Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2019, Az. AnwZ (Brfg) 50/19

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2019, 494

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Gegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermutung des Vermögensverfalls bei Eintragung im Schuldnerverzeichnis; Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung; Interessengefährdung der Rechtsuchenden


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 19. Juni 2019 an [X.] statt zugestellte Urteil des 2. Senats des [X.] wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der im Jahr 1954 geborene Kläger war zunächst seit Mai 1984 und erneut seit Dezember 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 2. Mai 2018 widerrief die [X.]eklagte seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]). Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.]s.

II.

2

Der Antrag des [X.] ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 4 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

4

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird; hierdurch muss die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung betroffen sein (vgl. nur [X.], [X.]eschluss vom 4. März 2019 - [X.] ([X.]) 47/18, juris Rn. 3). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger hier nicht darzulegen. Das Urteil des [X.]s steht im Einklang mit der [X.]srechtsprechung.

5

a) Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, der [X.] sei bereits wegen formeller Mängel aufzuheben.

6

aa) Die für den [X.] nach § 32 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 37 Abs. 3 VwVfG vorgeschriebenen Schriftform ist gewahrt.

7

Nach § 32 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende [X.]ehörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des [X.], seines Vertreters oder seines [X.]eauftragten enthalten. Diese Voraussetzungen sind hier mit der Angabe der [X.]eklagten und der Unterzeichnung des [X.]escheids durch ihren Präsidenten erfüllt. Die Entscheidung über den Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] obliegt gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3, § 73 Abs. 1 Satz 2 [X.] dem Vorstand der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer. Deren vertretungsberechtigtes Organ ist nach § 80 Abs. 1 [X.] der Präsident der Rechtsanwaltskammer, der in dieser Funktion gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 [X.] die [X.]eschlüsse des Vorstands ausführt und daher auch berechtigt ist, nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG als ihr Leiter den Widerruf zu unterzeichnen ([X.], [X.]eschluss vom 4. Dezember 2006 - [X.] ([X.]) 98/05, juris Rn. 3).

8

Der Einwand des [X.], nach der Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs (Urteil vom 12. Juli 2012 - [X.] ([X.]) 37/11, [X.]Z 194, 79 Rn. 14) müsse ein [X.], in dem - wie hier - die den Widerruf [X.] Vorstandsmitglieder nicht namentlich benannt werden, von [X.] beteiligten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden, trifft nicht zu. Die vom Kläger genannte Entscheidung des [X.]s betraf keinen [X.], sondern einen beanstandenden [X.]escheid der Rechtsanwaltskammer im Rügeverfahren nach § 74 [X.]. Ob ein solcher [X.]escheid stets von [X.] an der Entscheidung beteiligten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muss, ist streitig und höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Der [X.] hat es jedenfalls nicht für erforderlich gehalten, dass alle Vorstandsmitglieder, die an der [X.]eschlussfassung mitgewirkt haben, unterschreiben, wenn sie im [X.]escheid namentlich benannt werden (Urteil vom 12. Juli 2012 - [X.] ([X.]) 37/11, aaO). Der vorliegende Fall betrifft dagegen einen [X.], dessen Form sowie das einzuhaltende Verfahren sich aus §§ 32 ff. [X.] i.V.m. §§ 35 ff. VwVfG ergeben (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. September 2016 - [X.] ([X.]) 34/16, [X.], 28 Rn. 19 f.).

9

[X.]) Die Rüge des [X.], er sei im Verwaltungsverfahren entgegen § 28 VwVfG nicht zu seinen Steuerrückständen angehört worden, hat der [X.] zu Recht nach § 46 VwVfG als unbeachtlich angesehen, da diese unterbliebene Anhörung die Entscheidung der [X.]eklagten in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Aus der [X.]egründung des [X.]s ergibt sich, dass die [X.]eklagte ihre Entscheidung allein auf die Eintragung des [X.] im Schuldnerverzeichnis gestützt und die Steuerrückstände des [X.] lediglich ergänzend angeführt hat.

b) Auch in materieller Hinsicht ist der [X.] mit Recht erfolgt. Der Kläger hat sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des [X.]s (2. Mai 2018) in Vermögensverfall befunden; hierdurch ist eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden eingetreten (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]).

aa) Für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen [X.]s, also den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die [X.]eurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur [X.], [X.]eschlüsse vom 4. März 2019 - [X.] ([X.]) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - [X.] ([X.]) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).

Im vorliegenden Fall war die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 68 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 80 Abs. 1 des [X.] (im Folgenden: [X.]) entbehrlich. Nach § 80 Abs. 1 [X.] findet abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor Erhebung der Anfechtungsklage eine Nachprüfung in einem Vorverfahren nicht statt.

Die [X.]edenken des [X.] gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 80 Abs. 1 [X.] sind unbegründet.

(1) Entgegen der Ansicht des [X.] fehlt es nicht an der Gesetzgebungskompetenz des [X.]. Die das Vorverfahren nach §§ 68 ff. [X.] betreffende Regelung des § 80 Abs. 1 [X.] fällt in den [X.]ereich der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für das gerichtliche Verfahren. Von dieser Gesetzgebungskompetenz hat der [X.]undesgesetzgeber nur beschränkt Gebrauch gemacht, indem er die in § 68 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthaltene Anordnung eines Widerspruchsverfahrens vor Erhebung der Klage in Satz 2 der Vorschrift unter den Vorbehalt abweichender Landesgesetzgebung gestellt und damit Raum für abweichende Regelungen durch den Landesgesetzgeber gemäß Art. 72 Abs. 1 GG gelassen hat (vgl. [X.]VerfG, [X.]VerfGE 35, 65, 73 f.; [X.], [X.]eschlüsse vom 7. Oktober 2013 - [X.] ([X.]) 34/13, NJW-RR 2014, 317 Rn. 4; vom 1. Februar 2019 - [X.] ([X.]) 76/18, [X.], 611 Rn. 11). Der Einwand des [X.], die Ermächtigung an den Landesgesetzgeber sei in § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] entgegen der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts ([X.]VerfG, [X.]VerfGE 35, 65) nicht ausdrücklich erteilt worden, trifft nicht zu. Das [X.]undesverfassungsgericht hat in der vom Kläger genannten Entscheidung vielmehr eigens ausgeführt, dass die Voraussetzung einer ausdrücklichen Ermächtigung auf § 68 Abs. 1 Satz 2 [X.] keine Anwendung findet, da sie für den [X.]ereich der ausschließlichen Gesetzgebung des [X.]undes nach Art. 71 GG und nicht für den [X.]ereich der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Nr. 1 GG gilt ([X.]VerfG, aaO, 74).

