Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2008, Az. V ZR 63/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5902

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 25. Januar 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja HGB § 128 Abs. 1 Die Haftung der [X.]er einer [X.] bürgerli[X.] Rechts für die [X.] der [X.] ermöglicht es nicht, die [X.]er zur Abgabe einer Willenserklärung zu verurteilen, die die [X.] schuldet. [X.], [X.]. v. 25. Januar 2008 - [X.]/07 - OLG [X.]

[X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2008 durch [X.] Lemke, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 9. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 26. März 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks [X.], Flur 48, Flurstück 130, in [X.]. 1972 wurde die [X.] höher gelegt. Deshalb nutzen die Kläger seither einen Teil des angrenzenden früher volkseigenen Grundstücks [X.] 2, Flurstück 112/27, als Zufahrt zu der Garage auf ihrem Grundstück. Aufgrund Auflassung vom 21. Juli 1998 wurden die Beklagten am 28. Mai 2003 "als [X.]er in [X.] bürgerli[X.] Rechts" als Eigentümer dieses Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. 1 - 3 - Mit der Klage verlangen die Kläger von den Beklagten als Eigentümern des Flurstücks 112/27 zur Sicherung der Zufahrt zu der Garage auf ihrem Grundstück die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachRBerG. Die Beklagten haben eine Verpflichtung hierzu verneint und im Wege einer hilfsweise erhobenen Widerklage beantragt, die Kläger zu verurtei-len, die Verkehrssicherungspflicht, die öffentli[X.] Lasten und die Instandhal-tung des von ihnen in Anspruch genommenen Teils ihres Grundstücks zu über-nehmen. Das [X.] hat der Klage im Wesentli[X.] und der Widerklage in geringem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision erstre-ben die Beklagten die Abweisung der Klage und verfolgen die mit der [X.] erhobenen Ansprüche weiter, soweit diese ohne Erfolg geblieben ist. 2 Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht meint, die Beklagten seien zur Bewilligung der [X.] Dienstbarkeit verpflichtet. Durch die Eintragung in das Grundbuch seien sie und nicht die zwis[X.] ihnen vereinbarte [X.] bürgerli[X.] Rechts Eigentümer des Grundstücks geworden. Die [X.] sei nicht grundbuch-fähig und habe das Grundstück, auf dessen Nutzung die Kläger zur Erschlie-ßung ihres Grundstücks angewiesen seien, nicht erwerben können. Die [X.] sei allein in dem von dem [X.] erkannten Umfang begründet. 3 I[X.] Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. 4 - 4 - 1. Nach § 116 Abs. 1 Halbs. 1 SachRBerG kann der Eigentümer eines Grundstücks im Beitrittsgebiet unter den Voraussetzungen von § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 Sa[X.]RBerG die Bestellung einer Grunddienstbarkeit an einem fremden Grundstück verlangen. Der Anspruch richtet sich gegen den Eigentü-mer des fremden Grundstücks. Daran fehlt es bei den Beklagten. Sie sind nicht Eigentümer des von den Klägern als Zufahrt in Anspruch genommenen [X.]s. 5 a) Durch die Auflassung des Grundstücks und die Eintragung vom 28. Mai 2003 hat die zwis[X.] den Beklagten vereinbarte [X.] bürgerli-[X.] Rechts das Eigentum an dem Grundstück erworben. Auf die Frage, ob eine [X.] bürgerli[X.] Rechts grundbuchfähig ist, wegen derer das Be-rufungsgericht die Revision zugelassen hat, kommt es insoweit nicht an. 6 Die [X.] bürgerli[X.] Rechts ist rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (grundle-gend [X.] 146, 341 ff.). Ihre Rechtsfähigkeit umfasst die Fähigkeit, Eigentü-mer von Grundstücken zu sein ([X.], [X.]