersten Abschnitt“ eines [X.] betrifft, der dem Schutzbügel näher, weil „benachbart“ ist, während Merkmal [X.].3 lediglich einen „zweiten Endabschnitt“ bezeichnet, schließt diese Aufzählung etwaige zwischengeschaltete oder vor- bzw. nachgeschaltete „Abschnitte“ nicht aus. So muss sich der erste Abschnitt nicht bis zum Schutzbügel erstrecken - lt. [X.] 11 kann auch eine Verlängerung in Gestalt einer Montageplatte vorgesehen sein. Und zwischen dem „zweiten Endabschnitt“ und dem „ersten Abschnitt“ kann lt. [X.] 2 auch ein verbindender „mittlerer Abschnitt“ vorgesehen sein. Auch das im [X.] 16 angesprochene „angeordnete abgerundete Ende“ kann einen weiteren möglichen Abschnitt in dieser Weiterbildung darstellen. Von daher bildet der „zweite Endabschnitt“ ein vom Schutzbügel entfernt liegendes, wegen Merkmal [X.] der Vorderkante der jeweiligen Sitzfläche benachbartes Ende des [X.].

Jedoch folgt aus der Vorgabe, dass sich ein zwei Abschnitte in winkeliger Ausrichtung zueinander aufweisendes [X.] (Merkmale [X.].2 mit [X.].3) insgesamt in einer Richtung (im Sinne einer Erstreckung im Bereich zwischen der Vorderkante und dem für die Anordnung vorgesehenen Bestandteil des [X.], s.o.) erstrecken soll (Merkmal [X.]), lediglich, dass beide „Abschnitte“ jeweils eine Mindesterstreckung bestimmter, jedoch ausdrücklich nicht näher bezeichneter [X.] als notwendige Referenz für die Bestimmung einer winkeligen Ausrichtung untereinander aufweisen müssen, damit überhaupt ein Winkel entsprechend der Vorgabe des Merkmals [X.].3 definierbar ist.

Da es im Lichte des angesprochenen Problems eines etwaigen Aufstoßens des [X.] beim Schließen des [X.] (vgl. Abs. [0005] in [X.]) - auch nach dem Verständnis des Fachmanns im Sinne der Beschreibung - „im Wesentlichen“ darauf ankommt, dass die „potentielle [X.] des Endabschnitts des [X.] mit dem [X.] oder einem anderen Körperteil eines Fahrgasts möglichst großflächig ist“ (vgl. Abs. [0012] in [X.]), kommen nur die dem Sitz zugewandten [X.] für die Bestimmung des im Merkmal [X.].3 bezeichneten Winkelbereichs in Frage – bei der in den Figuren gezeigten Ausführungsform sind dies die „erste Fläche 23“ am ersten Abschnitt sowie die u.U. auf einem [X.] auftreffende „zweite Fläche 24“ am „zweiten Endabschnitt 21“ (vgl. auch Absatz [0024]) –, wobei diese Flächen „eben oder annähernd eben“, aber auch „gekrümmt“ ausgeführt sein können (vgl. Absatz [0014)). Dementsprechend ist die [X.] beim [X.] nach dem Ausführungsbeispiel in der Darstellung der Figur 6 auf die maßgeblichen, dem Sitz zugewandten [X.] bezogen (vgl. Abs. [0010]).

Nur diese, dem Sitz zugewandten Außenseiten mit ihrer zu unterstellenden, im Anspruch jedoch weder qualitativ noch relativ quantitativ bestimmten flächigen Erstreckung sind in ihrer jeweiligen Ausrichtung gegenüber der Sitzfläche - und somit gegenüber den [X.] einer sitzenden Person – überhaupt maßgeblich für die technische Wirkung der Ausbildung einer „großflächigeren Kontaktzone“ (vgl. Abs. [0009] in [X.]) im Hinblick auf das Problem eines etwaigen Anstoßens am [X.].

Darüber hinaus ermangelt es den [X.] im Anspruch qualifizierender Attribute zur unterscheidbaren Definition eines jeden „Abschnitts“ als solchen im Übrigen. So folgt auch aus der Gesamtheit der Merkmale der Gruppe [X.] keine besondere dreidimensionale Gestalt des [X.] oder dessen aufgeführten „Abschnitten“, diese ist lediglich beispielhaft für eine Ausführungsvariante gezeigt. Die Formgebung in Ebenen senkrecht zu den maßgeblichen [X.] – so nicht nur die Erstreckung in der Breite in einer zur Vorderkante der Sitzfläche parallelen Ebene (vgl. Abs. [0016]), sondern auch in der Tiefe senkrecht hierzu – bleibt dem Fachmann jedenfalls soweit überlassen, wie durch diese die Erzielung des unterstellten erfindungsgemäßen Erfolgs nicht in Frage gestellt wird und im Hinblick hierauf in der Beschreibung auch nicht näher behandelt wird. So ist die Gestaltung des [X.] in der Breite parallel zur Vorderkante auch nur Gegenstand einer Weiterbildung nach [X.] 15. Und die im Hinblick auf die Problemstellung eines etwaigen Einhakens des [X.] im Nackenbereich beim Schließen des [X.] (vgl. Abs. [0005] und [0009]) maßgebliche Formgebung der bei dieser Bewegung des gezeigten [X.] in Richtung tangential an die [X.] ausgerichteten, voraneilenden vorderen Außenseite (gegenüber den demgegenüber [X.], am etwaigen [X.]kontakt beteiligten [X.]) ist erst Gegenstand einer Weiterbildung gemäß [X.] 16. Dort ist für die „gegenüberliegende Seite“ eines Abschnitts – allerdings für jeden möglichen und nicht nur den speziellen gezeigten Winkel - die Ausgestaltung nach Art eines „abgerundeten Endes“ vorgeschlagen.

