Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. 5 StR 394/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4726

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/15

vom
29. September 2015
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. September 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 3.
Juni 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegrün-det verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:

Für das Vorliegen einer positiven Kriminalprognose reicht das Bestehen einer bloßen

Dölp
König

Berger

Bellay

Feilcke

Meta

5 StR 394/15

29.09.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2015, Az. 5 StR 394/15 (REWIS RS 2015, 4726)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4726

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