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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:13. November 2000VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:neinBGHR: jaBGB § 398; HGB § 235Zum Übergang der Verpflichtung aus der Vorausabtretung eines künftigen [X.] im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den [X.] stillen Gesellschafters.- 2 -BGH, Urteil vom 13. November 2000 - [X.] - [X.] LG Koblenz- 3 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. November 2000 durch [X.] h.c. Röhricht [X.], Prof. [X.], [X.] und die RichterinMünkefür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 22. Januar 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] und sein [X.]uder [X.], der Ehemann der Klägerin,schlossen am 1. Januar 1987 einen Gesellschaftsvertrag ab, nach dem sich[X.] als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 200.000,-- DM andem [X.]beteiligte. Die Gesellschaft konnte von bei-den Seiten mit einer Frist von sechs Monaten auf den Schluß eines [X.] -jahres gekündigt werden. Sie wurde durch den Tod des stillen [X.] aufgelöst; vielmehr war die stille Beteiligung auf die Erben des stillen Ge-sellschafters aufzuteilen. Durch schriftlichen Vertrag vom 18. Oktober 1989 trat[X.] der Klägerin den künftigen Auseinandersetzungsanspruch ausseiner stillen Beteiligung in Höhe eines Teilbetrages von 100.000,-- DM unterder Bedingung ab, daß ihre Ehe bei Fälligkeit dieses Anspruchs durch seinenTod aufgelöst werde. [X.]verstarb am 3. Mai 1993. Er wurde vonseinen Kindern beerbt. Nachdem der [X.] die stille [X.] die Erben die Kündigung akzeptiert hatten, zahlte er entsprechend einemSchreiben vom 20. Oktober 1994 nach Abzug von 54.923,-- DM einen [X.] 145.077,-- DM an den von den Erben bevollmächtigten Notar [X.]. in [X.]aus. Den Abzug begründete der [X.] mit Zahlungen an [X.](22.900,-- DM), die Klägerin (13.000,-- DM und 8.500,-- DM) sowie andas Finanzamt De. (10.523,-- [X.] Klägerin, der gegenüber der [X.] mit Schreiben vom 25. [X.] die Kündigung im Namen einer [X.]GmbH & Co. KG ausgesprochen hat, macht gegen ihn die Zahlung [X.] (vgl. § 8 des Gesellschaftsvertrages) in [X.] 100.000,-- DM geltend.Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Nachdem der [X.] Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen hatte, hat dieses nach Vernehmung des [X.]n als [X.] dieBerufung erneut zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin dengeltend gemachten Anspruch [X.] 5 -Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen,die [X.] sei nicht fällig, weil der [X.] die Kündi-gung nicht persönlich, sondern im Namen der [X.]GmbH & Co. KG ausgesprochen habe, die an dem stillen Gesellschafts-verhältnis nicht beteiligt gewesen sei. Die Revision rügt zu Recht, daß das Be-rufungsgericht dabei unstreitigen Sachvortrag der [X.]en unberücksichtigtgelassen hat. Nach diesem Sachvortrag sind der [X.] und die Erben von[X.]von einer wirksamen Auflösung des Gesellschaftsvertrages aus-gegangen. Darüber hinaus hat der [X.] das Gesellschaftsverhältnis ge-genüber den Erben abgewickelt.1. Wie der Senat im Urteil vom 14. Juli 1997 ([X.], [X.], 1590) ausgeführt hat, handelt es sich bei der abgetretenen Forderungum einen künftigen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsgutha-bens, der mit der Auflösung des [X.] entsteht. [X.] ist nach dem Vortrag der [X.]en erfolgt. Zwar hat der [X.] [X.], wie er bei seiner Vernehmung als [X.] ausgesagt hat, auch ge-genüber den Erben nicht im eigenen, sondern im Namen [X.] GmbH & Co. KG ausgesprochen. Die Auflösung des Gesellschaftsvertra-ges durch den [X.]n und die Erben von [X.]ist aber auf jeden Falldarin zu sehen, daß der [X.] nach dem Inhalt des Schreibens vom- 6 -20. Oktober 1994 das stille Gesellschaftsverhältnis abgewickelt hat und [X.] diese Abwicklung zumindest dem Grunde nach akzeptiert haben, magauch die Höhe des [X.] möglicherweise noch umstritten sein.Mit der Auflösung des [X.] ist der Anspruch auf Aus-zahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach § 8 Abs. 1 des [X.] entstanden.2. Wie der Senat in dem zitierten Urteil weiter dargelegt hat, ist der [X.] hinsichtlich solcher vermögensrechtlicher Ansprüche, die aus [X.] Wege der Erbfolge übergegangenen Gesellschaftsbeteiligung erwachsen, ingleicher Weise wie der Erblasser gebunden, weil er als dessen Gesamtrechts-nachfolger in alle vermögensrechtlichen Beziehungen einschließlich der [X.] oder in der Entstehung begriffenen [X.] eintritt (Senat aaO, S. 1591). Ist der künftige Anspruch auf Auszah-lung des Auseinandersetzungsguthabens ganz oder teilweise vom Erblasserabgetreten worden, erwirbt der Abtretungsempfänger den [X.] in Höhe des abgetretenen Betrages, sobald die Voraussetzun-gen für das Entstehen dieses Anspruchs in der Person des Erben erfüllt sind.3. Soweit die Klägerin den Anspruch erworben hat, ist der [X.] un-geachtet etwa bereits an die Erben erbrachter Leistungen zur Zahlung ver-pflichtet. Denn ihm war, wie sich aus dem Schriftsatz der Klägerin vom24. November 1994 (S. 3) und dem Schreiben des [X.]n vom 20. [X.] ergibt, die Abtretung bekannt.4. Dem Senat ist eine Entscheidung in der Sache jedoch nicht möglich.Nach der - bislang allerdings noch nicht in tauglicher Weise unter Beweis ge-- 7 -stellten - Behauptung des [X.]n war [X.]bei Abschluß der [X.] geschäftsunfähig. Danach wäre die Vereinbarung nichtig(§ 105 Abs. 1 und 2 BGB).Kann die Wirksamkeit der Vereinbarung festgestellt werden, ist [X.], ob der [X.] der Klägerin zur Tilgung der Forderung die im Schreibenvom 20. Oktober 1994 aufgeführten Zahlungen von 13.000,-- DM und8.500,-- DM geleistet hat.5. Mit der Zurückverweisung der Sache erhält das BerufungsgerichtGelegenheit, die noch erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls nachergänzendem [X.]vortrag - zu treffen.Röhricht[X.]Goette KurzwellyMünke
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13.11.2000
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2000, Az. II ZR 52/99 (REWIS RS 2000, 537)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 537
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