Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2020, Az. IV ZR 16/19

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11567

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:030620U[X.]VZR16.19.0

BUN[X.]SGER[X.]C[X.]TS[X.]OF

[X.]M NAMEN [X.]S VOLKES

URTE[X.]L
[X.]V ZR
16/19

Verkündet am:

3. Juni 2020

[X.]einekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

BGB § 2325 Abs. 1

Die bei einer zweigliedrigen, vermögensverwaltenden [X.] für den Fall des Todes eines Gesellschafters vereinbarte Anwachsung seines Gesellschaftsanteils beim überlebenden Gesellschafter unter [X.] eines Abfindungsanspruchs
kann eine Schenkung im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB sein.

[X.], Urteil vom 3. Juni 2020 -
[X.]V ZR 16/19 -
OLG [X.]amburg

LG [X.]amburg

-
2
-
Der [X.]V.
Zivilsenat des [X.] hat durch
die Vorsitzende Richterin [X.],
[X.], die Richterin [X.], [X.] und
die Richterin [X.] auf die
mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2020

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des
[X.]anseatischen Oberlan-desgerichts -
2. Zivilsenat -
vom 15. Januar 2019
wird auf Kosten der [X.]n zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt
von der [X.]n die Ermittlung des
Wertes
zweier Eigentumswohnungen.
Er
ist der [X.] aus erster Ehe des
1946 geborenen und
am 2. Januar 2017
verstorbenen Erblassers, der seit 1991 in zweiter Ehe mit der 1953 geborenen
[X.]n
verheiratet war.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 25. Juli 2008 erwarb eine
Gesell-schaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus
dem Erblasser und der
Be-klagten,
eine Eigentumswohnung in der L.

straße 55 in [X.].

.
Der Erblasser und die [X.]
in [X.]
wurden nachfolgend
als Eigentümer eingetragen. Zur Finanzierung nahmen sie sie zu gleichen Teilen hafteten; der restliche Kaufpreis wurde aus [X.] finanziert. Zins und Tilgung des Darlehens wurden aus den Mieteinnahmen der
Wohnung
gezahlt.
Die Wohnung ist zu einem unter 1
2
-
3
-
der ortsüblichen
Miete liegenden Mietzins an den
gemeinsamen [X.]
des Erblassers und der [X.]n
vermietet.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Dezember 2011
erwarb eine zugleich gegründete und aus dem Erblasser und der [X.]n
beste-hende Gesellschaft bürgerlichen
Rechts
eine noch zu errichtende Eigen-tumswohnung
im [X.].

Weg 30 in [X.].

. [X.]n
diesem Vertrag
hieß es unter anderem:

"Die Gesellschaft wird mit dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst; der Anteil des verstorbenen Gesellschafters wächst dem Überlebenden an. Die Erben erhalten -
soweit gesetzlich zulässig -
keine Abfindung; [. Dieser wechsel-seitige Abfindungsausschluss beruht auf dem bei[X.]eits etwa gleich hohen Risiko des Vorversterbens und ist im [X.]nte-resse des jeweils überlebenden Gesellschafters vereinbart."

Der zu zahlende Gesamtkaufpreis für die Wohnung nebst Stellplät-kaufserlös für ein Grundstück, dessen Eigentümer der Erblasser und die [X.] in [X.] gewesen waren, erbracht. Nach Fertigstellung der
Wohnung zogen der Erblasser und die [X.] dort ein.
Die [X.]
wurde
als Eigentümerin eingetragen.

Am 11. September 2014 schlossen der Erblasser und die [X.] eine "Gesellschaftsrechtliche Vereinbarung"
für mehrere aus den beiden bestehende Gesellschaften bürgerlichen
Rechts, die jeweils Eigentümer
von Wohnungen, unter anderem
derjenigen
im [X.].

Weg 30 und in der L.

straße 55,
waren.
Für die darin
genannten Gesellschaften wurde dort eine mit der vorstehend zitierten Passage aus dem [X.] vom 27. Dezember 2011 wortgleiche Regelung getroffen.

3
4
5
-
4
-

Mit notariellem Testament vom 24. Februar 2016
setzte der [X.] die [X.] als Alleinerbin und den gemeinsamen [X.] als Er-satzerben ein.