(2) Der Ausschluss des Vorverfahrens verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte Rechtsweg zu den Gerichten als staatlichen Institutionen (vgl. [X.]urghart in [X.]/[X.], GG, Stand: Oktober 2019, Art. 19 GG Rn. 346) wird durch den Ausschluss des Vorverfahrens nicht beeinträchtigt. Eine verwaltungsinterne Nachprüfung von Verwaltungsakten ist dagegen verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht vorgeschrieben (vgl. [X.]VerfG, [X.]VerfGE 35, 65, 73; [X.]VerfGE 60, 253, 291).

(3) Auch im Hinblick auf materielle Grundrechte (insbesondere Art. 12 GG) begegnet der Ausschluss des Vorverfahrens bei Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft keinen [X.]edenken, da der von einem möglichen Widerruf seiner Zulassung betroffene Rechtsanwalt seine Einwände bereits im Verwaltungsverfahren vor Erlass des [X.]escheids vorbringen kann (vgl. [X.]/ [X.], [X.], 15. Aufl., § 68 Rn. 10).

[X.]) Der Kläger befand sich bei Erlass des [X.]s am 2. Mai 2018 in Vermögensverfall gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.].

(1) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden oder ist der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen, wird der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.] vermutet. Letzteres ist hier der Fall.

Der Kläger war am 2. Mai 2018 in drei Fällen in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Verzeichnis eingetragen (§ 882b ZPO). Hierbei handelte es sich um eine Eintragung von November 2017 wegen einer Restforderung des Niedersächsischen Landesamtes für [X.]ezüge und Versorgung (im Folgenden: NL[X.]V) von 3.358 €, eine Eintragung von Januar 2018 wegen einer Forderung des [X.]undesamtes für Justiz (im Folgenden: [X.]fJ) über 532 € und eine Eintragung von November 2017 wegen Forderungen des Gläubigers [X.]    als Zwangsverwalter über insgesamt 3.425,84 € aus einem Urteil aus dem [X.] und einem Kostenfestsetzungsbeschluss von Juli 2017.

(2) Zwar kommt die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.] nach der Rechtsprechung des [X.]s nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die Eintragung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits tilgungsreif war, weil die ihr zugrundeliegende Forderung schon vollständig getilgt war (vgl. nur [X.], [X.]eschlüsse vom 26. November 2002 - [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577; vom 12. Oktober 2017 - [X.] ([X.]) 39/17, [X.], 2544 Rn. 6; vom 14. August 2019 - [X.] ([X.]) 40/19 Rn. 6). Eine solche "[X.]" hat der Kläger aber bezüglich keiner der drei Eintragungen dargetan.

(a) Dass die den drei Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen am 2. Mai 2018 bereits vollständig beglichen gewesen wären, macht der Kläger nicht geltend.

Die von ihm vorgetragenen [X.] zu den Forderungen des NL[X.]V und des [X.]fJ reichen für den Nachweis einer entsprechenden "[X.]" nicht aus. Abgesehen davon, dass der Kläger schon nicht vorgetragen hat, die nach den vorgelegten Zahlungsplänen zu leistenden monatlichen Raten von jeweils 50 € ab Februar bzw. März 2018 überhaupt pünktlich erbracht zu haben, konnten die Forderungen des NL[X.]V (3.358 €) und des [X.]fJ (532 €) selbst bei pünktlicher Zahlung bis zum 2. Mai 2018 [X.]falls zu einem geringen Teil beglichen worden sein. Dass die [X.] aufgrund der Vereinbarungen oder darauf bereits erbrachter Zahlungen auf eine weitere Vollstreckung endgültig verzichtet hätten, hat der Kläger ebenfalls nicht dargetan. Überdies ist - wie der [X.] zutreffend festgestellt hat - bei dem vom Kläger zur Forderung des [X.]fJ vorgelegten "Zahlungsplan vom 13. Februar 2018" bereits nicht ersichtlich, dass es sich überhaupt um eine Vereinbarung mit dem [X.]fJ und nicht nur um einen vom Kläger für sich selbst erstellten Ratenplan handelt.

Soweit der Kläger geltend macht, nach der Rechtsprechung des [X.]s reiche bereits die Vorlage von [X.] (also solche) aus, um die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] entf[X.] zu lassen, verwechselt er die Frage der Geltung der Vermutung mit der - erst an-schließend zu prüfenden - Frage ihrer Widerlegung. In deren Rahmen können zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch [X.] [X.]erücksichtigung finden (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 13. Oktober 2003 - [X.] ([X.]) 85/02, juris Rn. 5; vom 21. Mai 2019 - [X.] ([X.]) 60/18, [X.], 1795 Rn. 16 mwN). Auch diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt (siehe dazu unter 1b) [X.]) (3)).

(b) Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, die Eintragung wegen der Forderungen des Gläubigers [X.]    sei zu Unrecht erfolgt und deswegen von [X.]eginn an gemäß § 882e Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 ZPO "tilgungsreif" gewesen.

Der Kläger führt hierzu aus, der Gläubiger [X.]    habe seine [X.]erechtigung, als Zwangsverwalter aus den der Eintragung zugrundeliegenden Titeln zu vollstrecken, bereits mit der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens im September 2015 verloren, so dass sämtliche anschließend von ihm noch veranlassten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig gewesen seien.

Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht durch. Die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] wird durch die Eintragung im Schuldnerverzeichnis begründet. Dabei geht der [X.] in ständiger Rechtsprechung von einer [X.] der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus. Im [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen daher nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft. [X.]ehauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 5. September 2016 - [X.] ([X.]) 39/15, juris Rn. 16; vom 29. Mai 2018 - [X.] ([X.]) 71/17, [X.] 2018, 1637 Rn. 5; vom 23. Mai 2019 - [X.] ([X.]) 13/19, juris Rn. 8; vom 14. August 2019 - [X.] ([X.]) 40/19, juris Rn. 7; jeweils mwN).

Dass der Kläger im Zwangsvollstreckungsverfahren erfolgreich Rechtsbehelfe gegen die Eintragung eingelegt und damit deren Löschung bewirkt hat, hat er auch mit seinem Zulassungsantrag nicht dargetan. Er hat vielmehr selbst angegeben, Erinnerungen gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhoben zu haben, die jedoch abschlägig beschieden worden seien.

Der weitere Vortrag des [X.], nach einem [X.]eschluss des [X.]    vom 30. Oktober 2018 sei die Grundstückseigentümerin und (bisherige) Zwangsverwaltungsschuldnerin mit Aufhebung der Zwangsverwaltung im September 2015 Rechtsnachfolgerin des [X.] geworden, gibt keinen Anlass zu einer anderen [X.]eurteilung. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Vorbringen beachtlich wäre, wenn sich daraus offensichtlich ergäbe, dass die durch den (bisherigen) Zwangsverwalter veranlasste Eintragung des [X.] gemäß § 882e Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 ZPO zu Unrecht erfolgte. Denn es fehlt bereits an einer solchen Offensichtlichkeit. Wie schon der [X.] zutreffend ausgeführt hat, folgt aus der Aufhebung der Zwangsverwaltung und Rechtsnachfolge der Grundstückseigentümerin nicht ohne Weiteres, dass der (bisherige) Zwangsverwalter zu keinen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr befugt war. Vielmehr können einem Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht nur noch Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Abwicklung obliegen, sondern er kann nach § 12 Abs. 2 Satz 1 [X.] gerichtlich zur Fortsetzung seiner Tätigkeit in Teilbereichen - wie etwa der Einziehung von im Rahmen der Zwangsverwaltung erstrittenen Forderungen - ermächtigt werden, soweit dies für den ordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich ist [X.] in [X.]öttcher/[X.], [X.], 6. Aufl., § 161 Rn. 32). In Anbetracht dessen reicht das Vorbringen des [X.] für den Nachweis einer [X.] der Eintragung im vorliegenden Verfahren nach der Rechtsprechung des [X.]s nicht aus.

(c) Der weitere Einwand des [X.], nach der Rechtsprechung des [X.]s entfalle die Vermutungswirkung einer Eintragung auch dann, wenn der Schuldner die der Eintragung zugrundeliegende Forderung schlicht nicht erfüllen wolle ([X.], [X.]eschlüsse vom 24. Juni 2002 - [X.] ([X.]) 70/00, juris Rn. 8; vom 10. Juli 2015 - [X.] ([X.]) 25/14, juris Rn. 6; vom 18. April 2018 - [X.] ([X.]) 12/18, [X.] 2018, 1366 Rn. 17), betrifft wiederum nicht die Geltung der Vermutung, sondern ihre Widerlegung, verhilft dem Kläger aber auch in deren Rahmen nicht zum Erfolg (siehe dazu unter 1.b) [X.]) (3)).

(d) Keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich auch daraus, dass der [X.] auch die Eintragungen des [X.] aufgrund der Forderungen des NL[X.]V und des [X.]fJ berücksichtigt hat, die im [X.] der [X.]eklagten zwar genannt, dort aber nicht zur [X.]egründung des [X.] herangezogen worden sind.

Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 86 [X.] hatte der [X.] von Amts wegen umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht den [X.] trägt oder nicht. Dabei hatte er bei der gebundenen Entscheidung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] grundsätzlich sämtliche im [X.] der [X.]eklagten bereits festgestellten Eintragungen des [X.] zu berücksichtigen, auch wenn sich die [X.]eklagte zur [X.]egründung ihrer Widerrufsentscheidung allein auf die Eintragung wegen der Forderung des Gläubigers [X.]      gestützt hat (vgl. [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 113 Rn. 29 f.; Riese in [X.]/[X.]/[X.]ier, [X.], Stand: Februar 2019, § 113 Rn. 36).

Unabhängig davon hätte aber selbst eine fehlerhafte [X.]erücksichtigung dieser beiden Eintragungen keine Auswirkung auf die Richtigkeit der Entscheidung. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, gilt die Vermutung des [X.] des [X.] gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] auch ohne diese beiden Eintragungen jedenfalls aufgrund der weiteren Eintragung des [X.] aufgrund der Forderung des Gläubigers [X.]    .

(e) Die Anknüpfung der gesetzlichen Vermutung des [X.] an die Eintragung des Rechtsanwalts im Schuldnerverzeichnis ist nicht verfassungswidrig. Das gilt entgegen der Ansicht des [X.] auch dann, wenn die Eintragung - wie hier - wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfolgt ist.

Nach Auffassung des [X.] verletzt ihn diese Anknüpfung der Vermutung in seinen Grundrechten auf [X.]erufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG). Die Sanktionierung der Nichtabgabe der Vermögensauskunft in § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO mit einer Eintragung ins Schuldnerverzeichnis sei - so der Kläger - unverhältnis-mäßig, weil das Ziel der Regelung auch mit milderen Mitteln erreicht werden könne. Außerdem verstoße die Vornahme der Eintragung bereits zu [X.]eginn der Zwangsvollstreckung gegen das Übermaßverbot, zumal dem Schuldner - anders als nach § 900 Abs. 4 ZPO a.F. - dagegen auch kein Widerspruchsrecht mehr zustehe. Infolgedessen müsse auch die Anknüpfung an eine solche Eintragung in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] als verfassungswidrig angesehen werden. Dem ist nicht zu folgen.