Allerdings ist der Erfolg der Vermeidung eines schmerzhaften Kontakts (vgl. Abs. [0009] in [X.]) beim Auftreffen des [X.] auf dem [X.] eines nicht „korrekt“ ausgerichtet sitzenden Fahrgasts nicht mit den im Anspruch definierten technischen Merkmalen gleichzusetzen, und bereits die – vom Erfolg zu unterscheidende – technische Wirkung einer relativen Flächenvergrößerung in der Projektion im relevanten Bereich folgt nicht zwingend aus einer abgewinkelten Ausrichtung zweier benachbarter Flächen allein.

So kann die entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals [X.].3 den „zweiten Endabschnitt“ maßgeblich bestimmende [X.] nur dann auch als „großflächigere Kontaktzone“ (vgl. Abs. [0009]) zur Erzielung des Erfolgs beitragen, wenn deren [X.]tellung auf die von den Oberseiten der [X.] aufgespannte Ebene abgestimmt ist – insoweit in einer Zwischenstellung des [X.] im Verlauf der Verschwenkbewegung in die geschlossene Stellung.

[X.] hat hierfür auf die Angaben im Streitpatent (Abs. [0004] u. [0005]) zur Druckschrift [X.] verwiesen mit der Annahme allerdings, dass diese ein dünnes – insoweit mit allenfalls geringer endseitiger Erstreckung – und insgesamt ebenes [X.] mit nur einem einzigen Abschnitt offenbare. Dort würde ein Abknicken des [X.] aus [X.] der planen [X.] zu einer Vergrößerung der bei etwaigem Körperkontakt wirksamen Fläche in der Projektion auf die Sitzflächenebene führen, weil der so ausgebildete Endabschnitt hierdurch nicht mehr senkrecht zur Sitzfläche wie unverändert der dem Schutzbügel benachbarte Abschnitt ausgerichtet wäre; der Endabschnitt eines solchermaßen abgeänderten [X.] würde nicht mehr nach Art einer „Speerspitze“ „wie im Stand der Technik üblich nur gerade nach unten ragen“ (vgl. Abs. 0025, letzter Satz).

Der geltende Anspruch schreibt indes bereits keine senkrechte Stellung des [X.] vor – mit dem Bezug zudem lediglich auf eine weitere [X.] des [X.] auch nicht mittelbar, wie bereits ausgeführt wurde. Und selbst bei einer vom Anspruch nach Auffassung der Patentinhaberin gerade eingeschlossen Gestaltung des [X.] nach Art einer dünnen „[X.]“ ohne nennenswerte Erstreckung der Abschnitt in der Tiefe – wenn auch mit eben ausgeführten Teilabschnitten – kann deren Abwinkelung untereinander sogar zu einer Verringerung der maßgeblichen projizierten Fläche führen, je nach [X.]tellung des [X.] in seiner Gesamtheit trotz dessen Ausrichtung zur Vorderkante hin. Wird auch die Spitze eines solchen [X.] „gewissermaßen abgelenkt“, wird nicht auch gleich „die [X.] vergrößert“ (entgegen der Festlegung im Urteil [X.], letzter Satz des vorletzten Absatzes Seite 20).

Die einseitig offene Bereichsvorgabe im Merkmal [X.].3 des geltenden Anspruchs lässt jedenfalls auch bei Berücksichtigung der Winkeleintragung in der Figur 6 des [X.] vom Wortlaut her jeden spitzen bis stumpfen Winkel mit Ausnahme einer Ausrichtung in [X.] (180°) zu.

Insoweit schließt das Merkmal [X.].3 nach Art eines „Disclaimers“ lediglich eine dünn und plan eben ausgeführte [X.] mit einem insoweit „spitzen Ende“ – wie von der Patentinhaberin dem [X.] der Druckschrift [X.] entnommen – aus, weil ein solcher Endabschnitt mangels Dicke keine abgewinkelt gegenüber der Seitenfläche ausgerichtete [X.] ausbildet, sondern nur eine einzige zusammenhängende plane, zum Sitz hin ausgerichtete [X.] aufweist, die auch den Endabschnitt einschließt.

Die Vorgabe des Merkmals [X.].3 ist dagegen auch dann erfüllt, wenn die den Endabschnitt definierende Fläche mit [X.] die Sitzflächenebene schneiden würde und nicht wie in der Figur 4 der [X.] gezeigt in ihrer relativen winkeligen Ausrichtung im Bereich vor der Sitzvorderkante verläuft, d.h., dass ein die maßgebliche [X.] aufweisendes, wie beim Ausführungsbeispiel ausgeformtes Ende auch zur Sitzlehne hin – und nicht zwingend von dieser weg wie dargestellt – zeigen könnte.

Ein engeres Verständnis entsprechend der Patentbeschreibung darüber hinaus im Sinne einer weiteren Einschränkung des mit dem Merkmal [X.].3 definierten Bereichs, demnach die Wahl des [X.] in Abhängigkeit von der Ausrichtung des „ersten Abschnitts“ gegenüber der Sitzfläche (vgl. Abs. [0012] in [X.]) gestellt sein soll, folgt dagegen für sich nicht aus dem Wortlaut des Anspruchs. Der Fachmann mag Ausführungen gedanklich ausschließen, die den Erfolg einer Kontaktflächenausbildung nicht herbeiführen können, nicht aber nur jene in Betracht ziehen, die im konkreten Ausgestaltungsfall eine größtmögliche Kontaktzone zur Folge haben.