Der Kläger forderte von der [X.]n die Ermittlung des Wertes der beiden Wohnungen durch Sachverständigengutachten jeweils bezo-gen auf den Todestag des Erblassers und auf das Datum der Eintragung der
Gesellschaften als Eigentümer. Das [X.] hat
die Klage
abge-wiesen.
Auf die Berufung des [X.] hat
das Oberlandesgericht
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
die [X.] verurteilt, den Wert
der beiden
Wohnungen am Todestag des Erblassers durch Vorlage
von Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverstän-diger zu ermitteln.
Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
[X.] ihren
Antrag auf vollständige Klageabweisung [X.].

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat
-
soweit für die Revision noch von [X.] -
ausgeführt, dem Kläger stehe ein Wertermittlungsanspruch nach §
2314 BGB
hinsichtlich der beiden Wohnungen bezogen auf den Todestag
des Erblassers zu, weil er einen Pflichtteilsergänzungsan-spruch in Bezug auf die zwischen der [X.]n und dem Erblasser für den Todesfall vereinbarte Übertragung
von Anteilen der Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Eigentümer der Wohnungen waren, habe. [X.]n der 6
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-
5
-
auf den Todesfall bezogenen Verfügung des Erblassers über seinen An-teilswert an den Gesellschaften
liege eine Zuwendung zugunsten der [X.]n. Es
liege auch eine Einigung über die Unentgeltlichkeit dieser Zuwendung vor.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung
und der noch überwiegende Teil der Literatur
gehe davon aus, dass eine gesellschaftsrechtliche Re-gelung, nach der eine Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters unter den verbleibenden Mitgesellschaftern fortgesetzt werde und gleichzeitig [X.] ausgeschlossen würden, grundsätzlich keine er-gänzungsbedürftige Schenkung im Sinne
des
§ 2325 BGB darstelle, [X.] jeweils eine Einzelfallprüfung zu erfolgen habe. Die von der Recht-sprechung entwickelten Grundsätze ließen sich
aber
nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Bei den zwischen der [X.]n und dem Erblasser getroffenen Vereinbarungen
habe nicht die Fortfüh-rung eines Unternehmens oder zumindest einer Gesellschaft im [X.] gestanden, da letztere mit dem Tod eines Gesellschafters habe aufgelöst werden sollen.
Eine konkrete Arbeitsleistung der [X.]n für die Verwaltung der beiden Eigentumswohnungen sei nicht vorgetragen. Ein [X.]aftungsrisiko sei nicht ersichtlich oder
als äußerst gering zu be-trachten.

Darüber hinaus sei auch unter dem Gesichtspunkt des aleatori-schen
Geschäfts von einer
Vereinbarung der Eheleute über die
Unent-geltlichkeit der Zuwendung auszugehen. Soweit das [X.] in [X.] Zusammenhang feststelle, jeder Gesellschafter sei das gleiche [X.] eingegangen, dass seine
Erben im Falle seines Vorversterbens am Wert des Anteils nicht berücksichtigt würden, sei dem nicht zuzustim-men. Dies habe ohnehin der Zielrichtung des Erblassers, der die [X.] als Alleinerbin eingesetzt
habe und damit die Übertragung seines An-10
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-
6
-
teils auf die [X.] allein unter Ausschluss des [X.] habe erreichen wollen, entsprochen.

[X.][X.] Das hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand.
Rechtsfehlerfrei
hat das Berufungsgericht
angenommen, dass dem Kläger als Pflichtteilsberech-tigtem
gegen die beklagte Erbin gemäß § 2314
Abs. 1
Satz 2
BGB
ein Anspruch auf Wertermittlung hinsichtlich
der Gesellschaftsanteile des Erblassers zusteht, der sich jedenfalls auch auf den Wert
der beiden Wohnungen
als jeweils einzigem Vermögensgegenstand der Gesell-schaften richtet.

1. Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB setzen vo-raus, dass der Erblasser eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB ge-macht hat, d.h. eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der
beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2018
-
[X.]V ZR 170/16, NJW 2018, 1475 Rn. 14; vom 10. Dezember 2003 -
[X.]V ZR 249/02, [X.]Z 157, 178 unter [X.][X.] 1 [juris Rn. 13]). Der Erwerb eines zu-gewendeten Gegenstandes (auf den kein Rechtsanspruch besteht) ist unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers. Dabei kommen als recht-liche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und [X.] begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines [X.] Rechtszwecks in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2018
[X.]O
Rn. 22; vom
27.
November 1991 -
[X.]V ZR 164/90, [X.]Z 116, 167
unter [X.][X.] 2 a
[juris Rn. 15]).

2.
Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei
davon aus, dass die vereinbarte Anwachsung der Gesellschaftsanteile des Erblassers unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs im Fall seines Vorversterbens 12
13
14
-
7
-
eine Schenkung des Erblassers an die [X.] im Sinne von § 2325 Abs.
1 BGB war. Die [X.] wurde durch die abfindungsfreie Anwach-sung der Gesellschaftsanteile aus dem Vermögen des Erblassers berei-chert.
Das Berufungsgericht nimmt in aus Rechtsgründen nicht zu bean-standender Weise
an, dass dieser Erwerb
nach dem Willen der Beteilig-ten nicht
durch eine Gegenleistung
der [X.]n ausgeglichen werden sollte.

a) Dies steht im Einklang mit
der
bisherigen
Rechtsprechung des [X.].

[X.]) Als Mittel der gewillkürten Weitergabe von Vermögensgegen-ständen im Todesfall stehen dem Erblasser im [X.] Recht neben den Verfügungen von Todes wegen auch rechtliche [X.] außerhalb
des Erbrechts offen. [X.]nsbesondere im Recht der [X.] besteht die Möglichkeit der Zuwendung von [X.] auf den Todesfall kraft gesellschaftsvertraglicher Regelungen
(Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 -
[X.]V ZB 9/14, NJW 2015, 623 Rn. 37 m.w.[X.]).

Der
allseitige Abfindungsausschluss für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters wurde
dabei
für sich allein nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.]
grundsätzlich
nicht als Schen-kung gewertet (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1981 -
[X.]Va [X.], NJW 1981, 1956 unter 2 b [juris Rn. 15]; [X.], Urteil vom 20. Dezember 1965 -
[X.][X.]
ZR 145/64, [X.], 367
unter [X.] 2;
obiter dictum
zu § 2301 BGB: [X.], Urteil vom 22. November 1956 -
[X.][X.] ZR 222/55, [X.]Z 22, 186
unter [X.][X.] 6
u. 7
[juris Rn. 20 f.]; offengelassen in [X.], Urteil vom 14. Juli 1971

[X.][X.][X.] ZR 91/70, WM
1971, 1338
unter [X.] [juris Rn. 38]).
Zum einen
geht die -
bisher zu
Personenhandelsgesellschaften ergangene
-
Recht-15
16
17
-
8
-
sprechung davon aus, dass gesellschaftsvertragliche Nachfolgevereinba-rungen, auch wenn sie [X.] der
Erben völlig ausschlie-ßen, im Allgemeinen nicht den Sinn haben, dem jeweils in Aussicht ge-nommenen Nachfolger in den Gesellschaftsanteil letztwillig etwas zuzu-wenden, sondern sie sollen in erster Linie gewährleisten, dass das [X.] beim Tod eines Gesellschafters erhalten bleibt und seine Fortführung durch die oder den verbliebenen Gesellschafter nicht durch [X.] erschwert wird (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 1965 [X.]O
unter [X.] 1).
Aufgrund der Zwecke einer gesell-schaftsvertraglichen Vereinbarung passe schon das Begriffsp[X.]r [X.] nicht, sondern vielmehr liege eine gesellschaftsrechtli-che Regelung der Mitgliedschaft zur Erhaltung eines gesellschaftlich ge-bundenen Zweckvermögens vor (vgl. -
die Frage einer Schenkung offen
lassend
-
[X.],
Urteil vom 14.
Juli 1971 [X.]O).

