Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. V ZB 74/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 431

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[X.][X.]/08 vom 4. Dezember 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 15 a) Die [X.] (GbR) kann unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre [X.]er im [X.]svertrag für sie vorgesehen haben. b) Sieht der [X.]svertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als —[X.] bestehend aus...fi und den Namen ihrer Gesell-schafter eingetragen. c) Leitet die GbR ihr Recht aus einer Gerichtsentscheidung ab, genügt deren [X.] als Nachweis ihrer Identität und der Vertretungsbefugnis des handelnden [X.]ers. Zusätzliche Nachweise können nur verlangt werden, wenn [X.] tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich nach Erlass der Ge-richtsentscheidung Veränderungen bei Namen, [X.] oder [X.] ergeben haben; der bloße Zeitablauf genügt als Anhaltspunkt nicht. [X.], Beschluss vom 4. Dezember 2008 - [X.]/08 - [X.] [X.] AG [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2008 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Be-schluss des Amtsgerichts - [X.] - [X.] vom 27. Juni 2006 und der Beschluss der 86. Zivilkammer des [X.] vom 10. August 2006 aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek nicht aus den in seinem Beschluss vom 27. Juni 2006 genannten Gründen (mangelnde Grundbuchfähigkeit der [X.] sowie fehlender Nachweis der Zustellung und der Wartefrist) abzuleh-nen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 43.228,55 •. Gründe: [X.] Die Beschwerdeführerin, eine [X.] [GbR], erwirkte am 28. November 2005 unter ihrer Bezeichnung ein Versäumnisurteil gegen die Beteiligte zu 2, durch welches diese gesamtschuldnerisch mit dem 1 - 3 - mitverurteilten [X.]verurteilt wurde, an die Beschwerdeführerin 40.157,67 • nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem [X.] zu zahlen. Außerdem erwirkte sie gegen die Beteiligte zu 2 am [X.] 2005 einen Kostenfestsetzungsbeschluss, durch welchen dieser die Erstat-tung von Prozesskosten in Höhe von 3.070,88 • nebst Zinsen aufgegeben [X.]. Wegen beider Zahlungsansprüche beantragte sie unter Vorlage der [X.] die Eintragung einer [X.] auf dem Mitei-gentumsanteil der Beteiligten zu 2. Das Grundbuchamt hat den [X.] zurückgewiesen. Die Be-schwerde der Beschwerdeführerin hat das [X.] zurückgewiesen. Ihrer weiteren Beschwerde möchte das vorlegende [X.] entsprechen und das Grundbuchamt anweisen, die beantragte [X.] ein-zutragen. Daran sieht es sich durch Entscheidungen des [X.] (NJW 2003, 70; NJW-RR 2005, 43) und des [X.] ([X.], 306) gehindert. Mit Beschluss vom 6. Mai 2008 ([X.], 3444) hat es die Sache deshalb dem [X.] zur Ent-scheidung vorgelegt. 2 I[X.] Das [X.] hat im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des § 29 [X.] lägen bei einer GbR mangels Möglichkeit, die Identität und [X.] des [X.] sicher festzustellen, nicht vor. Einer Ein-tragung der [X.] selbst stehe zudem die Vorschrift § 15 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 [X.] entgegen. Gegen die Grundbuchfähigkeit der GbR spreche auch, dass der [X.] der GbR die Fähigkeit abgesprochen habe, [X.] - 4 - walterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu sein (Senat, Beschl. v. 26. Januar 2006, [X.], [X.], 2189). II[X.] Die Vorlage ist statthaft (§ 79 Abs. 2 [X.]). 4 Das vorlegende [X.] und das [X.] ([X.], 304) einerseits und das [X.] sowie das [X.] andererseits sind unterschiedlicher Ansicht darüber, ob eine GbR (unter ihrem Namen) in das Grundbuch eingetragen wer-den kann. Während die erstgenannten Oberlandesgerichte die Fragen bejahen (wollen), werden sie von den zweitgenannten Gerichten verneint. Diese Diver-genz rechtfertigt die Vorlage. 5 IV. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 [X.]) und hat auch in der Sache Erfolg. Die von dem Amtsgericht - Grundbuchamt - in seinem Beschluss vom 27. Juni 2006 genannten Gründe (mangelnde Grundbuchfähigkeit der [X.] Bürgerlichen Rechts sowie fehlender Nachweis der Zustellung und der Wartefrist) rechtfertigen die Zurückweisung des [X.]s nicht. 6 1. Nach §§ 864 Abs. 2, 866 Abs. 1, 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Grundbuchamt zur Zwangsvollstreckung in einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf Antrag des Gläubigers eine Sicherungshypothek in das Grund-buch einzutragen, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsti-tels vorgelegt wird, dieser zugestellt ist und, bei der Vollstreckung aus einem 7 - 5 - Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das zugrunde liegende Urteil ge-setzt ist, die in § 798 ZPO bestimmte Wartefrist von zwei Wochen ab Zustellung verstrichen ist. Diese Voraussetzungen lagen entgegen der [X.]ahme des [X.] schon bei Antragstellung vor. Dem Antrag waren, wie das vorlegende [X.] in seinem Beschluss festgestellt hat, die vollstreck-baren Ausfertigungen des Versäumnisurteils und des Kostenfestsetzungsbe-schlusses beigefügt. Diese waren der Schuldnerin am 16. Februar 2006 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden. Damit war auch die hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu beachtende Wartefrist bei Eingang des [X.] am 26. Juni 2006 abgelaufen. Der Eintragung der Sicherungshypothek steht auch nicht entgegen, dass die Gläubigerin eine GbR ist. Eine GbR kann unter ihrem Namen in das Grundbuch eingetragen werden. 2. Die Frage nach der so genannten Grundbuchfähigkeit einer GbR ist [X.] umstritten. Nach einer wohl überwiegenden Ansicht kann eine GbR nicht als solche als Eigentümerin oder Inhaberin von beschränkten dinglichen Rechten an einem Grundstück oder [X.] wie hier [X.] einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück in das Grundbuch eingetragen werden ([X.], 70, 71; NJW-RR 2004, 810, 811; 2005, 43; [X.] [X.], 2194 f.; [X.], 306 f.; [X.] Rpfleger 2003, 496, 497; [X.] 2006, 348, 349; [X.] Rpfleger 2004, 283 f.; [X.] 2002, 384; [X.], Rpfleger 2007, 26 [für nicht rechtsfähigen Verein]; wohl auch [X.] 2005, 1621, 1622; [X.], [X.], 26. Aufl., § 19 [X.]. 108; Hügel/[X.], [X.], § 1 [X.]. 54 f.; Meikel/[X.], Grundbuch-recht, 9. Aufl., § 47 [X.] [X.]. 182 b; Meikel/[X.], aaO; § 15 [X.] [X.]. [X.]. [X.]; [X.]/[X.], [X.] 2001, 353, 361; [X.], [X.] 2001, 197, 198; Armbrüster, Grundeigentum 2001, 821, 826; [X.], [X.], 2088, 2094; [X.], Rpfleger 2001, 329, 330 f.; 2002, 538; Derleder, [X.] 2001, 8 - 6 - 2485, 2490; Heil, [X.] 2001, 300, 305; [X.]. [X.], 2158, 2159; [X.]., [X.] 2004, 379; 381 f.; Keil, EWiR 2003, 913, 914; [X.]. [X.] 2003, 120, 121; [X.], [X.] 2004, 239, 245; [X.], [X.] 2001, 535, 548 f.; Prütting, Festschrift f. [X.] [2002], S. 1177, 1185; [X.], [X.] 2001, 244, 250; [X.], NJW 2001, 993, 1002; Schöpflin, [X.] 2003, 117 f., Stö-ber, [X.], 544, 545; [X.], Rpfleger 2003, 491, 492; [X.], [X.] 2006, 475 f.; [X.], [X.] 2001, 289, 293 f.; [X.], [X.] 2001, 661). Nach anderer Auffassung ist eine solche Eintragung möglich ([X.] 2007, 66, 67, m. krit. [X.] [X.]; [X.] [X.] 2008, 349, 352; [X.] 2008, 39 f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., [X.]. [X.] f.; [X.]., Rpfleger 2003, 80, 82; [X.]-Komm-BGB/[X.], 4. Aufl., § 705 [X.]. 314; [X.], [X.], 585, 595; [X.], [X.] 2008, 1, 2 ff.; [X.]/Blasche, [X.] 2007, 121, 122 ff.; [X.], [X.] 2002, 1555, 1558 ff.; [X.], [X.] 2001, 433, 436 f.; [X.], [X.] 2003, 909, 914; Ha[X.]ing, [X.] 2001, 712, 724; [X.]/[X.], [X.] 2007, 250, 251 f.; [X.], [X.] 117 [2004], 267, 299 f.; [X.], [X.] 2007, 101 f.; [X.], [X.] [2005], 645, 663; [X.]