Somit implizieren die Merkmale der Gruppe [X.] in ihrer Gesamtheit lediglich, dass bei [X.]n, wie „insbesondere [X.]n“, eines erfindungsgemäßen Sessels eine endseitige, dem Sitz bzw. dessen Vorderkante zugewandten Fläche ausgebildet sein muss, in einer winkeligen Ausrichtung gegenüber einer weiteren am [X.] näher zum Schutzbügel vorgelagert ausgebildeten, gleichsam dem Sitz wie der Sitzlehne zugewandte Fläche, mit jeweils nicht näher bestimmter Form und Erstreckung des [X.] und seiner Abschnitte im Übrigen. Die Lehre hinsichtlich der Ausgestaltung des [X.] in der beanspruchten Anordnung an einem Schutzbügel in Verbindung mit einem Sessel eines Sessellifts erschöpft sich darin, der dem Sitz zugewandten [X.] einen abknickenden Verlauf vorzuschreiben, wobei der geltende Anspruch die Festlegung des [X.] innerhalb des möglichen Bereichs kleiner als 180° in das Belieben des Fachmanns stellt. Weil der Patentanspruch zudem die Form des [X.] im Übrigen nicht näher definiert und insbesondere keine Vorschriften für die Gestaltung der den maßgeblichen, dem Sitz zugewandten Flächen gegenüberliegenden [X.] der Abschnitte enthält, wobei das [X.] gerade in Abhängigkeit von der Formgebung (und nicht etwa der Größe der Kontaktzone wie von der Patentinhaberin behauptet) dieser dem Sitz abgewandten Flächen beim Schließen des [X.] „bei einer eventuellen Berührung mit dem Fahrgast an dessen [X.] im Nackenbereich einhaken kann“ (vgl. Abs. [0005] in [X.]), werden mit einem Sessel im Umfang der [X.] des geltenden Anspruchs die dem Stand der Technik zugeschriebenen Probleme nicht zwangsläufig vermieden (vgl. Abs. [0006]). Insoweit bleibt das Patent hinter der offenbarten erfindungsgemäßen Lösung zurück.

Der Wortsinn des Patentanspruchs lässt insoweit auch eine widerspruchsfreie Auslegung zu, die zudem durch das in der Beschreibung geschilderte Ausführungsbeispiel nahegelegt wird - dies auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten einem zur Abgrenzung herangezogenen Stand der Technik entnommenen [X.]s. „Zweifel“ hinsichtlich des bestimmten Merkmalen eines Patentanspruchs beizumessenden Verständnisses im Sinne der von der Beklagten hierzu herangezogenen Entscheidung des [X.] mit Urteil vom 27. November 2018 (X ZR 16/17 - Scheinwerferbelüftungssystem) bestehen insoweit nicht.

3.2 Ein Sessel entsprechend dem technischen – noch mit seinem Sinngehalt gemäß vorstehender Auslegung in Beziehung zu setzenden – Gehalt des erteilten Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne des Art. 56 EPÜ.

3.2.1 In der Druckschrift [X.] ist eine Einrichtung zum Schutz der in einem [X.] sitzenden Fahrgäste gegen Durchrutschen unter dem [X.] eines auch dort in eine geschlossene Stellung schwenkbaren Bügels i.S. des Merkmals [X.].2 beschrieben und gezeigt. Zur Erzielung dieses Erfolgs ist die Anordnung von [X.]n - dort mit dem im Streitpatent hier anders belegten Begriff „Schutzbügel“ bezeichnet (vgl. Anspruch 1 i.V.m. Seite 3, Zeilen 16 bis 19 i.V.m. Figur 1/[X.]. 12) - am [X.] und einem jedem Sitz zugeordnet i.S. der Merkmale [X.] und [X.] vorgeschlagen, denen die technische Wirkung einer Verringerung des Abstands zwischen dem [X.] und der Sitzfläche zugeschrieben ist. An dem [X.], welcher in geschlossener Stellung des schwenkbaren Bügels etwa in [X.] verläuft (vgl. Seite 2, Zeile 55 bis Seite 3, Zeile 5), sind darüber hinaus lotrecht verlaufende Stangen angeordnet, die seitlich abstehende Fußstützen tragen, die jeweils den Sitzplätzen mit den zugehörigen [X.]n links und rechts dieser senkrecht stehenden Stangen zugeordnet sind. Der Darstellung einer möglichen Ausführungsform gemäß Figur 1 in einer Ansicht zur Rückenlehne des Sessel hin ist unmittelbar eine Formgebung des nach unten zur Sitzvorderkante hin ausgerichteten [X.] i.S. des Merkmals [X.] mit einer dort sich vom oberen breiten Ende am [X.] in Richtung zum unteren Ende hin verjüngenden Gestalt entnehmbar. In geschlossener Stellung des schwenkbaren Bügels bzw. des [X.]s ragt jedenfalls das schmale Ende des [X.] zwischen die [X.] auch einer kleinen bestimmungsgemäß sitzenden Person wie einem Kind (vgl. Seite 2, Zeilen 30 bis 34). Aufgrund dieser augenfällig auch auf die Anatomie Erwachsener abgestimmten Formgebung können die [X.] auch fest am [X.] angebracht sein (vgl. Anspruch 8). So ist diese in dieser Druckschrift noch vorgeschlagene Konstruktion zur Erzielung einer Verschwenkbarkeit in eine horizontale Stellung ohne Sicherungswirkung als konstruktiv aufwändiger herausgestellt (vgl. Seite 2, Zeilen 38 bis 47) und betrifft von daher lediglich eine mögliche weitere, jedoch nicht zwingende Maßnahme. Als Folge dieser Gestaltung und Anordnung des [X.] dort ist die lichte Fläche senkrecht zur Sitzflächenebene unter dem [X.] des verschwenkbaren Bügels – im Wortsinn - durch Verblendung eines Durchgangsbereichs oberhalb und zwischen den [X.] einer sitzenden Person verkleinert, insoweit entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals [X.] hier in Bezug auf die mit diesem als bevorzugt („insbesondere“) herausgestellte Variante einer „[X.]“.

Abbildung

Figuren 1 und 3 aus [X.] (freigestellt, Erläuterungen ergänzt)

Somit offenbart die Druckschrift [X.] unmittelbar einen Sessel bereits mit den Merkmalen [X.] bis [X.], wobei diese Druckschrift hinsichtlich der technischen Gegebenheiten auch im Übrigen den gattungsbildenden Stand der Technik dokumentiert.

