Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2002, Az. II ZR 299/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1495

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/01Verkündet am:23. September 2002VondrasekJustizangstellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 23. September 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] des[X.]s Rostock vom 15. Oktober 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung rückständigen Mietzinsesfür die Zeit von April bis Dezember 1997 in Höhe von insgesamt 58.585,59 [X.] Forderung liegt ein am 8. Oktober 1991 von der Beklagten als Mieterin undder [X.] bürgerlichen Rechts [X.]/S. als Vermieteringeschlossener Mietvertrag zu Grunde. Der [X.]svertrag zwischen dem- 3 -Kläger und seinem (einzigen) Mitgesellschafter [X.] enthielt u.a. [X.] 9 - Ausscheiden eines [X.] Falle der Kündigung der [X.] durch einen Gesell-schafter oder einen Privatgläubiger eines [X.]ers oderder Eröffnung eines Konkursverfahrens über das [X.] scheidet der betroffene [X.] der [X.] aus. Die [X.] wird in einem [X.] Fall mit den übrigen [X.]ern fortgesetzt. ...§ 10 - [X.] Falle des Todes eines [X.]ers wird die Gesell-schaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben fortgesetzt. ..."Ende 1997 starb W. [X.]. Über sein Vermögen wurde das [X.] eröffnet. Wer ihn beerbt hat, ist nicht bekannt.Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aktiv legitimiert ist, sowieüber die Auffassung der Beklagten, daß die Mietforderung getilgt sei, weil dieentsprechenden Beträge auf Grund einer Vereinbarung mit dem verstorbenenW. [X.] an dessen Gläubiger gezahlt worden seien.Der Kläger vertritt die Ansicht, der [X.]santeil [X.] sei ge-mäß § 9 Abs. 1 des [X.]svertrages auf ihn übergegangen, da die Erben[X.] mit Eröffnung des [X.] aus der [X.] ausge-- 4 -schieden seien. Er sei daher berechtigt, die Mietzinsforderung im eigenen [X.] geltend zu machen. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, daß derNachlaßkonkurs in seiner Auswirkung auf das [X.]sverhältnis dem in§ 9 Abs. 1 des [X.]svertrages geregelten Fall des [X.]erkon-kurses nach der Rechtsprechung des [X.] nicht gleich steht, hat er hilfsweiseZahlung an sich und die Erben [X.] zur gesamten Hand beantragt.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht [X.] landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit seiner- zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine zweitinstanzlichen Anträgeweiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenenUrteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.I. Das [X.] hat die Befugnis des [X.], Zahlung des of-fenstehenden Mietzinses an sich im eigenen Namen zu verlangen, verneint,weil § 9 des [X.]svertrages nicht für den Nachlaßkonkurs gelte unddaher das Vermögen der [X.] nicht auf den Kläger übergegangen sei.Vielmehr sei die [X.] mit den Erben des W. [X.] fortgesetzt [X.]. Soweit der Kläger hilfsweise Zahlung an die fortbestehende [X.]bürgerlichen Rechts verlangt habe, sei der Antrag zu unbestimmt, da die Erbennicht namentlich benannt worden seien und der Kläger nicht dargelegt habe,daß die Erben den Auseinandersetzungsanspruch aus der [X.] abgelöst und dadurch den Anspruch des [X.] aufdas [X.] zum Erlöschen gebracht [X.] 5 -Das hält revisionsrechtlicher Prüfung stand, soweit es um das vom Klä-ger im eigenen Namen erhobene und auf Zahlung an sich selbst gerichtete Kla-gebegehren geht. Von Rechtsirrtum beeinflußt sind jedoch die Ausführungen,mit denen das Berufungsgericht die Abweisung des [X.] des [X.]begründet.[X.] 1. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des[X.] ([X.], 132) geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Eröff-nung des Konkursverfahrens über den Nachlaß des [X.] nicht zum [X.] von dessen Erben aus der [X.] geführt hat, so daß die [X.] zwischen dem Kläger und den Erben [X.] fortbesteht und Inhaberder geltend gemachten Mietzinsforderung nicht der Kläger, sondern weiterhindie [X.] ist.Soweit die Revision demgegenüber meint, der Kläger habe das Gesell-schaftsvermögen deswegen übernommen, weil sämtliche Erben die Erbschaftausgeschlagen hätten, so daß der Fiskus Erbe von W. [X.] gewordensei, auf den die Nachfolgeklausel des [X.]svertrages jedoch keine An-wendung finden könne, geht ihr Angriff fehl. Es kann weder davon ausgegan-gen werden, daß sämtliche in Betracht kommenden Personen die Erbschaftausgeschlagen haben, noch davon, daß der Fiskus nach dem Inhalt des [X.]svertrages nicht [X.]er-Erbe sein kann.Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß sämtliche Erben [X.]die Erbschaft ausgeschlagen haben. Die Revision zeigt nicht auf, daß insoweitkonkreter Sachvortrag der Parteien übergangen worden [X.] -Der Wortlaut der Nachfolgeklausel § 10 Abs. 1 des [X.]svertra-ges bietet keinen Anhalt für die Annahme, der Fiskus komme als Erbe nicht [X.], weil die Klausel nach ihrem Sinn und Zweck allein dazu diene, den[X.]santeil für die Familie des verstorbenen [X.]ers oder ihmnahestehende und deshalb als Erben eingesetzte Personen zu erhalten. [X.] ist keine qualifizierte, sondern eine einfache Nachfolgeklausel. Sie be-schränkt den Kreis der nachfolgeberechtigten Erben in keiner Weise, sondernsieht lediglich die Fortsetzung der [X.] mit den Erben des [X.]. Da zu den Erben nach § 1936 BGB auch der Fiskus als gesetzlicher Erbegehört, kann entgegen der Revision allein aus dem Vertragstext nicht gefolgertwerden, daß der Kläger und [X.] den Fiskus nicht als [X.]er-Erbevorsehen wollten.2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Hilfsantrag [X.] hat, trägt diese Entscheidung [X.]) Dem Antrag fehlte es, wie die Revision mit Recht ausführt, nicht ander erforderlichen Bestimmtheit. Er konnte, weil er auf Zahlung an den [X.] die Erben des [X.] zur gesamten Hand gerichtet war, nur dahin verstan-den werden, daß damit Zahlung an die [X.] verlangt wurde. Nach [X.] des [X.] ist es nicht erforderlich, sämtliche[X.]er namentlich zu benennen, sofern die klagende [X.] bür-gerlichen Rechts ausreichend identifizierbar ist (Sen.Urt. v. 12. März 1990- II [X.], [X.], 715, 716; [X.], Urteil v. 15. Oktober 1999- [X.], [X.], 2009, 2010). Die [X.] war mit der Angabe der[X.]er - des [X.] einerseits und der Erben [X.] andererseits -hinreichend konkret bezeichnet, die Erben des verstorbenen [X.]ersbrauchten daher nicht namentlich aufgeführt zu [X.] 7 -b) Die Geltendmachung der der [X.] zustehenden Forderunghat, worauf die Revision zutreffend hinweist, entgegen der Ansicht des [X.]s nicht die Ablösung des Auseinandersetzungsanspruchs des[X.] durch die Erben zur Voraussetzung. Der [X.] als solcher geht mit dem Tode des Erblassers im Wege der Einzel-rechtsnachfolge unmittelbar auf den oder - entsprechend geteilt - die Erbenüber, lediglich die aus der Beteiligung abzuleitenden übertragbaren Vermögens-rechte fallen in den übrigen Nachlaß (vgl. [X.], 132, 135 ff.; [X.]Z 108,187, 192). Die Mitgliedschaftsrechte, zu denen das Recht gehört, eine der [X.] zustehende Forderung einzuklagen, stehen ungeachtet der Eröffnungdes [X.] allein den Erben [X.] Die Abweisung des [X.] stellt sich nicht aus anderen Gründenals im Ergebnis richtig dar, § 563 ZPO a.[X.].a) Die Voraussetzungen einer gewillkürten [X.], die [X.] ersichtlich für gegeben hielt, lagen allerdings nicht vor. Es fehlte an einerwirksamen Ermächtigung, die der [X.] zustehende Forderung im eige-nen Namen geltend zu machen. Der Kläger war nach dem [X.]svertragzwar zur alleinigen Vertretung der [X.] berechtigt, nicht aber von [X.] des § 181 BGB, als Vertreter der [X.] mit sich im eigenen [X.] Geschäfte zu schließen, befreit.b) Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß der Kläger auf die Unzuläs-sigkeit der [X.] hätte hingewiesen werden müssen, und bringtvor, daß er auf einen solchen Hinweis einen Parteiwechsel vorgenommen unddie Forderung nicht mehr im eigenen Namen, sondern in Vertretung der [X.] 8 -schaft bürgerlichen Rechts geltend gemacht hätte. Das Berufungsgericht [X.] seinem - unzutreffenden - Rechtsstandpunkt aus zwar keine Veranlassung,die Frage der Zulässigkeit der [X.] zu erörtern. Hätte es die Un-richtigkeit seiner Rechtsauffassung erkannt, wäre es nach der Überzeugungdes [X.] seiner aus § 139 ZPO (a.[X.] wie n.[X.]) folgenden Pflicht, auf Schlüs-sigkeitsbedenken hinzuweisen, jedoch nachgekommen und hätte den Klägerauf das Fehlen einer wirksamen Ermächtigung zur Geltendmachung der [X.]sforderung im eigenen Namen aufmerksam gemacht. Der Kläger istdaher so zu stellen, wie er ohne den Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ge-standen hätte: Ihm ist Gelegenheit zu geben, den Parteiwechsel in der Beru-fungsinstanz vorzunehmen.I[X.] Demnach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache andas Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nach Durchführung des [X.] -wechsels und gegebenenfalls ergänzender Anhörung der Parteien über denvon der Beklagten erhobenen Tilgungseinwand zu entscheiden haben wird.VRi[X.] Dr. h.c. Rörichtist wegen Urlaubs an [X.] gehindert.HesselbergerHesselberger[X.]KraemerMünke

Meta

II ZR 299/01

23.09.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2002, Az. II ZR 299/01 (REWIS RS 2002, 1495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1495

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