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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/15
vom
29. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. September 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 3.
Juni 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegrün-det verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Für das Vorliegen einer positiven Kriminalprognose reicht das Bestehen einer bloßen
Dölp
König
Berger
Bellay
Feilcke
Meta
29.09.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. 5 StR 394/15 (REWIS RS 2015, 4726)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4726
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