Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2008, Az. V ZR 93/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5900

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 25. Januar 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1025 Satz 1 Wird das herrschende Grundstück geteilt, so wirkt die Eintragung der Dienstbarkeit auf dem Grundbuchblatt des dienenden Grundstücks auch dann zugunsten der Ei-gentümer der getrennten Teile fort, wenn sich die Teilung nicht aus den das [X.] betreffenden Grundbucheintragungen ergibt. [X.], [X.]. v. 25. Januar 2008 - [X.] - [X.]

LG [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2008 durch [X.] Lemke, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 15. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 14. Dezember 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer eines in [X.]belegenen [X.] (Flurstück 121/3) sowie der Parzelle 446/122. Letztere ermöglicht zusammen mit den im Eigentum der Beklagten stehenden [X.]/7 und 447/122, dass das Hausgrundstück von der [X.] zu erreichen ist. Nach den Grundbucheintragungen in [X.] sind die [X.] mit folgenden Grunddienstbarkeiten belastet: 1 lfd. [X.]: Geh- und Fahrrecht zugunsten des jeweiligen Eigen-tümers des Grundstücks – Flurstück 446/122 –; lfd. [X.]: – Die Errichtung von Einrichtungen wie Zäunen, [X.] oder [X.] ist ausgeschlossen; – für den jeweiligen Ei-gentümer des Grundstücks – Flurstück 121/2 – . - 3 - Bereits vor dem Eigentumserwerb der Beklagten war das Grundstück 121/2 in die Flurstücke 121/3 bis 121/5 "fortgemessen" worden. 2 Gestützt auf diese Dienstbarkeiten hat der Kläger von der Beklagten er-folglos die Beseitigung von zwei Pflanzkübeln und eines Maschendrahtzauns verlangt; insoweit ist der Rechtsstreit rechtskräftig abgeschlossen. Mit der [X.] möchte die Beklagte in erster Linie die Löschung der in [X.] unter [X.] eingetragenen Dienstbarkeit erreichen, soweit diese für den [X.] Eigentümer des Flurstücks 121/2 eingetragen ist; hilfsweise hat sie einen eingeschränkten Antrag gestellt, dem das [X.] stattgegeben hat. Die gegen die Abweisung des [X.] eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem [X.] zugelassene Revision der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat einen Löschungsanspruch der Beklagten mit der Begründung verneint, nach § 1025 BGB bestehe die Dienstbarkeit trotz [X.] fort. Die Voraussetzungen für einen gutgläubig [X.] Erwerb lägen nicht vor, weil ein guter Glaube daran, das Grundstück sei nicht mit einer Dienstbarkeit belastet, unter Berücksichtigung der Regelung des § 1025 BGB nicht habe entstehen können. Dies gelte auch dann, wenn die [X.] nicht aus dem das dienende Grundstück betreffenden [X.] sei. Der Umstand der Teilung und die nunmehr Berechtigten ließen sich ohne weiteres über das das herrschende Grundstück betreffende Be-standsverzeichnis und die jeweiligen Eintragungen in den [X.] zu den aus der Teilung hervorgegangenen Grundstücken erschließen. 4 - 4 - I[X.] Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 5 1. Der Beklagten steht der geltend gemachte Löschungsanspruch (§ 894 BGB) nicht zu. Die Dienstbarkeit ist nicht erloschen. 6 a) Nach § 1025 Satz 1 BGB besteht eine Dienstbarkeit auch nach [X.] des herrschenden Grundstücks an den [X.] fort. Sie erlischt nur ausnahmsweise und auch dann nur an solchen Teilen, denen das dingliche Recht nicht zum Vorteil gereicht (§ 1025 Satz 2 BGB). Indessen zeigt die Revi-sion kein Vorbringen auf, aus dem sich dies ergeben könnte. Soweit sie auf Sachvortrag verweist, wonach das Grundstück über die Ostseite, den E. weg, erschlossen sei, steht dies dem Fortbestehen der Dienstbarkeit schon deshalb nicht entgegen, weil selbst eine weitere Zuwegung oder Zufahrt die [X.] der durch die Dienstbarkeit eingeräumten [X.] nicht ausräumte. Anders als beim gesetzlichen Notwegrecht (§ 917 BGB) kommt es bei rechtsgeschäftlich eingeräumten Wegerechten auf das Fehlen einer [X.] Grundstücksverbindung zum öffentlichen Wegenetz nur dann an, wenn dies [X.] anders als hier [X.] zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht worden ist. 7 b) Die Grunddienstbarkeit ist auch nicht durch gutgläubig [X.] Ei-gentumserwerb nach § 892 Abs. 1 BGB untergegangen. Die Konstellation, dass ein dingliches Recht im Grundbuch zu Unrecht gelöscht worden ist, liegt hier nicht vor. Auch im Übrigen fehlt es schon an einer Unrichtigkeit des Grund-buchs, die Grundlage eines [X.] Erwerbs kraft guten Glaubens sein könnte. Die Eintragung der Dienstbarkeit auf dem Grundbuchblatt des dienen-den Grundstücks wirkt auch dann zugunsten der Eigentümer der getrennten Teile fort, wenn sich die Teilung des herrschenden Grundstücks nicht aus den das dienende Grundstück betreffenden Grundbucheintragungen ergibt (KG 8 - 5 - NJW 1976, 697, 698; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 1025 [X.]. 2; [X.]/[X.], 67. Aufl., § 1025 [X.]. 1; [X.]/[X.] [2002], § 1025 [X.]. 6 m.w.[X.]; vgl. auch [X.] 1996, 24, 25 f.). Auf die zutreffenden Erwägungen des [X.] wird verwiesen. 2. Ob die Beklagte die Eintragung der nunmehr herrschenden [X.] in [X.] des dienenden Grundstücks aus Klarstellungsgründen verlangen kann (dazu [X.] 1996, 24, 26), braucht mangels eines dahin gehenden Antrags nicht entschieden zu werden (§ 308 Abs. 1 ZPO). 9 II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 10 [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 O 1653/05 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 14.12.2006 - 15 U 48/06 -

Meta

V ZR 93/07

25.01.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2008, Az. V ZR 93/07 (REWIS RS 2008, 5900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5900

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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