. [X.] 2006, 428, 429; [X.], [X.] 2008, 327, 329; [X.], Festschrift f. [X.] [2007], 221, 230 ff.; [X.], NJW 2003, 1223; [X.], [X.], 1421, 1430; Schmeken, Festschrift f. [X.] [2008], [X.], 258 ff.; [X.], [X.], 167, 168; [X.]/[X.], [X.] 2007, 382, 384; [X.], [X.] 117 [2004], 305, 348 f.; [X.]. [X.], 637, 645 f.; [X.], [X.], 408, 410). Nach einer dritten Meinung sind neben der [X.] selbst auch ihre [X.]er einzutragen (Bauer/v. Oefele/[X.], Grundbuchordnung, 2. Aufl., § 13 [X.]. 34 a.E.; Schöner/Stöber, [X.], 14. Aufl., [X.]. 240, 240b; [X.], [X.] 2006, 118, 121; Hammer, [X.] 2002, 385; Kesseler, ZIP 2007, 421, 423; [X.]., [X.], 231, 234; [X.], [X.] 2005, 93, 99; 2006, 37, 38; Nagel, NJW 2003, 1646, 1647; dagegen aber - 7 - [X.], [X.] 2007, 68). Nach einer vierten Meinung ist die [X.], aber [X.] wie bisher - unter Eintragung ihrer [X.]er mit einem Hinweis auf das [X.]sverhältnis einzutragen (Bielicke, Rpfleger 2007, 441, 442; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., [X.]. 1000 b ff.; [X.], [X.] 2003, 1, 4; [X.], EWiR 2003, 107, 108; Priester, [X.] 2007, 837, 838; Ruhwinkel, [X.] 2007, 92, 95 f.; [X.], [X.] 2004, 130, 139). 3. Der Senat folgt im Ansatz der zweiten Meinung. 9 a) Auszugehen ist davon, dass die GbR, ohne juristische Person zu sein ([X.] 146, 341, 343; [X.], FS [X.] [2007] [X.], 227 f.), (teil-) rechts-fähig ist, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet ([X.] 146, 341, 344; Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, [X.], [X.], 1378, 1379). Im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit ist die GbR natürlichen und juristischen Personen einerseits und den registerfähigen rechts-fähigen Personengesellschaften andererseits allerdings nicht in jeder Hinsicht gleich gestellt. Es gibt Aufgaben mit Anforderungen, denen zwar natürliche und juristische Personen und auch registerfähige rechtsfähige Personengesellschaf-ten genügen können, wegen ihrer strukturellen Unterschiede zu diesen aber nicht die GbR. Der Senat hat das für die Aufgabe des Verwalters einer [X.] angenommen (Beschl. v. 26. Januar 2006, [X.], [X.], 2189, 2190). 10 b) Daraus folgt aber nicht, dass die [X.] an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten oder beschränkte dingliche Rechte an [X.] und grundstückgleichen Rechten nicht erwerben könnte, ihr also die mate-rielle Grundbuchfähigkeit fehlt. Diese Folgerung ist zwar aus den —Besonderhei-11 - 8 - ten des [X.]s und [der] Eigenart dinglicher Rechtspositionenfi ([X.], NJW 2003, 70, 71) abgeleitet worden. Dem sind aber weder der für das [X.]srecht zuständige I[X.] Zivilsenat des [X.]s (Urt. v. 25. September 2006, [X.], [X.], 3716) noch der für das Grund-stückssachen- und das [X.] zuständige erkennende Senat (Urt. v. 25. Januar 2008, [X.], [X.], 1378) gefolgt. Danach führt die Aner-kennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR dazu, dass eine GbR auch Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechte sowie beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erwerben kann; daran änderte es nichts, wenn ein solcher Rechtserwerb durch die GbR nicht unter der für diese von ihren [X.]ern vereinbarten Bezeichnung im Grundbuch gebucht werden könnte (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, [X.], [X.], 1378, 1379). Deshalb ist ein Grundstück, als dessen [X.] mehrere natürliche Personen mit dem Zusatz —als [X.]er bürger-lichen Rechtsfi eingetragen sind, auch nicht (gesamthänderisch gebundenes) Eigentum dieser natürlichen Personen, sondern Eigentum der GbR ([X.], Urt. v. 25. September 2006, [X.], [X.], 3716, 3717). c) Der materiellen Grundbuchfähigkeit der GbR steht auch nicht entge-gen, dass der Erwerb von Eigentum oder beschränkten dinglichen Rechte von einer GbR auf Schwierigkeiten stößt, die sich in dieser Form bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften nicht