. v. 25. September 2006, [X.], [X.] 2007, 119 f. m. Anmerkung [X.]; Nagel, NJW 2003, 1646, 1647; Häublein, EWiR 2007, 279, 280; ferner Senat, Beschl. v. 6. April 2006, [X.]; [X.] 2002, 137, 141 f.). Die hiergegen geäußerten Bedenken ([X.] 2002, 330, 335; [X.] NJW 2006, 2194; [X.], [X.]. 2007, 7, 8) übergehen, dass die Verneinung der Möglichkeit, eine [X.] bürgerli[X.] Rechts als solche unter der für diese von ihren [X.]ern vereinbarten Bezeichnung in das Grundbuch einzutragen, nicht dazu führt, dass die [X.] bürgerli[X.] Rechts das Eigentum an einem Grundstück nicht erwerben könnte (so zutreffend Heil, [X.] 2004, 379, 380; [X.], [X.] 2001, 535, 545; [X.]/[X.], NJW 2002, 330, 332; ferner [X.], Rpfleger 2007, 24 f.). Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der [X.] bürgerli-7 - 5 - [X.] Rechtes führt vielmehr dazu, dass das Verfahrensrecht an das geänderte Verständnis des Wesens der [X.] des bürgerli[X.] Rechts anzupassen ist ([X.] [X.] 2001, 535, 548 ff.; [X.] [X.] 2007, 119, 121). Dass [X.] dem Gesetzgeber vorbehaltene Anpassung bisher nicht erfolgt ist, schließt den Erwerb von Eigentum an Grundstücken durch eine [X.] bürgerli-[X.] Rechts nicht aus, sondern erschwert nur den zum Vollzug von Verfügun-gen der [X.] notwendigen Nachweis der Befugnis der [X.]er zur Vertretung der [X.] (vgl. [X.]/[X.] NJW 2002, 330, 336; Nagel NJW 2003, 1146, 1147; [X.] ZfIR 2008, 1, 2 ff.). Derartige Schwierigkeiten bestehen im vorliegenden Fall nicht. Die von den Beklagten gegründete [X.] ist Eigentümerin des von den Klägern in Anspruch ge-nommenen Grundstücks. Allein sie kann zur Bestellung einer Dienstbarkeit ver-pflichtet sein. Die [X.] ist parteifähig. Wird sie zur Bewilligung der von den Klägern erstrebten Dienstbarkeit und zur Bewilligung von deren Eintragung verurteilt, führt die Rechtskraft eines entspre[X.]den [X.]eils dazu, dass die Kläger die zur Entstehung der Dienstbarkeit notwendige Eintragung erwirken können. b) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Bestellung der verlangten Dienstbarkeit besteht nicht. Sie folgt insbesondere nicht daraus, dass die [X.] in entspre[X.]der Anwendung von § 128 Satz 1 HGB für die [X.] grundsätzlich persönlich haften (grundlegend [X.] 146, 341, 358 f.) und die [X.] den Klägern verlangte [X.] zu bestellen hätte. Eine Haftung der Beklagten für diesen Anspruch schei-tert daran, dass Gegenstand der von den Beklagten erstrebten Leistung eine Willenserklärung, nämlich die Bestellung einer Dienstbarkeit an dem [X.] der [X.], ist. Die hierzu notwendige Erklärung der [X.] wird nach dem Verständnis des Klageantrags durch das Berufungsgericht von den Klägern weder verlangt, noch kann sie durch eine entspre[X.]de Erklärung 8 - 6 - der Beklagten ersetzt werden ([X.]Komm-HGB/[X.], 2. Aufl., § 128 Rdn. 30; [X.]/[X.], HGB, § 128 Rdn. 37; ferner Senat, [X.]. v. 22. Dezember 1982, [X.], [X.], 220, 221). Dass die Beklagten gemeinsam zur Vertretung der [X.] berechtigt und damit zu der von den Klägern erstrebten Leistung in der Lage sind, führt nicht dazu, dass eine durch die Rechtskraft eines [X.]eils fingierte Erklärung der Beklagten (§ 894 ZPO) namens der [X.] abgegeben wäre und damit gegen diese wirkte. Hierzu bedarf es vielmehr einer Verurteilung der [X.]. c) Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung ergibt sich aus § 736 ZPO nichts anderes. 