An dieser in der Druckschrift [X.] gezeigten, den Merkmalen [X.] und [X.] entsprechenden [X.] ist neben dem schmalen Ende zudem auch ein „erster, dem Schutzbügel benachbarter Abschnitt“ im Sinne des Merkmals [X.].2 definierbar, weil diese [X.] im Bereich des Übergangs zur Hülse für die Befestigung am [X.] (vgl. Seite 3, Zeilen 15 bis 16 in [X.]) abschnittsweise breiter – in Richtung des [X.]s - ausgeführt ist und dieser Abschnitt in seiner senkrechten Erstreckung zudem „zur Vorderkante der Sitzfläche hin“ ausgerichtet ist (vgl. Figur 3 in [X.]).

Allerdings befasst sich die Druckschrift [X.] insoweit lediglich mit der für den Erfolg einer Sicherung gegen Durchrutschen allein maßgeblichen, zweidimensionalen Gestaltung in der den [X.] [X.], nicht jedoch in einer hierzu orthogonalen Richtung. Eine in dieser Entgegenhaltung nicht thematisierte Erstreckung in die Tiefe zur Rückenlehne hin hat keinen Anteil an diesem Erfolg, weil diese nicht die technische Wirkung einer Abstandsverringerung entfaltet, worauf die Lehre der Entgegenhaltung [X.] allein abzielt. Während der Fachmann ausgehend von den Figuren 1 und 3 in der Druckschrift [X.] der beispielhaft für ein nach der Lehre des dortigen Anspruchs 1 ausgeführten [X.] noch unmittelbar eine planebene Ausführung der der Rückenlehne zugewandten [X.] unterstellt, bleibt deren Formgebung im Übrigen unbestimmt. Weil die Lehre der [X.] auf die Anordnung eines den Abstand zwischen dem [X.] und der Sitzfläche verringernden [X.] abzielt, wird der Fachmann einer entsprechenden [X.] nicht zwingend eine bestimmte Ausbildung von sich bei einer stofflichen, dann notwendigerweise dreidimensionalen Realisierung zwangsläufig ergebenden [X.] unterstellen. Demgegenüber ist nach dem Sinngehalt des geltenden Anspruchs 1 des [X.] allein das Resultat der Ausbildung einer für einen etwaigen Kontakt mit den [X.] maßgeblichen Anlagefläche in einem Winkel entsprechend der Forderung des Merkmals [X.].3 wesentlich. So wie sich die Druckschrift [X.] über die weitere Gestalt der [X.] ausschweigt, überlässt auch der geltende Anspruch 1 des [X.] die Formgebung der [X.] im Übrigen dem Fachmann, weil durch die Anspruchsfassung weder eine bestimmte Erstreckung noch eine bestimmte Gestalt der Abschnitte insgesamt näher definiert ist.

Der Auffassung der Patentinhaberin indes, die mit ihrer auch im Patent herausgestellten Kritik an der Formgebung der aus der Druckschrift [X.] hervorgehenden [X.] den [X.] auf ausschließlich eine Ausführung nach Art einer Blende aus dünnem Blech „unter Ausbildung einer Speerspitze“ reduziert und dieser insoweit jegliche anteilige Tiefenerstreckung in der Projektion gegenüber der Sitzfläche abspricht - den Erfolg dagegen einer Abwinkelung eines solchen dünnen Blechs zuspricht, ohne dass dies im geltenden Anspruch Niederschlag gefunden hat bzw. der Anspruch derartiges definiert -, ist daher nicht zu folgen. Dass sich selbst bei einer [X.] mit planparallelen – dem Sitz zu - wie abgewandten – [X.] eine unterseitige, am etwaigen schmerzhaften Kontakt mit den [X.] beteiligte Fläche in einem Winkel von 90° entsprechend der Dicke des Blechs an dem durch den verjüngten Endbereich definierten Endabschnitt der in der Druckschrift [X.] gezeigten [X.] im Sinne der gebotenen Auslegung des Merkmals [X.].3 aufgrund des allein möglichen Bezugs auf die angrenzenden, dem Sitz zugewandten [X.] einstellt, ist allerdings eine Erkenntnis, zu der der Fachmann erst bei Betrachtung der bei einer Befolgung der Lehre des dortigen Anspruchs 1 - bzw. der mit der Formgebung der gezeigten [X.] zusammenhängenden, sich erst im praktischen [X.] - einstellenden technischen Gegebenheiten gelangt.

Von daher ist der Druckschrift [X.] eine Ausgestaltung entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals [X.].3 zwar nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Bei der konstruktiven Umsetzung der insoweit allgemeinen Lehre der Druckschrift [X.], weil sich diese lediglich mit der für den Erfolg einer Durchrutschsicherung maßgeblichen zweidimensionalen Gestalt einer [X.] befasst, hat der Fachmann im Rahmen einer Anpassung an den praktischen Bedarfsfall hierbei jedoch auch deren dreidimensionale Formgebung insgesamt festzulegen. Bereits bei einer Ausführung nach Art einer Platte mit planparallelen [X.] in Bezug auf die zur Anbringung vorgesehene Querstange wird eine solche [X.] aufgrund der vorzugebenden Dicke am unteren Ende außenseitig eine Fläche entsprechend der Implikation des Merkmals [X.].3 ausbilden. Der nach den hergebrachten Regeln des Ingenieurwesens handelnde Fachmann wird diese ja abgestimmt auf die Anatomie eines Menschen, d.h. abgestimmt auf den sich zwischen parallel geführten [X.] ergebenden Freiraum notwendigerweise verjüngt geformte Ende nicht verletzungsträchtig schneidenartig dünn auslaufend - also gerade nicht insgesamt nach Art einer „Speerspitze“ wie von der Patentinhaberin unterstellt - gestalten.

