Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2005, Az. V ZR 273/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 190

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 16. Dezember 2005 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2005 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] - 6. Zivilkammer - vom 22. November 2004 unter Zu-rückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als die Hilfsanträge abgewiesen worden sind. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die damaligen Eigentümer eines heute den Beklagten gehörenden Grundstücks in [X.] bestellten 1967 dem jeweiligen Eigentümer des benachbarten, den Klägern gehörenden Grundstücks ein Zu-gangs- und Zufahrtsrecht, das in das Grundbuch eingetragen wurde. Als das belastete Grundstück 1969 im Wege des [X.] in das Eigentum des Volkes fiel, wurde die Dienstbarkeit gelöscht, ohne dass dem eine Aufgabe- oder eine andere Erklärung der Kläger zugrunde gelegen hätte. 1 - 3 - Die Beklagten, die das Grundstück seit 1970 nutzten, führten 1992 mit der damaligen Eigentümerin, der Gemeinde [X.], Verhandlungen über den Ankauf. In diesem Zusammenhang teilten sie ihr mit Schreiben vom 10. September 1992 mit, das "Wegerecht über den Hof für [X.]" bleibe bestehen, "im Grundbuch von [X.]" sei aber festzuhalten, dass sich die Kläger an der Instandsetzung finanziell zu beteiligen hätten. 1993 erwarben die Beklagten das Grundstück und beanstandeten die Inanspruch-nahme des Zugangs- und Zufahrtsrechts durch die Kläger zunächst nicht. Seit Juli 2002 verwehren sie ihnen die Nutzung. Die Kläger legten daraufhin eine andere Zufahrt auf eigenem Grund und Boden an. 2 Das Amtsgericht hat dem Antrag der Kläger, die Beklagten im Wege der [X.] zur Bewilligung der Wiedereintragung des Rechts zu verurteilen, stattgegeben. Das [X.] hat die Klage, auch im Hilfsantrag, der auf Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit gerichtet worden ist, abgewiesen. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren ursprünglichen Haupt- und Hilfsantrag weiter. Die Beklagten bean-tragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht meint, die Beklagten hätten das Grundstück gut-gläubig lastenfrei erworben. Zwar sei ein solcher Erwerb für Grundstücke im Beitrittsgebiet durch Art. 233 § 5 EGBGB eingeschränkt gewesen. Diese Ein-schränkung betreffe aber nur Mitbenutzungsrechte nach §§ 321, 322 [X.], nicht hingegen Dienstbarkeiten, die vor Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs 4 - 4 - der [X.] unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet worden seien. Die Voraussetzungen eines gutgläubig [X.] Erwerbs hätten [X.]. Durch die Löschung der Dienstbarkeit sei das Grundbuch unrichtig geworden. Dass dies den Beklagten bekannt gewesen sei, hätten die Kläger nicht bewiesen. Aus dem Schreiben vom 10.September 1992 lasse sich eine solche Kenntnis nicht folgern. I[X.] 1. Im Ergebnis zutreffend hält das Berufungsgericht die Dienstbarkeit für erloschen. Das ergibt sich allerdings nicht aus einem gutgläubig [X.] Erwerb des dienenden Grundstücks durch die Beklagten. Vielmehr ist die Dienstbarkeit schon mit dem Übergang des Grundstücks in Volkseigentum erlo-schen. § 12 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung - vom 11. Januar 1963 (GBl. II Nr. 22 S. 159) in der Fassung der 2. Grundstücksverkehrsverordnung vom 16. März 1965 (GBl. II Nr. 37 S. 273) sah nämlich für den Fall, dass ein Grundstück oder Ge-bäude - wie hier - als erbenloser Nachlass auf den Staat überging, ein Erlö-schen sämtlicher Belastungen vor. Den Gläubigern der untergegangenen [X.] stand dafür ein Entschädigungsanspruch zu (§§ 8, 9 der Anordnung zur Grundstücksverkehrsverordnung vom 27. März 1963, GBl. II Nr. 30 S. 202). 5 2. Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich ein [X.] auch nicht auf ein außerhalb des Grundbuchs entstandenes Mitbenutzungsrecht der Kläger stützen. Ob ein solches Mitbenutzungsrecht an einem ehemals volkseigenen Grundstück überhaupt entstehen konnte, ist [X.], weil das Grundstück in [X.] des [X.] stand und von diesem, wenn auch nicht durch eigene Dienststellen, genutzt wurde (vgl. dazu Senat, Urt. v. 14. November 2003, [X.], [X.] 2004, 193, 6 - 5 - 194 f.). Diese Zweifel können hier auf sich beruhen. Jedenfalls wäre ein Mitbe-nutzungsrecht nach § 8 Abs. 1 GBBerG mit Ablauf des Jahres 2000 kraft Ge-setzes erloschen, da es nicht gebucht war und die Kläger eine Klage auf Bewil-ligung der Eintragung nicht erhoben und eine andere verjährungsunterbrechen-de Maßnahme zur Sicherung des Rechts nicht ergriffen haben. 3. Bei dieser Situation kommt allerdings ein Anspruch aus § 116 Sa-chenRBerG in Betracht, den die Kläger mit dem ersten Hilfsantrag geltend ma-chen. Zur Entscheidung darüber fehlt es indes an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht, an das die Sache zurückzuverweisen ist, nachzuholen haben wird. 7 Krüger [X.] Lemke Czub Roth Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.11.2003 - 4 C 295/03 - [X.], Entscheidung vom 22.11.2004 - 6 S 4885/03 -

Meta

V ZR 273/04

16.12.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2005, Az. V ZR 273/04 (REWIS RS 2005, 190)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 190

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