(aa) Der mit § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO verbundene Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist durch ein legitimes, das Geheimhaltungsinteresse des Schuldners übersteigendes Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigt, auf die mangelnde Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft von Schuldnern hingewiesen zu werden, die trotz der Erkenntnis, ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllen zu können, immer wieder neue Verbindlichkeiten eingehen, ohne den Gläubiger über sein Risiko zu informieren (vgl. [X.] in [X.]/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl.,Vorbem. vor §§ 882b-882h ZPO Rn. 5; [X.], [X.] 2017, 351, 364). Diesem Interesse kann entgegen der Ansicht des [X.] nicht dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass bei [X.], die auf die reine Vermögensauskunft beschränkt sind, bei Nichtabgabe der Auskunft auf eine Eintragung verzichtet wird. Da der Schuldner in den von § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfassten Fällen bereits gezeigt hat, dass er zu einer pflichtgemäßen Mitwirkung im Vollstreckungsverfahren nicht bereit ist, bedarf es in diesem Fall zur Durchsetzung des berechtigten Informationsinteresses des Druckmittels der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (vgl. [X.]T-Drucks. 16/10069, [X.], 37).

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird zudem nicht nur durch die zeitliche [X.]egrenzung der Eintragung (§ 882e ZPO), die [X.]egrenzung der Angaben auf das Notwendige (§ 882b Abs. 2 und 3 ZPO) und die [X.]eschränkung der Verwendungszwecke der aus dem Verzeichnis gewonnenen Daten (§ 882f ZPO) Rechnung getragen, sondern - entgegen der Ansicht des [X.] - auch durch die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe. Der Schuldner kann gemäß § 766 ZPO Erinnerung einlegen, wenn er seine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft bestreitet (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 16. Juni 2016 - I Z[X.] 58/15, [X.], 1797 Rn. 8 f.; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 802f Rn. 25), gegen die Anordnung der Eintragung gemäß § 882d ZPO Widerspruch erheben, sich mit der [X.] gemäß § 767 ZPO gegen die der Vollstreckung zugrundeliegende titulierte Forderung wenden oder bei Dringlichkeit einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen.

([X.]) Damit bestehen auch gegen die Anknüpfung der gesetzlichen Vermutung in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] an die Eintragung nach § 882b ZPO keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts ([X.], [X.]eschlüsse vom 12. Februar 2001- [X.] ([X.]) 7/00, juris Rn. 13; vom 15. März 2012 - [X.] ([X.]) 55/11, juris Rn. 11 mwN). [X.], ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise Rechnung trügen, kommen nicht in [X.]etracht ([X.], [X.]eschluss vom 4. Januar 2014 - [X.] ([X.]) 62/13, Anw[X.]l. 2014, 359 Rn. 10). Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird zum einen auch hier durch die zeitliche [X.]egrenzung der Eintragung (§ 882e ZPO) und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe Rechnung getragen, zum anderen durch die oben dargelegte Rechtsprechung des [X.]s zur Nichtgeltung der Vermutung bei Nachweis der [X.] der Eintragung und zu den Möglichkeiten ihrer Widerlegung.

(3) Die aus seiner Eintragung im Schuldnerverzeichnis resultierende gesetzliche Vermutung des [X.] hat der Kläger nicht widerlegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s (vgl. nur [X.]sbeschluss vom 3. April 2017 - [X.] ([X.]) 7/17, juris Rn. 12 mwN) muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten zum maßgeblichen [X.]eurteilungszeitpunkt vorlegen und konkret - gegebenenfalls unter Vorlage eines nachvollziehbaren beziehungsweise realistischen [X.] - dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Das hat der Kläger nicht getan, obwohl er bereits zu [X.]eginn des Klageverfahrens durch den Vorsitzenden des Anwaltssenats mit Verfügung vom 13. Juni 2018 auf die ständige Rechtsprechung des [X.]s hingewiesen worden ist.

Sein Vortrag zu [X.] mit dem NL[X.]V und dem [X.]fJ reicht für eine Widerlegung nicht aus. Zwar können [X.] die Überschuldung und damit den Vermögensverfall ausschließen. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ist jedoch erforderlich, dass diese Vereinbarungen substantiiert dargelegt und in geeigneter Weise belegt sind (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 12. Dezember 2018 - [X.] ([X.]) 65/18, juris Rn. 5; vom 21. Mai 2019 - [X.] ([X.]) 60/18, [X.], 1795 Rn. 16). Zudem müssen sie erwarten lassen, dass die Gläubiger jedenfalls in absehbarer Zeit befriedigt werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 13. Oktober 2003 - [X.] ([X.]) 85/02, juris Rn. 5). Das ist hier - wie oben ausgeführt - nicht der Fall.

Eine Unrichtigkeit seiner Eintragung wegen der Forderung des Gläubigers [X.]     kann der Kläger aufgrund der oben dargelegten [X.] von Titeln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auch im Rahmen der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht geltend machen.

Ohne Erfolg beruft der Kläger sich schließlich auf die Rechtsprechung des [X.]s, der zufolge die Vermutung des [X.] auch bei bloßer Zahlungsunwilligkeit des Rechtsanwalts als widerlegt angesehen werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der Rechtsanwalt die gegen ihn gerichteten Forderungen erfüllen könnte, dies aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht will, und seine Vermögensverhältnisse im Übrigen geordnet sind ([X.], [X.]eschlüsse vom 24. Juni 2002 - [X.] ([X.]) 70/00, juris Rn. 8; vom 10. Juli 2015 - [X.] ([X.]) 25/14, juris Rn. 6; vom 18. April 2018 - [X.] ([X.]) 12/18, [X.] 2018, 1366 Rn. 17). Dass seine Vermögensverhältnisse im Übrigen geordnet sind, hat der Kläger indes gerade nicht dargetan.

(4) Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf Feststellungen, die einem [X.]eweisverwertungsverbot unterliegen.

Der Kläger macht hierzu geltend, der [X.] habe sich auf Steuerverbindlichkeiten des [X.] gestützt, die das [X.] unter Verstoß gegen § 1, § 15 Abs. 1 [X.]DSG a.F., § 30 Abs. 4 Nr. 2 und 3 AO an die [X.]eklagte übermittelt habe; die der Übermittlung zugrundeliegende Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 3 [X.] sei verfassungswidrig.

