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Berufungsbegründungsfrist bei Urteilszustellung am Wochenende
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das am 10. Dezember 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger ist seit 1987 als Rechtsanwalt zugelassen. Die Beklagte widerrief mit [X.] vom 20. August 2018 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] mit dem Kläger am Samstag, den 9. Februar 2019 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 5. März 2019, beim [X.] am Montag, den 11. März 2019 eingegangen, hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Rechtsmittels erfolgte mit Schriftsatz vom 11. April 2019, der beim [X.] am selben Tag einging.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 [X.] als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 [X.] zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 9. Februar 2019 erfolgte. § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 57 Abs. 1 [X.] knüpft für den Fristanlauf an die Zustellung der Entscheidung an und sieht - anders als beim Fristablauf (§ 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 57 Abs. 2 [X.], § 222 Abs. 2 ZPO) - eine Fristverschiebung wegen eines Wochenendes nicht vor ([X.], NJW 2012, 953; von [X.] in [X.]/[X.]/ [X.]/von [X.], [X.], 7. Aufl., § 57 Rn. 12; [X.] in [X.] [X.], § 57 Rn. 14 [Stand: 1. Januar 2019]; W-R. [X.]e in [X.]/[X.]e, [X.], 24. Aufl., § 57 Rn. 10a; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/Bier, [X.], § 57 Rn. 21 [Stand: September 2018]; zur Nichtzulassungsbeschwerde nach der Finanzgerichtsordnung vgl. [X.], Beschluss vom 30. November 2010 - [X.]/10, juris Rn. 6 mwN; zur Anhörungsrüge vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2013, 340 Rn. 6). Die Frist ist damit am 9. April 2019 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag keine Antragsbegründung vor. Hierauf wurde der Kläger mit Verfügung des Vorsitzenden vom 2. Mai 2019 hingewiesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 [X.], die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].
Kayser |
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Lohmann |
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Liebert |
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Kau |
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Lauer |
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Meta
01.07.2019
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt, 10. Dezember 2018, Az: 1 AGH 13/18
§ 112e S 2 BRAO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 57 Abs 1 VwGO, § 57 Abs 2 VwGO, § 222 Abs 2 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.07.2019, Az. AnwZ (Brfg) 33/19 (REWIS RS 2019, 5926)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 5926
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