Somit ist ein Sessel im Rahmen der Vorgaben des geltenden Anspruchs 1 ausgehend von der jedenfalls die Merkmale [X.] bis [X.].2 eindeutig offenbarenden Druckschrift [X.] bereits nicht patentfähig, weil sich eine dem Sinngehalt des Merkmals [X.].3 entsprechende Gestaltung des bei geschlossenem Schutzbügel zwischen den [X.] erstreckenden Endabschnitts, demnach dieser unterseitig eine in der Projektion auf die Sitzfläche anteilige Fläche ausbildet, in Verbindung mit Fachkönnen als Ausfluss einer notwendigen konstruktiven Maßnahme ohne erfinderisches Zutun aufdrängt.

3.2.2 Auch im Übrigen hat ein ggf. am Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 und 3 der Druckschrift [X.] zunächst sich orientierender Fachmann ausreichend Vorbild im Stand der Technik und auch hinreichenden Anlass, das untere, bei einer Schwenkbewegung auf den [X.] nicht korrekt platzierter Fahrgäste auftreffende Ende einer [X.] im Hinblick auf die Vermeidung einer Gefährdung der Fahrgäste beim Herunterschwenken des [X.] auszugestalten.

So lehrt die Druckschrift [X.] mit Bezug auf die als Anlage [X.] vorgelegte Übersetzung eine besondere Ausgestaltung der Enden von Vorsprüngen an den lotrechten, die Fußstützen tragenden Stangen (dort „[X.]“ bezeichnet) am verschwenkbaren Schutzbügel („Sicherheitsbügel 9“), die als Anschläge („Anschläge 10a“ dienen als „Stopper“) zur Begrenzung der Verschwenkbewegung in die geschlossene Stellung („[X.] 9’a“ vgl. Figur 6) dienen, vgl. hierzu Seite 10, Zeile 8 bis zum Ende der Seite in Verbindung mit Figur 3b. Auf die „vorderen“, d.h. der Sitzvorderkante zugewandten Enden sollen „Kappen 10a, 10b“ aus einem Dämpfungsmaterial aufgebracht sein (vgl. a.a.[X.]), dies ausdrücklich „aus Sicherheitsgründen“ bzw. „für die Sicherheit der Passagiere“ (vgl. Seite 7, Zeile 16 bzw. Zeile 23).

Abbildung

Figuren 3 und 1 aus [X.]/[X.] (freigestellt, Begriffe ergänzt)

Diese Aussagen versteht der Fachmann nicht nur als Hinweis auf das Problem des möglichen Auftreffens der Anschläge auf Bereiche der Beine - wie der [X.] - eines nicht korrekt platzierten Fahrgastes vor Erreichen der [X.]. Vielmehr entnimmt der Fachmann der Beschreibung dieser Ausführungsvariante in Verbindung mit der deutlichen Darstellung in der Figur 3c auch ein Vorbild für die Ausformung dieser „Kappen 10a, 10b“, die sich als [X.] - wenn auch nur zum Zwecke der Vermeidung einer Verletzung beim Auftreffen auf Körperteile – in der geschlossenen [X.]ition des [X.] jedenfalls zur Vorderkante der jeweiligen Sitzfläche entsprechend diesem Teil des Merkmals [X.] erstrecken. Die gezeigten [X.] weisen in ihrer Anordnung auf den abragenden Vorsprüngen nicht nur einen ersten, dem Schutzbügel benachbarten Abschnitt entsprechend Merkmal [X.].2 auf – so wie bei dem zur Auslegung des geltenden Anspruchs 1 herangezogenen streitpatentgemäßen Ausführungsbeispiel das [X.] auch mit Hilfe einer Montageplatte am Schutzbügel befestigt sein kann (vgl. Abs. [0021] in der [X.]). Die [X.] jedes dieser [X.] definiert entsprechend der gebotenen Auslegung des Merkmals [X.].3 auch einen (zweiten) Endabschnitt in einer [X.], aus der in der Projektion auf die Sitzfläche auch eine Auflagefläche an Körperteilen im Sinne einer vergrößerten, das Verletzungsrisiko verringernden Anschlagfläche resultiert.

Der Fachmann wird in Kenntnis dieser Gestaltungsvorschläge bei der Konstruktion einer [X.] nach der Lehre der Druckschrift [X.] zur Vermeidung einer Verletzung beim Verschwenken des [X.] durch davon abragende Bestandteile den erst in [X.] zwischen die Beine ragenden – und somit im Verlauf der Verschwenkbewegung ggf. auf die Beine auftreffenden - Endabschnitt auch zur Realisierung einer unterseitigen [X.] hin gestalten, wodurch dann eine [X.] mit einer nur in [X.] der Querstange durch die Entgegenhaltung [X.] vorgegebenen zweidimensionalen Gestalt einen Endabschnitt entsprechend Merkmal [X.].3 ausbildeten, nämlich mit einer für diesen Abschnitt hinsichtlich seiner dreidimensionalen Gestalt maßgeblichen, allein charakteristischen Ausrichtung der sich an die Außenseite des dem Schutzbügel benachbarten Abschnitts anschließenden [X.].

Soweit die Patentinhaberin die Auffassung vertreten hat, dass die [X.] nicht zu einer besonderen dreidimensionalen Gestaltung der in der Druckschrift [X.] gezeigten [X.] hat anregen können, sondern vielmehr zur Anordnung eines gesonderten [X.] am unteren Ende dieser [X.], stellt sie auf einen gleichsam sämtliche Merkmale gemäß der geltenden Anspruchsfassung vereinigenden, insoweit streitpatentgemäßen [X.] (Merkmal [X.]) ab. Denn das Streitpatent beschreibt und zeigt gerade eine Ausführungsform, bei der das sich zwischen die [X.] erstreckende, nach Maßgabe der Merkmale [X.].2 und [X.].3 ausgebildete [X.] - wie aus der Entgegenhaltung [X.] bekannt - lediglich mittelbar am Schutzbügel angeordnet ist. Mehr schreibt der geltende Anspruch 1 für die Anbringung des [X.], dessen vorgeschriebene Zuordnung gegenüber der jeweiligen Sitzfläche ([X.]) ein Vorbild im Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] hat, nicht vor (s.o. im Abschnitt 3.1).

