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PDF anzeigen 5 [X.] (alt: 5 [X.], 5 [X.]) [X.]BESCHLUSS vom 5. September 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. September 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Vor der jetzt unverzüglich gebotenen Über-führung des Verurteilten in den Maßregelvollzug sollte schnellstens eine Ent-scheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 456a Abs. 1 StPO herbeige-führt werden. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. September 2006 hat vorgelegen. [X.] Raum Brause [X.]
Meta
05.09.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.09.2006, Az. 5 StR 330/06 (REWIS RS 2006, 1981)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1981
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