stellen. Eine GbR kann wie diese nur durch ihre Organe handeln. Wer zur Vertretung einer GbR befugt ist, lässt sich indessen an[X.] als bei registerfähigen rechtsfähigen Personengesell-schaften nicht einem öffentlichen Register entnehmen, weil ein solches Register für die GbR nicht vorgesehen ist (Senat, Beschl. v. 6. April 2006, [X.], [X.], 2191 f.). Das Vertrauen in die Vertretungsbefugnis eines oder meh-rerer [X.]er wird auch durch den Grundbucheintrag nicht geschützt 12 - 9 - (Senat, [X.] 107, 268, 272; Beschl. v. 26. Januar 2006, [X.], [X.], 2189, 2190). Ob diesen Schwierigkeiten bis zu ihrer erforderlichen (Se-nat, Urt. v. 25. Januar 2008, [X.], [X.], 1378, 1379) Behebung durch den Gesetzgeber dadurch begegnet werden kann, dass die GbR bei je-der Eintragung den [X.]svertrag in öffentlich beglaubigter Form vorzu-legen hat (so [X.], FS [X.] [2007] [X.], 232), oder ob es etwa [X.], wenn die [X.]er Änderungen des [X.]s oder der Vertretungsbefugnis in notariell beglaubigter Form vornehmen und nachweisen oder in ihrem notariell beglaubigten [X.]svertrag vereinbaren, dass sol-che Veränderungen nur wirksam sind, wenn sie dem [X.] oder einem an-deren Notar gegenüber erklärt werden, mit der Folge, dass dieser die Funktion des fehlenden Registers übernähme, bedarf hier keiner Entscheidung. Die auf-gezeigten Schwierigkeiten ändern an der Eigentumslage nichts. Sie sind viel-mehr die zwangsläufige und hinzunehmende Folge der Anerkennung der Teil-rechtsfähigkeit der GbR und der damit geschaffenen Möglichkeit des Grunder-werbs durch die GbR. d) Das materiell-rechtlich bestehende Eigentum der GbR ist auch formell buchungsfähig. Die technischen Einzelheiten dieser Buchung sind zwar bislang weder in der Grundbuchordnung selbst noch in der diese ausführenden Grund-buchverfügung geregelt. Die Grundbuchverfügung geht (s. noch im Folgenden) von der früheren Rechtslage aus. Die damit fehlende Anpassung des Grund-buchrechts an die Veränderung der materiellen Rechtslage erschwert zwar, wie aufgezeigt, den zum Vollzug von Verfügungen der [X.] im Grundbuch notwendigen Nachweis der Befugnis der [X.]er zur Vertretung der [X.] (vgl. [X.]/[X.], [X.], 330, 336 f.; Nagel, NJW 2003, 1646, 1647; [X.] [X.] 2008, 1, 2 ff.), ändert aber an der Buchungsfähigkeit von Eigentum und beschränkten dinglichen Rechten einer GbR und damit an ihrer 13 - 10 - formellen Grundbuchfähigkeit im Grundsatz nichts (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, [X.], [X.], 1378, 1379). Welche Rechtsträger von Eigentum es gibt, bestimmt sich nämlich allein nach dem materiellen bürgerlichen Recht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 330, 332). Allein danach bestimmt sich auch, welche Rechtsträger eintragungsfähig sind. Das [X.] beschränkt die Buchbarkeit von Eigentum nicht; dies wi[X.]präche auch seiner dienenden Funktion (vgl. Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, [X.], [X.], 1378, 1379; [X.], FS [X.] [2007] [X.], 230 f.; [X.], [X.] [2008] S. 699, 711 f.). Das [X.] soll den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit dem nach bürgerlichem Recht möglichen Grundeigentum und beschränkten [X.] Rechten an Grundstücken nämlich auf sichere und verlässliche Weise ermöglichen, aber nicht verhindern. Die fehlende Anpassung des Grundbuch-rechts an die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR darf deshalb nicht zu einer Blockade des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Grundstücken und beschränkten dinglichen Rechten von [X.]en bürgerlichen Rechts füh-ren. Das Verfahrensrecht ist vielmehr an das geänderte Verständnis des [X.] der GbR anzupassen (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, [X.], [X.], 1378, 1379). Daran hat sich die Auslegung des [X.]s auszu-richten. Es kann damit nicht mehr darum gehen, ob Grundeigentum oder [X.] wie hier [X.] beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken oder Miteigentumsantei-len an Grundstücken gebucht werden. Zu entscheiden ist vielmehr, wie die GbR in der Eintragung bezeichnet werden muss und wie der Nachweis der Eintra-gungsvoraussetzungen zu erfolgen hat. Beide Fragen hat der [X.] bislang nicht entschieden. e) Die erste der beiden Fragen ist hier zu entscheiden. 