Somit ist der Sessel nach den Vorgaben des erteilten Anspruchs 1 selbst bei einer Reduktion des [X.]s der nächstkommenden Druckschrift [X.] hinsichtlich des dort angesprochenen [X.] auf das dort den Figuren [X.] in Verbindung mit dem Inhalt der Entgegenhaltung [X.], die den Fachmann zu einer das Risiko einer Verletzung durch abragende Teile am verschwenkbaren Schutzbügel verringernden Gestaltung entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals [X.].3 anregt, nicht patentfähig.

4. Fassungen nach [X.]

Dahin stehen kann, ob die Hilfsanträge zulässig sind, weil jedenfalls keiner der Gegenstände des Anspruchs 1 in den jeweiligen Fassungen nach den [X.] patentfähig ist.

4.1 Zum Hilfsantrag 1

Der Anspruch 1

[X.].2.1

[X.].3.1

[X.].3.2

Diese Merkmale weisen den bezeichneten Abschnitten die für die Referenzierung des [X.] maßgeblichen, dem Sitz zugewandten [X.] zu, ohne die Gestalt oder Erstreckung der Abschnitte über die Implikation der übrigen Merkmale [X.], [X.], [X.].2 und [X.].3 hinaus näher zu definieren.

Insoweit wird auf die Ausführungen im Abschnitt 3.1 zum Verständnis der Lehre nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag verwiesen, demnach bereits den Merkmalen [X.].2 und [X.].3 der Sinngehalt entsprechend den Angaben in den beim geltenden Anspruch 1

Ein [X.] in einer die Merkmale nach dem geltenden Anspruch 1

Aufgrund des gleichen technischen – noch mit seinem Sinngehalt gemäß vorstehender Auslegung in Beziehung zu setzenden – Gehalts des geltenden Anspruchs wie beim erteilten Anspruch im Umfang des [X.] wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende Ausführungen zur fehlenden Patentfähigkeit im Abschnitt 3.2 verwiesen.

Somit ist eine Patentfähigkeit des Gegenstands nach dem Anspruch 1

4.2 Zum Hilfsantrag 2

Der Anspruch 1

[X.].1

Dieses aus dem Abs. [0021] der [X.]chrift folgende Merkmal schreibt der [X.] eine Mindesterstreckung vor, die zumindest abschnittsweise über eine bloße Abstandsverringerung zwischen der Oberseite der [X.] einer sitzenden Person und der Unterseite des sich quer über die Sitze erstreckenden [X.] in Richtung zur Vorderkante der jeweiligen Sitzfläche hinausgeht.

Über diese eindimensionale Vorgabe hinaus ist die Gestalt der [X.] in [X.] dieser Erstreckung sowie senkrecht dazu unverändert nicht näher definiert, insoweit wird auf die Ausführungen im Abschnitt 3.1 zum Verständnis der Lehre nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag verwiesen.

Ein [X.] in einer die Merkmale nach dem geltenden Anspruch 1

Im Hinblick auf die ansonsten gleichermaßen in Kombination beanspruchten Merkmale [X.] bis [X.].3 sowie [X.].2.1

Die in der Druckschrift [X.] beispielhaft in einer möglichen zweidimensionalen Gestalt gezeigte [X.] erstreckt sich in der geschlossenen [X.]ition des [X.] jedenfalls abschnittsweise, nämlich im Bereich des verjüngten, nach unten ragenden Endes zwischen „die“ [X.] eines Fahrgastes, entsprechend der Forderung des ergänzten Merkmals [X.].1

Somit ist der [X.] nach den Vorgaben des geltenden Anspruchs 1

4.3 Zum Hilfsantrag 3

Der Anspruch 1

[X.].4

Das Streitpatent verdeutlicht mit den Darstellungen in den Figuren 5 und 6 eine mögliche Ausführungsform entsprechend dieses ergänzten, aus dem erteilten Anspruch 16 folgenden Merkmals anhand eines speziell geformten [X.] mit einem dreidimensional abgerundet ausgeführten „Ende“. Allerdings weist das gezeigte [X.] neben einem ersten Abschnitt gemäß Merkmal [X.].2 und dem Endabschnitt gemäß Merkmal [X.].3 noch weitere Abschnitte auf, wie einen bogenförmigen mittleren, einen Knick aufweisenden Abschnitt gemäß den erteilten [X.] 3 und 4. Aufgrund der [X.] weist das „abgerundete Ende“ beim Schließvorgang voraneilend in Richtung der Schwenkbewegung.

Allerdings folgt auch bei gemeinsamer Betrachtung dieses ergänzten Merkmals mit den übrigen Merkmalen des geltenden Anspruchs keine besondere Gestaltungsvorschrift für das [X.] insgesamt - im Hinblick auf seine übrige dreidimensionale Erstreckung - über den technischen Gehalt des Merkmals [X.].4

Vielmehr folgt im Lichte der gebotenen gemeinsamen Auslegung der Merkmale [X.], [X.], [X.].2 und [X.].3, die lediglich auf die für den etwaigen Körperkontakt bzw. die Referenzierung des [X.] maßgebliche [X.] (Projektion auf Sitzfläche) und Rückseitenaußenfläche (Projektion auf Rückenlehne) – vgl. hierzu Abschnitt 3.1 - abzielen, dass auch das ergänzte Merkmal [X.].4

Ein [X.] in einer die Merkmale nach dem geltenden Anspruch 1

Hinsichtlich der Merkmale [X.] bis [X.].3 wird auf vorstehende Ausführungen im Abschnitt 3.2 verwiesen.

Der Darstellung in Figur 1 der in der Druckschrift [X.] beschriebenen und beispielhaft gezeigten [X.] ist eindeutig ein abgerundetes Ende entnehmbar. Bereits bei einer – naheliegenden, vgl. Abschnitt 3.2.1 – Ausführung nach der Lehre dieser Entgegenhaltung unter Verwendung einer Platte mit einer Mindestdicke zur stofflichen Realisierung bildet sich eine für den „zweiten Endabschnitt“ maßgebliche [X.] im Winkel von 90° aus, die zweidimensional gekrümmt ist und insoweit auch dem ersten Abschnitt „gegenüber“ liegt.