Das ist bereits deshalb unzutreffend, weil der [X.] sich zur [X.]egründung des [X.] des [X.] ausschließlich auf dessen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gestützt und zudem ausdrücklich ausgeführt hat, dass es weder für die Feststellung der Voraussetzungen der gesetzlichen Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.], noch bei der Frage ihrer Widerlegung auf mögliche Steuerschulden des [X.] ankomme.

cc) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.

Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann diese Gefährdung nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa [X.]sbeschlüsse vom 15. März 2012 - [X.] ([X.]) 55/11, juris Rn. 9 und vom 2. Oktober 2014 - [X.] ([X.]) 30/14, juris Rn. 7; jeweils mwN). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherten Maßnahme verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 2. Oktober 2014, aaO; vom 16. März 2015 - [X.] ([X.]) 47/14, juris Rn. 5; jeweils mwN). Eine solche Ausnahmesituation ist hier, wie der [X.] zutreffend festgestellt hat, nicht gegeben.

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass der [X.] in den Entscheidungsgründen abschließend ausgesprochen hat, Gründe für eine Zulassung der [X.]erufung seien nicht ersichtlich.

Zwar ist der [X.] nach § 112e [X.] i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 3 [X.] zu einer Nichtzulassung der [X.]erufung nicht befugt. Es ist aber bereits nicht ersichtlich, wie sich eine unstatthafte Nichtzulassungsentscheidung auf die Entscheidung in der Sache auswirken sollte.

Der unstatthafte Ausspruch der Nichtzulassung bewirkt auch weder eine Erschwerung des Zugangs zum Rechtsmittelgericht, noch - wie der Kläger ebenfalls geltend macht - einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 [X.]). Eine entgegen § 112e [X.] i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 3 [X.] ausgesprochene Nichtzulassung ist unbeachtlich und bindet den [X.]undesgerichtshof nicht (vgl. [X.]/Göcken,Anwaltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., § 112e Rn. 56; [X.] in [X.] Prütting, [X.], 5. Aufl., § 112e Rn. 8), d.h. ein Antrag auf Zulassung der [X.]erufung nach § 112e [X.] i.V.m. 124a Abs. 4 [X.] ist auch in diesem Fall statthaft. Eine Aufhebung der unstatthaften Nichtzulassungsentscheidung ist daher nicht erforderlich, ebenso wie dagegen keine Nichtzulassungs- oder eigenständige [X.]eschwerde vorgesehen ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 25. Aufl., § 124a Rn. 12; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 124a Rn. 6; Rudisile in [X.]/[X.]/[X.]ier, [X.], Stand: Februar 2019, § 124a Rn. 12).

Damit kann offenbleiben, ob § 124a Abs. 1 Satz 3 [X.] überhaupt jegliche Ausführung zur Nichtzulassung der [X.]erufung verbietet (so [X.]eckOK [X.]/[X.], Stand: 1. Oktober 2019, § 124a Rn. 15), oder es noch als unschädlich angesehen werden kann, wenn - wie hier - kein Ausspruch im Tenor erfolgt, sondern nur im Urteil eine kurze [X.]egründung für die Nichtzulassung gegeben wird (so [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 112e Rn. 88).

d) Soweit der Kläger außerdem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils wegen der Zustellung an [X.] statt (§ 116 Abs. 2 [X.]), der Verletzung von [X.] und Hinweispflichten (§ 86 Abs. 1, Abs. 3 [X.]) und der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 [X.]) sowie wegen Unwirksamkeit seiner [X.] zur mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2019 geltend macht, handelt es sich der Sache nach um die Rüge von [X.] nach § 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 5 [X.]. Auch diese [X.] sind nicht begründet (siehe dazu unter 2).

2. Dem [X.] sind keine Verfahrensfehler unterlaufen, auf denen die Entscheidung beruhen kann (§ 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 [X.]).

a) Die [X.] des [X.] betreffend den Erlass des Urteils durch Zustellung statt Verkündung gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 [X.] i.V.m. § 116 Abs. 2 [X.] greifen nicht durch.

aa) Ob die Zustellung des Urteils statt einer Verkündung nach § 116 Abs. 2 [X.] - wie der Kläger geltend macht - gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] verstößt (vgl. dazu [X.]VerwG, [X.]VerwGE 119, 329, 340 sowie [X.]eschluss vom 30. Juni 2014 - 9 [X.] 13/14, juris Rn. 3; offen [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 14. Juni 2016 - 4 [X.] 45/15, juris Rn. 20), bedarf keiner Entscheidung.

Zum einen hat der Kläger diesbezüglich seine Rügebefugnis verloren, weil er ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung dem verkündeten [X.]eschluss des Gerichts, die Verkündung des Urteils durch Zustellung zu ersetzen, nicht widersprochen hat (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 30. Juni 2014, aaO; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 116 Rn. 14; [X.]eckOK [X.]/Lambiris, Stand: 1. Oktober 2019, § 116 Rn. 8 mwN). Zum anderen ist jedenfalls auszuschließen, dass das Urteil auf dem (unterstellten) Verfahrensmangel einer fehlenden öffentlichen Verkündung beruht (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 14. Juni 2016, aaO juris Rn. 21 f.; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 116 Rn. 2, 14).

[X.]) Der [X.] hat seine Absicht, die Entscheidung statt einer Verkündung gemäß § 116 Abs. 2 [X.] zuzustellen, in der gebotenen Weise (vgl. [X.]VerwG, NJW 1976, 124) durch einen am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten [X.]eschluss des gesamten [X.]s mitgeteilt.