14 - 11 - aa) Für ihre Beantwortung ist bei der schon angesprochenen Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] anzusetzen. Diese Vorschrift befasst sich zwar nicht unmittelbar mit der Bezeichnung einer GbR im Grundbuch, sondern mit dem Vollzug der Umwandlung einer GbR in eine oHG, KG oder Partnerschaft. Sie beschreibt dabei aber auch die grundbuchtechnische Ausgangslage. Aus dieser Beschreibung ergibt sich, wie sich der Verordnungsgeber die Buchung eines im [X.]seigentum stehenden Grundstücks vorstellt, nämlich in der Weise, dass die [X.]er mit einem auf das Bestehen eines [X.] hinweisenden Zusatz eingetragen werden. 15 [X.]) Gedankliche Grundlage dieser Form der Buchung ist, wie bereits [X.] und aus § 15 Abs. 1 [X.] zu erschließen, dass das Eigentum (und be-schränkte dingliche Rechte) an Grundstücken nur entweder natürlichen oder juristischen Personen oder registerfähigen rechtsfähigen Personengesellschaf-ten zustehen kann und dass [X.]svermögen einer GbR Vermögen na-türlicher Personen ist, das einer gesamthänderischen Bindung unterliegt. Mit der Anerkennung ihrer Teilrechtsfähigkeit gehört die GbR aber auch zu den [X.]en, die im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB mit der Fähigkeit ausgestat-tet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Das Vermögen einer GbR ist damit nicht mehr, wie von § 15 Abs. 3 [X.] vorausgesetzt, [X.] ihrer Mitglieder, sondern Vermögen einer rechtsfähigen [X.]. Solches Vermögen wird grundbuchtechnisch bei allen anderen rechtsfähigen Personengesellschaften entsprechend der materiellen Rechtslage wie bei juristischen Personen als deren Vermögen und unter deren [X.], und nicht unter Nennung ihrer [X.]er gebucht. 16 cc) Damit entsteht eine planwidrige Lücke. Die bisher vorgesehene Form der Buchung von Vermögen einer GbR durch Nennung ihrer [X.]er 17 - 12 - entspricht nicht mehr der materiellen Rechtslage. Sie ist im Gegenteil irrefüh-rend, weil sie den Blick darauf verstellt, dass das Grundstück oder Recht an einem Grundstück gerade kein [X.]er-, sondern [X.]svermö-gen ist. Aus diesem Grund ist die bisherige Form der Eintragung für die GbR auch prozessual nicht mehr erreichbar. Ihre Ansprüche können nur durch diese selbst, nicht durch ihre [X.]er klageweise durchgesetzt werden. Eine Klage der [X.]er wäre als Klage der [X.] anzusehen. Ein auf die [X.]er lautendes [X.] ist ohne Parteiwechsel auf die GbR zu berichtigen ([X.], Urteil vom 15. Januar 2003, [X.], NJW 2003, 1043, 1044; Beschl. v. 11. Juni 2008, [X.], juris). Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung hätte auch nur die GbR als Gläubigerin des erstrittenen Titels. Mangels einer Anpassung der Grundbuchverfügung an die neue rechtliche Ausgangslage steht aber keine passende Buchungsvorgabe zur Verfügung. Dieser Zustand entspricht nicht den Vorstellungen des Gesetz- und Verordnungsgebers; er kann auch in der Sache nicht hingenommen werden. Denn ohne Vorgaben zur Form der Bu-chung können eine einheitliche und für den Rechtsverkehr eindeutige Führung der Grundbücher nicht gewährleistet und die Anforderungen an die [X.] nicht sachgerecht bestimmt werden. Selbst die von den [X.] entsprechend der materiellen Rechtslage erlassenen vollstreckbaren Entscheidungen zugunsten von [X.]en bürgerlichen Rechts könnten im Grundbuch nicht vollzogen werden. Derart wi[X.]prüchliche Ergebnisse gefähr-deten die Einheit der Rechtsordnung und müssen verhindert werden, indem die durch die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR aufgetretene [X.] geschlossen wird. - 13 - [X.]) Das ist nach dem Plan des Gesetzes nur durch eine rechtsanaloge Anwendung der §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB, § 7 Abs. 2 [X.] und § 15 Abs. 1 Buchstabe b [X.] möglich. 