Und im Übrigen wird selbst der Fachmann, der den bereits zur Ausgestaltung mit angepasst ausgerichteten [X.] anleitenden Hinweisen und Anregungen der Entgegenhaltung [X.] folgt – vgl. Abschnitt 3.2.2 –, die die beim Schließen möglicherweise in Körperkontakt gelangenden Flächen ggf. auch allseitig abgerundet ausführen, wofür ihm die Druckschrift [X.] ein sich zur Übertragung aufdrängendes Vorbild bietet. Diese Entgegenhaltung lehrt zwar die Anwendung von Nocken in einer mittigen Anordnung im Bereich der Vorderkante eines jeden Sitzplatzes eines [X.]s zur Sicherung gegen Abrutschen von der Sitzfläche unter dem geschlossenen Schutzbügel durch (vgl. Anspruch 1 i.V.m. Seite 2, Zeilen 26 bis 32 in [X.]). Der Fachmann entnimmt den deutlichen Darstellungen in den Figuren 1 und 3 der Druckschrift [X.] eine hierauf abgestimmte allseitige Abrundung der dort in eine [X.] verstellbaren Nocken, die sich dann über die Sitzfläche zwischen den [X.] einer sitzenden Person erheben. Der Fachmann nimmt weiter an , dass diese gestalterischen Maßnahme auf die Vermeidung eines u.U. schmerzhaften Kontakts mit den Beinen eines nicht korrekt mittig platziert sitzenden Fahrgasts hin konzipiert ist. Aufgrund dieser unmittelbaren Erkenntnis wird der Fachmann eine solche Maßnahme daher auch am Endabschnitt einer [X.] mit einer zweidimensionalen Formgebung in der durch den Schutzbügel aufgespannten Ebene wie aus der Druckschrift [X.] bekannt umsetzen, deren Endabschnitt vom Fachmann ansonsten mit einer flächigen Unterseitenerstreckung wie durch die Entgegenhaltung [X.] nahegelegt ausgeführt wird, insoweit scharfe verletzungsträchtige oder ein Einhaken an Ausrüstungsteilen oder Bekleidungsstücken des Fahrgastes begünstigende Kanten vermeidend. Für jede [X.]tellung der bezogenen [X.] untereinander im [X.] nach der Vorgabe des Merkmals [X.].3 folgt hieraus die Anordnung eines „im Wesentlichen abgerundeten Endes“ an der dem ersten Abschnitt (2) gegenüberliegenden Seite des zweiten Endabschnitts (21) entsprechend dem Sinngehalt des ergänzten Merkmals [X.].4

Somit ist der [X.] nach den Vorgaben des geltenden Anspruchs 1

4.4 Zum Hilfsantrag 4

Der Anspruch 1

[X.].1

[X.].4

Mit diesen Ergänzungen gegenüber der erteilten Fassung des Anspruchs 1 kommt diesen und den übrigen im Anspruch aufgeführten Merkmalen kein anderer Sinngehalt zu als vorstehend in den Abschnitten 3.1, 4.2 und 4.3 festgestellt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die jeweilige Auslegung verwiesen wird.

Ein [X.] in einer die Merkmale nach dem geltenden Anspruch 1

Hinsichtlich der Merkmale [X.] bis [X.].3 wird auf vorstehende Ausführungen im Abschnitt 3.2 verwiesen, hinsichtlich des Merkmals [X.].1

Eine besondere kombinatorische Wirkung oder ein synergistischer Effekt ist für diese gemeinsam in einem Anspruch aufgeführten Merkmalen nicht anzunehmen. Ein nach den Vorgaben dieser Anspruchsfassung ausgeführter [X.] folgt dem Vorbild aus der Druckschrift [X.] und weist der dort gezeigten [X.] ein abgerundetes Ende als eine einfache konstruktive, im Stand der Technik übliche Maßnahme zu.

Somit ist auch der [X.] nach den Vorgaben des geltenden Anspruchs 1

4.5 Zum Hilfsantrag 5

Der Anspruch 1

[X.].4

Mit diesen Ergänzungen gegenüber der erteilten Fassung des Anspruchs 1 kommt diesen und den übrigen im Anspruch aufgeführten Merkmalen kein anderer Sinngehalt zu als vorstehend bereits festgestellt.

Ein [X.] in einer die Merkmale nach dem geltenden Anspruch 1

Hinsichtlich der Merkmale [X.] bis [X.].3 wird auf vorstehende Ausführungen zur fehlenden Patentfähigkeit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 (Hauptantrag) verwiesen, hinsichtlich der ergänzten Merkmale [X.].2.1

Somit ist der [X.] nach den Vorgaben des geltenden Anspruchs 1

4.6 Zum Hilfsantrag 6

Der Anspruch 1

[X.].1

Mit diesen Ergänzungen gegenüber der erteilten Fassung des Anspruchs 1 kommt diesen und den übrigen im Anspruch aufgeführten Merkmalen kein anderer Sinngehalt zu als vorstehend festgestellt, wofür auf die jeweilige Auslegung verwiesen wird.

Ein [X.] in einer die Merkmale nach dem geltenden Anspruch 1

Hinsichtlich des ergänzten Merkmals [X.].1

[X.] auch dieser Kombination folgt aus den gleichen Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Somit ist der [X.] nach den Vorgaben des geltenden Anspruchs 1

4.7 Zum Hilfsantrag 7

Der Anspruch 1

M5

Diese Maßnahme lt. dem erteilten [X.] 12 dient der Ausgestaltung des mehrsitzigen Sessels (Merkmal [X.] i.V.m. Merkmal [X.]) im Bereich zwischen den Sitzflächen der einzelnen Sitze. Wenngleich den Figuren 2 und 3 in einer Ansicht in Richtung auf die Rückenlehne oder in Draufsicht auf die Sitzfläche speziell ausgeformte Erhebungen entnehmbar sind, bleibt deren Form bzw. Gestalt und Erstreckung in der Tiefe und Höhe dem Fachmann überlassen, soweit diesen nur die Wirkung einer Abtrennung in dem Sinne zukommt, dass ein Fahrgast spürt, wenn er im Übergangsbereich von einem Sitz zum benachbarten Sitz Platz nimmt (vgl. Abs. [0014] und [0022] in [X.]).