Das ergibt sich entgegen der Ansicht des [X.] aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2019. Das Protokoll enthält abschließend die Feststellung nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 105 [X.], § 160 Abs. 3 Nr. 6, Nr. 7 ZPO, dass ein solcher [X.]eschluss gefasst und verkündet worden ist. Dass es sich hierbei um einen [X.]eschluss des gesamten [X.]s handelte, musste nicht ausdrücklich angegeben werden. Eine solche Feststellung ist nach § 160 [X.] nicht vorgeschrieben. Sie war auch im Übrigen nicht erforderlich, weil die protokollierte Feststellung "beschlossen und verkündet" bei verständiger [X.]etrachtung auch ohne entsprechenden Zusatz ohne Weiteres dahingehend zu verstehen ist, dass an der [X.]eschlussfassung sämtliche [X.] beteiligt waren, die zu [X.]eginn des Protokolls gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 2 ZPO angegeben sind. Dass das Protokoll nicht von sämtlichen [X.]n, sondern nur von dem Vorsitzenden des [X.]s unterzeichnet wurde, folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 105 [X.], § 163 Abs. 1 Satz 1 ZPO und gibt daher keinen Anlass zu einem anderen Verständnis.

cc) Die nach § 112c Abs. 1, Abs. 2 [X.] i.V.m. § 116 Abs. 2 [X.] vorgeschriebene Frist für die Übermittlung des Urteils an die Geschäftsstelle wurde entgegen der Ansicht des [X.] gewahrt. § 116 Abs. 2 [X.] findet in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nach § 112c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 [X.] zwar entsprechend Anwendung, allerdings mit der Maßgabe, dass die Frist für die Übermittlung des Urteils an die Geschäftsstelle nicht zwei, sondern fünf Wochen nach der mündlichen Verhandlung beträgt. Diese Frist wurde hier eingehalten. Die mündliche Verhandlung fand am 13. Mai 2019 statt; das vollständige Urteil ist nach dem Vermerk der Geschäftsstelle am 13. Juni 2019 dort eingegangen.

Damit ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des [X.], es handele sich um ein nach § 138 Nr. 6 [X.] aufzuhebendes Urteil ohne Gründe, unbegründet.

b) Ohne Erfolg macht der Kläger des Weiteren die Verletzung von [X.] und Hinweispflichten (§ 86 Abs. 1 und Abs. 3, § 87 [X.]) durch den [X.] geltend.

aa) Der Vorwurf des [X.], der [X.] habe ihn nicht auf die im Urteil angeführte Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs zum Wegfall der Vermutungswirkung bei [X.] der Eintragung im Schuldnerverzeichnis ([X.], [X.]eschluss vom 26. November 2002 - [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577) hingewiesen, trifft nicht zu. Der Kläger ist bereits nach Eingang seiner Klagebegründung mit Verfügung des Vorsitzenden vom 13. Juni 2018 auf die ständige Rechtsprechung des [X.]s, "z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 29. Juli 2016 ([X.] ([X.]) 9/16)", hingewiesen worden. Aus dem [X.]eschluss vom 29. Juli 2016 ([X.] ([X.]) 9/16, juris Rn. 5 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtsprechung des [X.]s zur Widerlegung der Vermutung, sondern auch dazu, dass die Vermutung bei nachgewiesener [X.] der Eintragung nicht gilt. Dabei wird ausdrücklich auch auf die im Urteil des [X.]s zitierte Entscheidung des [X.]s vom 26. November 2002 ([X.] ([X.]) 18/01, aaO) [X.]ezug genommen.

[X.]) Ein ausdrücklicher Hinweis des [X.]s auf die Rechtsprechung des [X.]s zur [X.] von Titeln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (vgl. [X.]eschluss vom 29. Mai 2018 - [X.] ([X.]) 71/17, [X.] 2018, 1637 Rn. 5) und danach erforderlichen Vortrag zu evtl. erfolgreichen Rechtsbehelfen gegen die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis war entgegen der Ansicht des [X.] nicht geboten.

Die Eintragungen des [X.] im Schuldnerverzeichnis und die daraus resultierende gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] waren eine zentrale Frage des Rechtsstreits. Das gilt besonders für die Eintragung des [X.] wegen der Forderung des Gläubigers [X.]     , deren Unrichtigkeit der Kläger von [X.]eginn an auch ausführlich geltend gemacht hat. Insbesondere als sich selbst vertretendem Rechtsanwalt musste dem Kläger daher auch ohne entsprechenden Hinweis des Gerichts die [X.]edeutung des [X.] dieser Eintragung ebenso bewusst sein, wie die ihm insoweit obliegende Substantiierung durch Vortrag zu evtl. erfolgreichen Rechtsbehelfen dagegen.

cc) Vor diesem Hintergrund musste der [X.] auch nicht die [X.] und die Rechtsbehelfe des [X.] in der Zwangsvollstreckung von Amts wegen ermitteln (§ 86 Abs. 1 [X.]) oder diesbezüglich vorbereitende Maßnahmen anordnen (§ 87 Abs. 1 [X.]). Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 [X.]) ist durch die Mitwirkungslast des [X.] eingeschränkt. Der Kläger wäre schon im [X.] gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 26 Abs. 2 VwVfG gehalten gewesen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihm bekannte Tatsachen und [X.]eweismittel vollständig mitzuteilen. Diese Mitwirkungslast setzte sich im Verfahren vor dem [X.] fort, denn es ging hinsichtlich der [X.] und der Rechtsbehelfe gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen um Vorgänge, die nur dem Kläger bekannt waren oder jedenfalls nur mit seiner Hilfe zuverlässig ermittelt werden konnten (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 6. Februar 2012 - [X.] ([X.]) 42/11, juris Rn. 20; [X.]eschluss vom 13. August 2013 - [X.] ([X.]) 28/13 Rn. 7).

dd) Überdies wäre selbst eine (unterstellte) Verletzung der [X.] oder Hinweispflicht durch den [X.] nicht entscheidungserheblich. Wie oben ausgeführt, hat der Kläger auch mit seinem Zulassungsantrag weder hinsichtlich seiner [X.] noch hinsichtlich seiner Eintragung wegen der Forderung des Gläubigers [X.]      in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Erhebliches vorgetragen, das eine ihm günstigere Entscheidung hätte rechtfertigen können.

c) Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist auch die Rüge des [X.], das Urteil beruhe auf einem Verstoß gegen § 108 Abs. 2 [X.] oder einer Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch unzureichende Hinweise auf die Rechtsprechung des [X.]s, nicht begründet.

d) Soweit der Kläger sich wegen der von ihm gerügten Verstöße gegen §§ 86, 87, 108 Abs. 2 [X.] außerdem auf den absoluten Revisionsgrund des § 138 Nr. 3 [X.] (Versagung des rechtlichen Gehörs) beruft, ist auch dieser nicht gegeben. Auch im Rahmen von § 138 Nr. 3 [X.] ist Voraussetzung für die Annahme eines absoluten [X.] nicht nur das Vorliegen einer Gehörsverletzung, sondern auch deren Entscheidungserheblichkeit (vgl.[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 138 Rn. 37 mwN). [X.]eides liegt hier - wie ausgeführt - nicht vor.

e) Ohne Erfolg rügt der Kläger des Weiteren, er sei nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden.