18 (1) Das Grundbuch hat den Zweck, die Rechtsverhältnisse an [X.] genau und verlässlich zu dokumentieren. Dieser Zweck tritt etwa in § 47 [X.] zutage, wonach bei einer Mehrheit von Eigentümern auch ihr Rechtsver-hältnis untereinander anzugeben ist. Das zwingt zu einer Buchungsform, die das Vermögen einer GbR als das ausweist, was es materiell-rechtlich ist, näm-lich als [X.]svermögen. Das ist im Ansatz nur zu erreichen, wenn als Eigentümer oder Inhaber beschränkter dinglicher Rechte die GbR eingetragen wird ([X.], FS [X.] [2007] [X.], 231 f.), nicht mehr ihre [X.]er. 19 (2) Dazu muss die GbR allerdings in einer Form eingetragen werden, die sie von anderen [X.]en bürgerlichen Rechts unterscheidet. Das ist in Anlehnung an die Vorschriften für die registerfähigen rechtsfähigen [X.] dadurch zu erreichen, dass die GbR grundsätzlich unter der Be-zeichnung eingetragen wird, die von ihren [X.]ern für das Auftreten der [X.] im Rechtsverkehr vereinbart ist ([X.], FS [X.] [2007] [X.], 231 f.). Diese Bezeichnung genügt, um die GbR von anderen zu [X.]. Die Bezeichnung kann ihre Individualisierungsfunktion zwar im Ein-zelfall einbüßen, wenn die [X.]er mehrerer [X.]en bürgerlichen Rechts für ihre [X.] die gleiche Bezeichnung gewählt haben. Darin un-terscheidet sich eine GbR aber nicht signifikant von anderen rechtsfähigen Per-sonengesellschaften, von juristischen Personen und letztlich nicht einmal von natürlichen Personen. Gerade bei ihnen tritt der Fall einer Namensgleichheit sehr häufig auf. Deshalb sieht § 15 Abs. 1 Buchstabe a [X.] für natürliche Per-sonen zusätzliche Merkmale vor, die zur Unterscheidung in das Grundbuch 20 - 14 - eingetragen werden können. An ihre Stelle können bei der GbR die Angabe des gesetzlichen Vertreters und des Sitzes treten. (3) Der entsprechenden Anwendung der Buchungsvorschriften für [X.] rechtsfähige Personengesellschaften steht nicht entgegen, dass diese im Gegensatz zur GbR registerfähig sind. Die Eintragung in das Handels- bzw. Partnerschaftsregister führt zwar dazu, dass Name und Bezeichnung sowie die Rechtsverhältnisse dieser [X.]en durch den Auszug aus dem mit den Wirkungen der Registerpublizität versehenen Register in der Form des § 29 [X.] leicht und sicher nachgewiesen werden können. Ein inhaltlicher Einwand gegen die Sachgerechtigkeit der Bezeichnung der GbR lässt sich daraus aber nicht ableiten. Das zeigt sich daran, dass eine [X.] nicht erst dann oHG ist, wenn sie in das Handelsregister eingetragen wird, sondern nach § 105 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 HGB kraft Gesetzes schon dann, wenn sie ein Han-delsgewerbe betreibt oder wenn der Umfang ihres Gewerbes wächst und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Auch für eine solche noch nicht registrierte oHG gilt § 124 Abs. 1 HGB. Seine Voraus-setzungen werden ohne Eintragung in das Handelsregister schwieriger [X.] sein. An der Form der Bezeichnung, unter welcher die [X.] in das Grundbuch einzutragen ist, ändert das nichts. Noch deutlicher wird das bei der Partnerschaft, auf die nach § 1 Abs. 4 [X.] die Vorschriften des bürgerli-chen Rechts über die [X.] anzuwenden sind. Auf sie ist mit dem [X.] der Eintragung nach § 7 Abs. 2 [X.] die Vorschrift des § 124 HGB an-zuwenden, ohne dass sich an ihrer Identität etwas ändert. Die Registerfähigkeit einer rechtsfähigen Personengesellschaft besagt damit nichts darüber, wie sie einzutragen ist; sie erleichtert vielmehr —nurfi den Vollzug der Eintragung im Grundbuch. 