Zum anderen soll es sich in der Regel beim allseitigen Abfin-dungsausschluss nicht um eine Zuwendung an die Mitgesellschafter, sondern um ein aleatorisches (zufallsabhängiges) Geschäft handeln (vgl. obiter dictum zu § 2301 BGB: [X.], Urteil vom 22. November 1956
-
[X.][X.] ZR 222/55, [X.]Z 22, 186 unter [X.][X.] 6
[juris Rn.
20] mit Zitat von [X.], [X.] 1955, 173, 174; [X.]. [X.] (1955), 22, 24 ([X.])). Denn jeder Gesellschafter wende
dem anderen
das gleiche zu, und jeder nehme
das gleiche Risiko auf sich, dass der Vorteil der Nachfolge in den Anteil dem anderen zufällt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 1965 -
[X.][X.] ZR 145/64, [X.], 367 unter [X.] 2).

[X.]) Diese Rechtsprechung lässt aber für andere Fallgestaltungen hinreichend Raum, um auch bei Berücksichtigung des
Fortführungsinte-resses aus der Sicht eines
Unternehmens die schutzwürdigen Belange der Nachlassbeteiligten wie z.B.
der Pflichtteilsberechtigten zur Geltung 18
19
-
9
-
zu bringen. Dabei hat das Gericht den Umständen des jeweils
vorliegen-den Geschäftes im Einzelnen sorgfältig nachzugehen (vgl. Senatsurteil vom
26. März 1981 -
[X.]Va [X.],
NJW 1981, 1956 unter 2 a [juris Rn. 12]).
Es ist zu prüfen, ob besondere Umstände, die die Annahme einer in dem Abfindungsausschluss liegenden Schenkung rechtfertigen könnten, vorliegen (vgl. Senatsurteil [X.]O unter 2 b [juris
Rn. 13]).

b) Auf dieser Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu
bean-standen, dass
das Berufungsgericht hier eine
nach dem Willen der Betei-ligten
unentgeltliche Zuwendung
des Erblassers
festgestellt hat.

[X.]) Zutreffend
-
und von der Revision
daher zu Recht
nicht in [X.] gestellt -
geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Vereinba-rung einer Nachfolgeklausel mit
Abfindungsausschluss
hier
keine gesell-schaftsrechtliche Zwecksetzung zur Sicherung des Fortbestands des Gesellschaftsunternehmens
zugrunde lag. Dabei kommt es zwar
entge-gen der Ansicht des Berufungsgerichts
nicht entscheidend darauf an, dass die hier betroffenen Gesellschaften nur aus zwei Gesellschaftern bestanden und daher durch den Tod des Erblassers
aufgrund der An-wachsungsregelung aufgelöst
wurden; das Ziel, das [X.] für den Todesfall eines Gesellschafters zu sichern, kann
auch bei [X.] bestehen
(vgl. [X.], Urteil vom 20. [X.] -
[X.][X.] ZR 145/64, [X.], 367
unter [X.] 2
in Verbindung mit dem Tatbestand). Das Berufungsgericht erkennt aber rechtsfehlerfrei, dass die Fortführung eines Unternehmens
bei dieser Vereinbarung nicht
im Vordergrund stand.
Die Gesellschaften dienten
vielmehr
allein der Wahrnehmung
der Eigentümerposition für jeweils eine
Wohnung, die selbstgenutzt bzw. zu nicht marktgerechtem Mietzins
an einen
Angehöri-gen vermietet war.

20
21
-
10
-

[X.]) Das Berufungsgericht nimmt
im Ergebnis auch rechtsfehlerfrei
an, dass
die [X.] nach der getroffenen Vereinbarung keine Gegen-leistung für die Zuwendung in Form von Arbeitsleistungen oder der
Übernahme eines [X.]aftungsrisikos
erbringen sollte.
Dabei kommt es
nicht darauf an, ob -
wie das
Berufungsgericht annimmt -
als Gegenleistung für eine vereinbarte Anwachsung von Gesellschaftsanteilen die Über-nahme eines
[X.]aftungsrisikos
überhaupt
in Betracht
kommt. Die [X.]aftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die als Gegenleistung für die [X.] in eine Personengesellschaft übernommen werden kann (vgl. da-zu [X.], Urteil vom 2. Juli 1990 -
[X.][X.] ZR 243/89, [X.]Z 112, 40 unter [X.] 1 a [X.] [juris Rn.
15]; OLG Schleswig NZG
2012, 1423,
1425 f. [juris Rn. 56 ff.]), trifft einen
Mitgesellschafter bereits vor
einer Anwachsung weiterer Gesellschaftsanteile beim Tod eines anderen Gesellschafters. Jedenfalls geht das Berufungsgericht aber rechtsfehlerfrei
davon aus, dass die Übernahme der Gesellschaftsanteile des Erblassers hier für die [X.] kein relevantes Risiko einer [X.]aftung für mit dem Erwerb der Wohnungen verbundene Verbindlichkeiten mit sich brachte. Nach den
aus Rechts-gründen nicht zu beanstandenden
Feststellungen des Berufungsgerichts war die Wohnung [X.].