Ein [X.] in einer die Merkmale nach dem geltenden Anspruch 1

Hinsichtlich der Merkmale [X.] bis [X.].3 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur fehlenden Patentfähigkeit des anspruchsgemäßen [X.]s bereits nach diesen Vorgaben im Abschnitt 3.1 verwiesen.

Dem aggregierten, weil die Sitzfläche betreffenden Merkmal M5

Ein Vorbild für die gemeinsame Anwendung in Verbindung mit einem mittig zwischen den [X.] wirkenden [X.] gegen Durchrutschen ist dem Fachmann aus der Druckschrift [X.] präsent. Diese Druckschrift zeigt und beschreibt einen [X.], dessen Sitze jeweils seitlich durch seitlich der jeweiligen Sitzfläche angeordnete, sich über die Sitzfläche erhebende Vorsprünge („plots additionels“, vgl. Seite 3, Zeilen 27 bis 33 in [X.]) i.S. des Merkmals M5

In Anbetracht des offensichtlichen Erfolgs der Vorgabe einer eindeutigen Sitzposition durch eine entsprechende Sitzgestaltung, die eine Sicherheitseinrichtung mit [X.]n gegen Abrutschen von der Sitzfläche und dem Durchrutschen unter dem Schutzbügel gleichermaßen voraussetzt, wird der Fachmann auch bei einem Sessel mit einer am Schutzbügel mitverschwenkt angeordneten [X.] zusätzlich Trennelemente zwischen den Sitzflächen nach dem Vorbild der Druckschrift [X.] anordnen.

Somit ist der [X.] nach den Vorgaben des geltenden Anspruchs 1

4.8 Zum Hilfsantrag 8

Der Anspruch 1

Mit diesen Ergänzungen gegenüber der erteilten Fassung des Anspruchs 1 kommt diesen und den übrigen im Anspruch aufgeführten Merkmalen kein anderer Sinngehalt zu als bereits festgestellt, wofür zur Vermeidung auf die jeweiligen Abschnitte mit Ausführungen zum Sinngehalt verwiesen wird.

Ein [X.] in einer die Merkmale nach dem geltenden Anspruch 1

Hinsichtlich des ergänzten Merkmals M5

[X.] der gemeinsamen Anwendung dieser Merkmale bei einem [X.] folgt aus den gleichen Gründen wie bereits festgestellt. So betrifft die Abrundung bzw. flächige Ausbildung des u.U. auf ein Körperteil auftreffenden Endes eines an einem Schutzbügel mitverschwenkt befestigten, davon abragenden Teils wie einer [X.] mit einer Formgebung entsprechend dem in der Druckschrift [X.] gezeigten Ausführungsbeispiel eine einfache, im konstruktiven Ermessen liegende und auch im Übrigen nahegelegte Ausgestaltung, entsprechenden Vorbildern im Stand der Technik wie durch die Entgegenhaltungen [X.] oder [X.] bzw. [X.] dokumentiert folgend.

Somit ist auch der [X.] nach den Vorgaben des geltenden Anspruchs 1

4.9 Zum Hilfsantrag 9

Der Anspruch 1

Mit diesen Ergänzungen gegenüber der erteilten Fassung des Anspruchs 1 kommt diesen und den übrigen im Anspruch aufgeführten Merkmalen kein anderer Sinngehalt zu als vorstehend festgestellt, wofür auf die jeweilige Auslegung verwiesen wird.

Ein [X.] in einer die Merkmale nach dem geltenden Anspruch 1

Hinsichtlich des ergänzten Merkmals [X.].1

[X.] auch dieser Kombination folgt aus den gleichen Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. So wird der Fachmann insbesondere den nach dem Verschwenken des [X.] zwischen die [X.] ragenden Endabschnitt einer [X.] mit einer Formgebung entsprechend dem in der Druckschrift [X.] gezeigten Ausführungsbeispiel flächig und auch abgerundet im Rahmen seines Fachkönnens ausgestalten, hierbei Vorbilder im Stand der Technik wie durch die Entgegenhaltungen [X.] oder [X.] bzw. [X.] dokumentiert nachahmend.

Somit ist der Sessel nach den Vorgaben des geltenden Anspruchs 1

5. Einer Beurteilung der weiteren Ansprüche der jeweiligen für die Anträge zugrunde zu legenden Anspruchssätze bedurfte es nicht, zumal die Beklagte mit der Stellung der Anträge zu erkennen gegeben hat, diese nicht selbstständig zu verteidigen. Auch im Übrigen hat die Beklagte nicht geltend gemacht – noch ist ersichtlich –, dass die Ausgestaltungen nach den [X.] oder weitere umfasste Elemente eines Sessellifts (erteilter Anspruch 18) zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten ([X.], Urteil vom 29. September 2011 – [X.]/08 –, [X.] 52, 301-302 – [X.]; [X.], Beschluss vom 27. Juni 2007 – [X.] –, [X.]Z 173, 47-57, [X.] 2008, 294 – [X.]; [X.], Urteil vom 13. September 2016 – [X.] –, juris – Datengenerator).

Nach alldem ist die Klage begründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.]. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZP[X.]

Meta

1 Ni 1/18 (EP)

16.01.2020

Bundespatentgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 16.01.2020, Az. 1 Ni 1/18 (EP) (REWIS RS 2020, 4390)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4390

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahren zur Herstellung eines Datenträgers für ein buchförmiges Wert- und/oder Sicherheitsdokument" – Zur …


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X ZR 16/17

X ZR 109/08

X ZR 64/14

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