21 - 15 - (4) Gegen die Möglichkeit, die GbR unter ihrer im [X.]svertrag bestimmten Bezeichnung einzutragen, spricht auch nicht, dass nicht jede GbR nach dem zugrunde liegenden [X.]svertrag eine Bezeichnung führt. In solchen Fällen kann die notwendige Individualisierung zwar nicht mit der Be-zeichnung erfolgen. Sie bleibt aber möglich ([X.], FS [X.] [2007], [X.], 232; [X.], [X.] [2008], 699, 712). Sie kann dann in Anlehnung an die bisherige, so nicht mehr mögliche Buchungsform nur, aber auch stets dadurch erfolgen, dass der Bezeichnung des Berechtigten mit —[X.]fi der Zusatz —bestehend ausfi und die Namen der [X.]er der [X.] hinzugesetzt werden. Das können zwar im Einzelfall, etwa bei Publi-kumsgesellschaften, sehr viele [X.]er sein. Das unterscheidet diese Form der Buchung aber nicht von der in § 15 Abs. 3 Satz 1 [X.] unter alter Rechtslage vorgesehenen Form der Buchung. 22 ee) Danach kann die Gläubigerin wie beantragt unter ihrer Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden. 23 d) Die Gläubigerin hat die Voraussetzungen für die Eintragung der [X.] auch in der Form des § 29 [X.] nachgewiesen. 24 aa) Eine GbR kann ihre Bezeichnung, den etwa nachzuweisenden [X.] ihrer [X.]er und ihre Vertretungsverhältnisse zwar nicht, wie die anderen rechtsfähigen Personengesellschaften, durch einen mit öffentlichem Glauben versehenen Auszug aus einem öffentlichen Register nachweisen. [X.] sie ihr Recht aber, wie hier, aus einer vollstreckbaren Gerichtsentscheidung ab, kann sie den Nachweis mit der vollstreckbaren Ausfertigung dieser Ent-scheidung führen. Denn das Gericht muss diese Umstände vor Erlass seiner Entscheidung prüfen und darüber entscheiden. Das schließt zwar nicht aus, 25 - 16 - dass sich nach dem Erlass der Entscheidung, aber vor der Eintragung in das Grundbuch Veränderungen ergeben. Darin unterscheidet sich eine vollstreckba-re Gerichtsentscheidung aber nicht von anderen öffentlichen Urkunden, ja nicht einmal von einem notariell beurkundeten Kaufvertrag, der ohne Kenntnis des [X.] materiellrechtlich wirksam Veränderungen erfahren haben kann, oder der Bewilligung, der die nach § 873 BGB erforderliche Einigung im Einzelfall fehlen kann. Deshalb wird sich das Grundbuchamt grundsätzlich an die Gerichtsentscheidung zu halten haben. Etwas anderes gilt nur, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Veränderungen ergeben, die einen er-gänzenden Nachweis erforderlich machen. Dafür ist hier auch unter Berücksich-tigung des infolge des Gerichtsverfahrens seit der Antragstellung verstrichenen Zeitraums von etwa zwei Jahren nichts ersichtlich. [X.]) Die Forderung selbst ergibt sich aus dem Urteil. Die Zustellung und die Einhaltung der Wartefrist sind durch die Zustellungsurkunden des [X.] nachgewiesen. Der Eintragung stehen deshalb die von dem Grund-buchamt angeführten Gründe nicht entgegen. 26 - 17 - V. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten und die Er-stattung von Auslagen fallen nach §§ 1, 131 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 [X.] nicht an. Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten ist nach §§ 1, 13 [X.] nicht vorgesehen. 27 [X.] Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann [X.]: [X.], Entscheidung vom 10.08.2006 - 86 [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 06.05.2008 - 1 W 319/06 -

Meta

V ZB 74/08

04.12.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. V ZB 74/08 (REWIS RS 2008, 431)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 431

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Referenzen
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II R 9/17

II R 4/20

II R 16/20

IV R 5/19

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