Der Kläger ist der Ansicht, das Verfahren sei seit der Selbstablehnung des [X.]eisitzers Dr. K.      vom 13. September 2018 und sein nachfolgendes Ablehnungsgesuch analog § 173 [X.], § 249 ZPO unterbrochen gewesen und nach der (positiven) Entscheidung über die Ablehnung mit [X.]eschluss vom 25. April 2019 auch nicht in der gebotenen Weise entsprechend § 173 [X.], § 250 ZPO wiederaufgenommen worden. Die während dieser Unterbrechung durch den Vorsitzenden am 12. April 2019 verfügte [X.] zum Termin am 13. Mai 2019 sei daher unwirksam gewesen.

Hierzu hat bereits der [X.] zutreffend ausgeführt, dass die Selbstablehnung des [X.]eisitzers und das Ablehnungsgesuch des [X.] zu keiner Verfahrensunterbrechung im Sinne von § 249 ZPO geführt haben. Der vom Kläger insoweit geltend gemachte "Verfahrensstillstand" nach der Ablehnung eines [X.]s wegen [X.]efangenheit folgt allein daraus, dass der betroffene [X.] nach § 47 ZPO vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs einem Handlungsverbot und einer Wartepflicht unterliegt. Davon betroffen sind indes nur Handlungen des abgelehnten [X.]s. Die hier in Rede stehende Terminbestimmung und [X.] zur Verhandlung war jedoch nicht durch den [X.]eisitzer, sondern durch den Vorsitzenden des [X.]s vorzunehmen (vgl. [X.]/ [X.], [X.], 15. Aufl., § 102 Rn. 11, 13).

Damit ist die Rüge des [X.], sein Terminverlegungsantrag sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, ebenfalls nicht begründet. Gleiches gilt für seine weitere Rüge, es habe wegen Unterbrechung des Verfahrens keine Sachentscheidung ergehen dürfen. Ein Gehörsverstoß scheidet zudem deshalb aus, weil der Kläger an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht verhindert war, sondern zum Termin erschienen ist und verhandelt hat, ohne einen [X.]smangel zu rügen.

f) Es liegt auch kein Verfahrensmangel wegen nicht vorschriftsgemäßer [X.]esetzung des [X.]s gemäß § 138 Nr. 1 [X.], Art. 101 Abs. 1 GG vor.

aa) Dass der Vorsitzende nach dem Ausscheiden des zunächst zum [X.]erichterstatter bestellten [X.]eisitzers Dr. K.    selbst die [X.]erichterstattung übernommen hat, ist nicht zu beanstanden.

Aus der in §§ 87, 87a [X.] vorgesehenen Aufgabenteilung folgt entgegen der Ansicht des [X.] nicht, dass der Vorsitzende eines Spruchkörpers nicht zugleich [X.]erichterstatter sein kann (vgl. [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 82 Rn. 15; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/von [X.], [X.], 7. Aufl., § 82 Rn. 11; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Verwaltungsrecht, 4. Aufl., § 87a [X.] Rn. 12; Aulehner in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 82 Rn. 59; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 25. Aufl., § 82 Rn. 13, § 87a Rn. 10).

Zudem ist "erkennendes Gericht" im Sinne von § 138 Nr. 1 [X.] allein der Spruchkörper, der die anzufechtende Entscheidung erlassen hat ([X.]VerwG, NVwZ 1998, 1066; Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5/99, juris Rn. 38).Eine unzulässige [X.]erichterstatterbestimmung hätte sich daher zwar möglicherweise bei einer Entscheidung im vorbereitenden Verfahren gemäß § 87a Abs. 1 [X.] auswirken können, die der [X.]erichterstatter als Einzelrichter zu treffen gehabt hätte. Gegen eine solche Entscheidung wendet der Kläger sich aber nicht, sondern gegen das vom gesamten [X.] aufgrund der mündlichen Verhandlung zu erlassende Urteil. Entscheidend ist daher allein, ob der [X.] in seiner Gesamtheit vorschriftsmäßig besetzt war; welcher der beteiligten [X.] senatsintern dabei als [X.]erichterstatter tätig wurde, ist hingegen für § 138 Nr. 1 [X.] ohne [X.]elang. Dass die [X.]esetzung des [X.]s bei dieser Entscheidung nicht der nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen [X.]esetzung entsprochen hätte, behauptet der Kläger nicht.

[X.]) Ohne Erfolg macht der Kläger außerdem geltend, der [X.] sei wegen [X.]efangenheit des Vorsitzenden [X.]s gemäß § 138 Nr. 1 [X.] nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

Wird die [X.]efangenheit eines [X.]s - wie hier - erst nach Erlass des Urteils mit Gründen gerügt, mit denen der [X.]eteiligte nicht ohnehin bereits gemäß § 43 ZPO ausgeschlossen ist (z.[X.]. weil sie sich erst aus der [X.]egründung des Urteils ergeben), ist Voraussetzung für eine nicht vorschriftsmäßige [X.]esetzung des Gerichts gemäß § 138 Nr. 1 [X.], dass der [X.] der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer [X.]esorgnis der [X.]efangenheit willkürlich erschiene; dann läge zugleich ein Verstoß unmittelbar gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor ([X.]VerwG, NVwZ-RR 2017, 468 Rn. 20 mwN). Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.

