Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. 4 StR 650/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10260

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 650/10 vom 20. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.], zu Ziff. 1 auf dessen Antrag, am 20. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2010 wird verwor-fen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die in dem vorbezeichneten Urteil angeordnete Maßregel sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und ausgesprochen, dass —als Härteausgleich für eine nicht mehr mögliche Gesamtstrafenbildung – von der [X.] im Sinne von § 57a Abs. 1 Nr. 1 StGB acht Jahre Freiheitsstrafe als verbüßtfi gelten; außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungs-verwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. 1 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuld-spruch und den Strafausspruch richtet; im Übrigen bleibt die Entscheidung über 2 - 3 - die Revision des Angeklagten einer abschließenden Entscheidung des Senats vorbehalten. 1. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch un-begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 3 2. Nach Auffassung des Senats begegnet die [X.] [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken; im Blick auf die Anfrage des 5. Strafsenats des [X.] vom 9. November 2010 (5 [X.] u.a.; zum Abdruck in [X.]St bestimmt) stellt der Senat die Entscheidung inso-weit zurück. 4 a) Nach den Feststellungen wuchs der Angeklagte in der ehemaligen [X.] auf. Nach der [X.] bis zu seiner Inhaftierung am 23. No-vember 1993 in anderer Sache hatte er seine Lebensgrundlage in dem Gebiet des [X.]; dort - in dem Ort [X.]- - be-ging er in der Nacht zum 31. Oktober 1993 die [X.]. 5 b) Nach dem zur [X.] durfte die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gegen den Ange-klagten nicht angeordnet werden (Art. 1a [X.] i.d.[X.] vom 23. September 1990 zu dem [X.] zwischen der [X.] und der [X.] über die Herstellung der Einheit [X.] - Einigungsvertragsgesetz - und der [X.] vom 18. September 1990, [X.] 885, 955). Daher steht Art. 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] in seiner Auslegung durch den [X.] (vgl. zuletzt [X.], Urteile vom 13. Januar 2011 Œ [X.]. 6587/04, 17792/07, 20008/07, 27360/04 und 42225/07) in 6 - 4 - Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB der rückwirkenden Anwendung der Vorschrif-ten des Strafgesetzbuches über die Sicherungsverwahrung auf den Angeklag-ten entgegen; die Erwägungen des Senats in seinem Beschluss vom 12. Mai 2010 in der Sache 4 StR 577/09 (NStZ 2010, 567) gelten entsprechend (vgl. bereits [X.], Beschluss vom 12. Januar 2006 Œ 4 [X.], [X.], 276, 277). c) Auf die Anfrage des 5. Strafsenats des [X.] vom 9. November 2010 (5 [X.] u.a.; zum Abdruck in [X.]St bestimmt) hat der Senat mit Beschluss vom 18. Januar 2011 (4 [X.]) an der seine Ent-scheidung vom 12. Mai 2010 (aaO) tragenden Rechtsauffassung festgehalten. Daher ist mit einer Vorlage der die Reichweite des konventionsrechtlichen Rückwirkungsverbots nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] im Recht der Sicherungs-verwahrung betreffenden Rechtsfrage an den [X.] zu rechnen; wann eine die aufgezeigte Divergenz ausräumende Entscheidung er-gehen wird, ist derzeit nicht absehbar. 7 d) Zwar wäre der Senat durch die Anfrage des 5. Strafsenats von Rechts wegen nicht gehindert, über die Anordnung der Sicherungsverwahrung in dieser Sache nach seiner den Beschluss vom 12. Mai 2010 (aaO) tragenden Rechts-ansicht zu befinden (vgl. zu § 132 Abs. 2 GVG [X.], Beschluss vom 24. August 2000 - 1 StR 349/00, [X.]R GVG § 132 Anfrageverfahren 1; Urteil vom 21. [X.] 2004 - 1 [X.]). Er hält es aber für angezeigt, die Entscheidung über die im angefochtenen Urteil angeordnete Maßregel bis zu einer Entscheidung des [X.] zurückzustellen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 11. Februar 2010 Œ 4 StR 577/09) und derzeit nur über den bereits "[X.]" Teil, nämlich den Schuld- und Strafausspruch des angefoch-tenen Urteils zu befinden. Eine solche —horizontalefi, d.h. denselben [X.] - 5 - genstand betreffende Teilentscheidung ist ausnahmsweise zulässig, wenn sich der Schuld- und Strafausspruch unabhängig von der [X.] und diese sich unabhängig vom Schuldspruch und von der Strafzumessung [X.] lässt ([X.], Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 [X.], [X.]St 49, 209). So ver-hält es sich hier. Das verfassungsrechtliche (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausdrücklich normierte Gebot angemes-sener Beschleunigung des Strafverfahrens gebietet, über das Rechtsmittel des Angeklagten zum Schuld- und Strafausspruch vorab zu entscheiden, weil inso-weit Entscheidungsreife besteht. Im Blick auf die wegen der [X.] mit Rechtskraft eintretende erhebliche Teilerledigung der [X.] im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gebieten zudem schwerwiegende Interessen des in Untersuchungshaft einsitzenden [X.] eine solche Teilentscheidung. e) Der Senat wird eine Entscheidung über die [X.] tref-fen, sobald das Anfrage- und Vorlageverfahren abgeschlossen ist. 9 Ernemann [X.] Roggenbuck [X.]

Meta

4 StR 650/10

20.01.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. 4 StR 650/10 (REWIS RS 2011, 10260)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10260

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4 StR 650/10

2 BvR 2365/09

4 StR 577/09

4 ARs 27/10

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