Weg 30 aus Eigenmitteln finanziert; für das zur Finanzierung der Wohnung L.

straße
55 aufgenommene [X.] haftete die [X.] ohnehin mit.
Weiter hat die [X.] für die Verwaltung der beiden Wohnungen nach den
rechtsfehlerfreien
Feststel-lungen des Berufungsgerichts keine konkrete Arbeitsleistung übernom-men.

cc) Das Berufungsgericht geht außerdem rechtsfehlerfrei
davon aus, dass nach dem Willen der Beteiligten die Zuwendung des
Erblas-sers auch nicht
durch die entsprechende Erklärung der [X.]n aus-geglichen wurde,
ihre Gesellschaftsanteile
sollten
im Fall ihres [X.] abfindungsfrei dem Erblasser anwachsen. Entgegen der Be-22
23
-
11
-
gründung
im Kaufvertrag [X.].

Weg 30 und in der "[X.]", der wechselseitige [X.] beruhe auf dem beidseits etwa gleich hohen Risiko des [X.] und sei im [X.]nteresse des jeweils überlebenden Gesellschafters vereinbart, haben die Beteiligten nach den rechtsfehlerfreien Feststel-lungen des Berufungsgerichts diese Vereinbarung nicht getroffen, um unter Übernahme des Risikos eines abfindungsfreien Verlusts der eige-nen Gesellschaftsanteile eine Chance auf den Erwerb der Anteile ihres Mitgesellschafters zu erwerben.

Das
in den zitierten Entscheidungen
des [X.] für den Fall eines allseitigen Abfindungsausschlusses angenommene
aleato-rische (zufallsabhängige) Geschäft zeichnet sich dadurch aus, dass die
Gesellschafter
das Risiko, im Fall ihres Vorversterbens den [X.] ohne Abfindungsanspruch ihrer Erben zu verlieren,
einge-hen, um als Gegenleistung die Chance auf
den abfindungsfreien Erwerb der Anteile ihrer Mitgesellschafter zu erlangen (vgl. [X.]ölscher, [X.] 2016, 422, 428; Beckervor[X.]andfort, [X.], 189, 192; [X.], [X.], 121, 125; [X.], [X.] 1997, 1697, 1703).
Diese Voraussetzungen lagen hier aber nicht vor.

Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass der Erblasser mit der Vereinbarung kein Verlustrisiko einging, sondern die abfindungsfreie Übertragung
der Gesellschaftsanteile gerade seiner Ziel-setzung entsprach. Obgleich es nicht
Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung ist, dass die Beteiligten den Gesellschaftsvertrag auch oder sogar allein
zu dem Zweck geschlossen haben, die Pflichtteilsan-sprüche der Abkömmlinge des Erblassers zu vermindern, spräche dies in besonderem Maße
für den Schenkungswillen der Beteiligten (vgl. [X.] vom 26. März 1981 -
[X.]Va [X.], NJW 1981,
1956 unter 3
24
25
-
12
-
[juris Rn.
16]).
Den
Willen des Erblassers, die Gesellschaftsanteile der [X.]n zuzuwenden, legte hier
bereits deren Stellung als seine Ehe-frau
nahe; ein Übergang seiner Anteile auf eine familienfremde Person durch die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung war damit ausge-schlossen. Das weitere Ziel, erbrechtliche Ansprüche des [X.] aus-zuschließen, wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die Einsetzung der [X.]n als Alleinerbin bestätigt. Dabei kam es entgegen der Ansicht der Revision nicht entscheidend darauf an, dass der Erblasser erst nach der "[X.]"
zu-gunsten der [X.]n testierte und er an diese letztwillige Verfügung nicht gebunden war.
Das Berufungsgericht hat darin
nur rechtsfehlerfrei
eine Bestätigung der bestehenden
Willensrichtung des Erblassers
gese-hen, der [X.]n
Vermögen
unter Ausschluss des [X.]
zuzuwen-den; der Ausdruck dieses Willens setzt keine bindende letztwillige Verfü-gung voraus.
Die Möglichkeit, dass die [X.] vor dem Erblasser hätte sterben können, steht der
Annahme
des Berufungsgerichts
entgegen der Ansicht der Revision nicht entgegen. [X.]n diesem Fall hätten die [X.]e der [X.]n nicht ohne Weiteres den späteren Pflicht-teilsanspruch des [X.] nach dem Erblasser erhöht, so dass der
Klä-ger
letztlich durch die Vereinbarung sogar begünstigt worden wäre. Es wäre nur
das Ziel
des Erblassers, der [X.]n etwas zuzuwenden, weggefallen, doch hätte
er
neu testieren oder unter Lebenden über sein Vermögen verfügen können.
Umgekehrt besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser diese Vereinbarung traf,
um auf ein Vorversterben der [X.]n zu spekulieren und eine Chance auf den Erwerb ihrer
Ge-sellschaftsanteile zu erhalten.

Entgegen der Ansicht der Revision ist auch ohne Bedeutung, ob eine
Ausgestaltung des gemeinsamen Eigentums an den Wohnungen als [X.]
im Gegensatz zur Bruchteilsgemein-26
-
13
-
schaft rechtliche
Vorteile
hat. Für die Frage der Unentgeltlichkeit kommt es allein darauf an, ob die
mit dem abfindungsfreien Übergang der Ge-sellschaftsanteile verbundene
Entreicherung des Erblassers
gerade
aus dem Vermögen der [X.]n als Zuwendungsempfängerin
ausgeglichen werden sollte.
Das war hier nicht der Fall.

3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei
angenommen, dass die Schenkungen -
auch soweit der Abfindungsausschluss für die Gesell-schaft zur Wohnung
L.

straße
55 nur privatschriftlich vereinbart
wur-de -
wirksam waren. Die Schenkung war bereits durch Abschluss der ge-sellschaftsrechtlichen Vereinbarung im Sinne von § 2301 Abs. 2
BGB vollzogen
und der Formmangel nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt. Denn ein Geschäft unter Lebenden ist vollzogen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten alles getan hat, was von seiner Seite zur Zuordnung des Gegenstandes an den Begünstigten erforderlich ist, und seinen Zuwendungswillen in entsprechendem Umfang in die Tat umgesetzt hat ([X.], Urteil vom 14. Juli 1971 -
[X.][X.][X.] ZR 91/70, WM
1971, 1338 unter A [X.] 2 c [juris
Rn. 21]
m.w.[X.]). Das gilt auch dann, wenn der Erwerb befristet oder -
wie hier durch das Vorversterben des Zuwendenden -
bedingt ist. Es genügt für den Vollzug einer Schenkung, dass für den Beschenkten ein Erwerbs-
oder Anwartschaftsrecht begründet wird, das sich bei Eintritt der Bedin-gung zwangsläufig zu einem

27
-
14
-

Vollrecht entwickelt (vgl. [X.], Urteil
vom 29. November
2011 -
[X.][X.]
ZR 306/09,
NZG 2012, 222 Rn. 20 m.w.[X.]).
Das ist bei der gesellschaftsver-traglichen Vereinbarung einer Nachfolgeklausel unter [X.] der Fall (vgl.
[X.], Urteil vom 14. Juli 1971 [X.]O).

[X.]
[X.]
[X.]

Lehmann
[X.]
Vorinstanzen:
LG [X.]amburg, Entscheidung vom 16.01.2018 -
311 [X.]/17 -

OLG [X.]amburg, Entscheidung vom 15.01.2019 -
2 U 3/18 -

Meta

IV ZR 16/19

03.06.2020

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2020, Az. IV ZR 16/19 (REWIS RS 2020, 11567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11567

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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