Denkbar ist in einem solchen Fall zwar die Rüge einer Gehörsverletzung und von [X.], wenn der [X.] der Pflicht zur Selbstanzeige gemäß § 54 [X.], § 48 ZPO nicht nachgekommen ist ([X.]VerwG,NVwZ-RR 2017, 468 Rn. 23; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 138 Rn. 27). Auch das ist hier aber nicht der Fall. Gründe für eine [X.]esorgnis der [X.]efangenheit des Vorsitzenden [X.]s liegen nicht vor.

(1) Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 54 Abs. 1 [X.], § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines [X.]s wegen der [X.]esorgnis der [X.]efangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte [X.] ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden [X.] bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des [X.]s zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur [X.]sbeschluss vom 2. November 2016 - [X.] ([X.]) 61/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 4 mwN).

(2) Das ist hier nicht der Fall.

Anhaltspunkte für eine einseitige Verfahrensführung zu Lasten des [X.] sind nicht ersichtlich. Wie oben ausgeführt, ist dem Vorsitzenden [X.] weder eine Verletzung von [X.], Hinweis- oder Terminvorbereitungspflichten nach § 86 Abs. 1, Abs. 3, § 87 [X.] gegenüber dem Kläger anzulasten, noch hat er die mündliche Verhandlung unzulässiger Weise trotz einer Verfahrensunterbrechung nach § 173 [X.], § 249 ZPO analog anberaumt.

Auf die mit der [X.] und Terminbestimmung zusammenhängenden Umstände kann der Kläger sich zudem bereits nach § 43 ZPO nicht mehr berufen, weil er sich in Kenntnis davon bei dem Vorsitzenden [X.] in die Verhandlung eingelassen und Anträge gestellt hat. Im Übrigen sind die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe des [X.] nach den obigen Ausführungen nicht begründet. Soweit der Kläger ergänzend rügt, dass der ursprüngliche [X.]erichterstatter in der mit der [X.] vom 12. April 2019 mitgeteilten Sitzgruppe bereits gestrichen war, obwohl die Entscheidung über seine [X.]efangenheit zu diesem Zeitpunkt noch ausstand, beruhte diese Streichung ausweislich eines Vermerks des Vorsitzenden [X.]s zur [X.]sverfügung darauf, dass der [X.]eisitzer an dem anberaumten Termin ohnehin wegen Urlaubs und damit unabhängig von der Entscheidung über seine [X.]efangenheit verhindert war.

Die vom Kläger geltend gemachte Vorbefassung des Vorsitzenden [X.]s als [X.]eisitzer in einem früheren Verfahren des [X.] auf(Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ([X.], [X.] 9/02 = [X.] ([X.]) 85/02) vermag ebenfalls keine [X.]esorgnis der [X.]efangenheit zu begründen. Eine Vorbefassung des abgelehnten [X.]s mit einem früheren Verfahren der Prozessparteien, die - wie hier - nicht zu einem Ausschluss des [X.]s gemäß § 41 Nr. 4 bis 8 ZPO führt, ist als solche regelmäßig nicht geeignet, die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten (st. Rspr.; vgl. nur [X.]sbeschlüsse vom 18. Juni 2008 - [X.] ([X.]) 4/07, juris Rn. 7; vom 20. Januar 2014 - [X.] ([X.]) 51/12, juris Rn. 9 sowie [X.], [X.]eschluss vom 18. Dezember 2014 - IX Z[X.] 65/13, NJW-RR 2015, 444 Rn. 12 und [X.]eschluss vom 12. April 2016 - [X.], juris Rn. 8). Derartige Umstände zeigt der Kläger weder auf, noch sind diese sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Vorsitzende [X.] [X.]eisitzer in einem früheren Verfahren betreffend die (Wieder-)Zulassung des Klägers war und die Möglichkeit hatte, Einblick in die damalige Akte zu nehmen, reicht dafür nicht aus.

g) Schließlich liegt auch ein Verfahrensmangel wegen unterlassener Aussetzung des Verfahrens nicht vor. Eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 94 [X.] war - wie oben ausgeführt - weder zur Nachholung der im Verwaltungsverfahren unterbliebenen Anhörung des [X.] zu seinen Steuerrückständen, noch zur Nachholung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. [X.] oder zur Vorlage des Verfahrens nach Art. 100 GG an das [X.]undesverfassungsgericht zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit von § 80 Abs. 1 [X.] geboten. Damit verstößt die unterlassene Aussetzung und Vorlage auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 GG oder Art. 103 Abs. 1 GG.

3. [X.]esondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nicht auf (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (st. Rspr.; vgl. nur [X.]sbeschlüsse vom 28. Oktober 2011 - [X.] ([X.]) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 10; vom 8. Januar 2018 - [X.] ([X.]) 10/17, juris Rn. 31; vom 9. Mai 2018 - [X.] ([X.]) 43/17, juris Rn. 22; jeweils mwN). Das ist hier nicht der Fall. Der Sachverhalt ist übersichtlich und die Rechtslage eindeutig und nicht klärungsbedürftig.

4. Der Fall hat keine grundsätzliche [X.]edeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 [X.]). Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ([X.], [X.]eschluss vom 29. Dezember 2016 - [X.] ([X.]) 53/16, [X.], 1181 Rn. 21 mwN). Soweit der Kläger oben behandelte Rechtsfragen als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht, sind diese - wie ausgeführt - entweder nicht entscheidungserheblich oder lassen sich anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten.

5. Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 4 [X.]) nicht vor. Voraussetzung für eine Zulassung wegen Divergenz ist, dass die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt ([X.], [X.]eschlüsse vom 27. März 2003 - [X.], [X.]Z 154, 288, 292 f. und vom 28. Juni 2018 - [X.] ([X.]) 5/18, NJW 2018, 2645 Rn. 18). Auch das ist hier nicht der Fall.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 [X.]; die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Limperg     

        

Remmert     

        

  Grüneberg

        

Schäfer     

        

Schmittmann     

        

Meta

AnwZ (Brfg) 50/19

11.12.2019

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Celle, 19. Juni 2019, Az: AGH 20/18 (II 17/16)

§ 14 Abs 2 Nr 7 Halbs 2 BRAO, § 882b ZPO, § 882c ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.12.2019, Az. AnwZ (Brfg) 50/19 (REWIS RS 2019, 494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 494

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IX ZB 65/13

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