9 § 736 ZPO lässt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gesell-schaft des bürgerli[X.] Rechts aus einem Titel zu, der im Hinblick auf die per-sönliche Mithaftung der [X.]er für die Verbindlichkeiten der Gesell-schaft ergangen ist (grundlegend [X.] 146, 341, 356). Die Vollsteckungsbe-fugnis des Gläubigers wird um die Befugnis erweitert, in Vermögen zu [X.], das einem rechtlich von dem Vermögen des Schuldners zu trennenden Vermögen zugeordnet ist. Die Durchbrechung des Grundsatzes, dass ein Titel nur die Vollstreckung in das Vermögen des im Titel bezeichneten Schuldners eröffnen kann, ist hinnehmbar, wenn Gegenstand der titulierten Verpflichtung eine Verbindlichkeit ist, für die die [X.] ebenso wie die in Anspruch ge-nommenen [X.]er haftet ([X.], NJW 2001, 993, 1000 f.) und alle [X.]er dem Vollstreckungszugriff unterworfen sind. Durch die Vollstre-ckung in das Vermögen der [X.] wird die von allen [X.]ern ge-schuldete Leistung bewirkt. [X.] vermindert die Vollsteckung im selben Umfang das Vermögen der [X.]er. Der Umfang der Verpflichtung der [X.]er wird hierdurch nicht erweitert. 10 - 7 - So verhält es sich jedoch nicht, wenn es, wie vorliegend, an einer Haf-tung der [X.]er für die Verbindlichkeit der [X.] fehlt. Ebenso wenig folgt aus § 736 ZPO, dass die [X.]er zu einer Leistung verurteilt werden können, die nicht von ihnen, sondern von der [X.] geschuldet wird, oder dass die Fiktion einer Erklärung der [X.]er gemäß § 894 ZPO zur Folge hätte, dass eine von der [X.] abzugebende Willenser-klärung ohne ein [X.]eil gegen die [X.] abgegeben wäre. 11 2. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, die Prüfung unterlassen, ob die Klage dahin auszulegen ist, dass die [X.] Beklagte des Rechtsstreits ist. Dies ist nachzuholen. 12 Die Kläger erstreben mit der Klage die Sicherung der von ihnen genutz-ten Zufahrt zu der Garage auf ihrem Grundstück. Die hierzu notwendige Dienstbarkeit kann nur von der [X.] als Eigentümerin des angrenzen-den Grundstücks bestellt werden. Ein Verständnis der Klage dahin, dass die Kläger nicht die Verurteilung der [X.], sondern die Verurteilung von de-ren [X.]ern beantragen, läuft dem Interesse der Kläger offenbar zuwi-der. Daher ist im Wege der Auslegung der Klage zu prüfen, ob diese tatsächlich gegen die Beklagten oder aber gegen die [X.] gerichtet ist ([X.], [X.]. v. 16. Mai 1983, [X.], NJW 1983, 2448, 2449; ferner [X.]., v. 17. Oktober 1987, [X.], NJW 1988, 1585, 1587 f.; [X.]. v. 15. Januar 2003, [X.], NJW 2003, 1043). Umgekehrt können die mit der [X.] geltend gemachten Ansprüche allein der [X.] zustehen. Das ist insbesondere von den Klägern bisher nicht gesehen worden. Im Hinblick auf den unzutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts in der Verfügung vom 12. Januar 2007 und die Ausführungen des Berufungsgerichts in der mündli-[X.] Verhandlung bestand für sie auch kein Anlass, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Durch die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverwei-13 - 8 [X.] des [X.] erhalten sie Gelegenheit, dies nachzuholen. Soweit die notwendige Auslegung der Klage dazu führt, dass die [X.] Beklagte des Verfahrens und Widerklägerin ist, ist ihr gegenüber zu entscheiden und das Rubrum entspre[X.]d zu berichtigen. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.08.2006 - 8 O 822/05 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 9 U 869/06 -

Meta

V ZR 63/07

25.01.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2008, Az. V ZR 63/07 (REWIS RS 2008, 5902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5902

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