Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2000, Az. X ZR 104/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 345

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 104/98Verkündet am:28. November [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 28. November 2000 durch [X.], [X.], Scharen, die Richterin [X.] und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Februar 1998 [X.] Urteil des 3. [X.]s ([X.]) des Bundespa-tentgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist Inhaberin zweier Patente, die jeweils ein "Verfahren zurHerstellung einer Riemenscheibe" betreffen. Zum einen ist sie Inhaberin desunter Inanspruchnahme der Prioritäten aus [X.] Patentanmeldungenvom 27. Mai und 11. Juni 1988 angemeldeten, mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 0 343 314, zum anderen- 3 -des unter Inanspruchnahme der Priorität aus der [X.] 818 041.3 vom 27. Mai 1988 angemeldeten [X.] Patents 38 19 957.Der einzige Patentanspruch des [X.] Patents 0 343 314 hat inder in der [X.] erteilten Fassung folgenden [X.] zur Herstellung einer Riemenscheibe aus einer Metall-ronde (1) mit einer Nabe (8) und einer sich koaxial, d.h. im [X.] senkrecht zur [X.] erstreckenden [X.] (3), die eine größere Wandstärke als die Nabe auf-weist und mit in Umfangsrichtung verlaufenden Nuten ausgerüstetoder querverzahnt ausgebildet werden kann,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß die zwischen [X.] (4, 5) eingespannte Metallronde (1)mittels [X.] (6) in ihrem Umfangsbereich bordiert, d.h. kur-venförmig im wesentlichen in Richtung der zu erzeugenden [X.] umgeformt wird und anschließend die so erzeugte Bordie-rung (2) zur Bildung der verdickten Auflagefläche (3) zwischen den[X.] (4, 5) und deren Konturen angepaßter Zudrückrolle(7) flachgedrückt [X.] einzige Patentanspruch des [X.] Patents lautet in der einge-schränkten Fassung, die es durch den im [X.] rechtskräftigen Beschluß des [X.] vom [X.] erhalten hat, wie [X.] zur Herstellung einer Riemenscheibe aus einer Metall-ronde mit einer Nabe und einer sich koaxial, d.h. im [X.] -senkrecht zur [X.] erstreckenden zylindrischen Auflage-wand, die eine größere Wandstärke als die Nabe aufweist und mitin Umfangsrichtung verlaufenden Nuten ausgerüstet oder [X.] ausgebildet werden kann, wobei entsprechend der [X.] Richtung der zu verdickenden Auflagewand eine Kurvenformgebildet wird, die dann in einer Werkzeugabgrenzung unter [X.] wird,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß die Bildung der Kurvenform unmittelbar bzw. direkt durch Bor-dieren des in der Ausgangsposition im wesentlichen senkrecht zurRondenachse verlaufenden Umfangs- bzw. Randbereichs der [X.] Klägerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, die Gegen-stände beider Streitpatente nach den jeweils einzigen Patentansprüchen, diesich im wesentlichen entsprächen, seien gegenüber den [X.] erweitert.Sie seien zudem nicht patentfähig, weil sie wegen einer offenkundigenVorbenutzung nicht mehr neu gegenüber dem Stand der Technik seien.Schließlich beruhe die Lehre beider Streitpatente nicht auf erfinderischerTätigkeit, sie habe sich in naheliegender Weise auch aus dem druckschriftli-chen Stand der Technik ergeben.Die Beklagte ist der Nichtigkeitsklage [X.] 5 -Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtetsich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Nich-tigkeitsklage erstrebt. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.Als vom [X.] bestellter Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. [X.] einschriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläu-tert und ergänzt hat.Entscheidungsgründe:Die zulässige Berufung hat Erfolg. Der [X.] hat nicht die Überzeugunggewinnen können, daß der Gegenstand des jeweils einzigen [X.] Streitpatente über den Inhalt der ursprünglich eingereichten [X.] oder ihm die Patentfähigkeit nach Art. 52 bis 56 EPÜ, §§ 1 bis 5[X.] fehlt (Art. 138 Abs. 1 Buchst. a und c EPÜ; § 21 Abs. 1 und 4 [X.] Die nach dem einzigen Patentanspruch des [X.] [X.] 343 314 geschützte Lehre betrifft ein Verfahren zur Herstellung einer Rie-menscheibe aus einer Metallronde mit einer Nabe und einer sich koaxial, d.h.im wesentlichen senkrecht zur [X.] erstreckenden zylindrischen [X.], die eine größere Wandstärke als die Nabe aufweist und mit in Um-fangsrichtung verlaufenden Nuten ausgerüstet oder querverzahnt ausgebildetwerden kann. Als gattungsbildendes Verfahren wird in dieser [X.]das in der [X.] 42 73 547 beschriebene Verfahren zur [X.] oder Poly-V-Scheiben dargestellt ([X.] 5-34). [X.] benötigt nach der [X.] fünf Bearbeitungsschritte: Im- 6 -ersten Verfahrensschritt wird eine Metallronde so tiefgepreßt, daß ein topfarti-ges Preßteil erzielt wird. Nach der [X.] ist es sodann in einemweiteren Verfahrensschritt - dies wird in der [X.] nicht dargestellt -erforderlich, den Randbereich der zylindrischen Flächen fein zu bearbeiten. Ineinem dritten Verfahrensschritt wird sodann die zylindrische Randfläche durchVerformung in ihrer Höhe reduziert (sog. "[X.]"); gleichzeitig wird dabeider Bereich zwischen der [X.] und der zylindrischen Fläche eingefal-tet. Schließlich wird der kollapste Randbereich über eine Zudrückrolle [X.] und zusammengedrückt.Die [X.] bezeichnet es als Nachteil des so beschriebenengattungsbildenden Verfahrens, daß fünf aufeinanderfolgende, unbedingt erfor-derliche wesentliche Verfahrensschritte notwendig seien. Die Lösung des [X.], dieses Verfahren zu vereinfachen, besteht nach dem Streitpatent darin,daß die Metallronde in einem ersten Verfahrensschritt bordiert wird und sodanndie Bordierung zur Bildung der Auflagefläche flachgedrückt wird ([X.] 1Z. 49-60). Damit ist für das Formen der Riemenscheibe eine Tiefziehpressenicht erforderlich, der gesamte Vorgang kann auf einer Drückmaschine durch-geführt werden. Mit diesem Verfahren wird eine Riemenscheibe hergestellt, dieder Anforderung entspricht, daß die Umfangfläche (Auflagefläche) eine [X.] als die eigentliche [X.] (Boden) aufweist, welche ausrei-chend ist, um in einem weiteren Verfahrensschritt in Umfangsrichtung verlau-fende Nuten oder Querverzahnungen anbringen, d.h. in das Material ein-schneiden zu können. Die Lehre des Streitpatents beschreibt damit einen Ver-fahrensablauf, bei dem verglichen mit dem Verfahren nach der [X.]42 73 547 Fertigungsschritte, nämlich die Bildung eines becherförmigen [X.]s und die anschließende Bearbeitung des gebildeten Randes als [X.] vermieden werden ([X.] 54-60). Wie auch der gerichtliche Sach-- 7 -verständige dargestellt hat, wird nach der Lehre des Streitpatents von einerBlechronde ausgehend auf einer Drückmaschine der äußere Rand zum [X.] der Materialanhäufung kontinuierlich umgeformt (bordiert), wobei [X.] durch das Drückfutter und die verwendeten [X.] wird. Dabei wird das Werkstück zwischen [X.] eingespannt,die so konstruiert sind, daß das Werkstück bis zum Abschluß sämtlicher [X.], einschließlich des abschließenden Flachdrückens, darin ver-bleiben kann. Dadurch wird ein [X.] vermieden.Die Merkmale der [X.] Patentschrift lassen sich wie folgt auf-gliedern:1.Ausgangsmaterial: Metallronde (1)2.Einspannen zwischen [X.] (4, 5)3.[X.], d.h. kurvenförmig umformena)mittels [X.] (6)b)im [X.])im wesentlichen in Richtung der zu erzeugenden Auflage-fläche.4.Flachdrückung der Bordierung (2)a)zur Bildung einer verdickten Auflagefläche (3)- 8 -b)zwischen den [X.] (4, 5)und einer Zudrückrolle (7),die den Konturen der [X.] angepaßt ist5.Verfahrensprodukt: [X.])aus einer Metallronde (1),b)mit einer Nabe (8) und einerc)Auflagefläche (3), dieaa)zylindrisch ist,bb)sich im wesentlichen senkrecht zur [X.] er-streckt,cc)eine größere Wandstärke aufweist,[X.])mit Nuten in Umfangsrichtung oder querverzahnt ausge-bildet werden kann.Das [X.] (Merkmal 3) dient dabei dem Zweck, Material zu gewin-nen und zwar dadurch, daß der Umfang der Metallronde verkleinert und derRand nach oben gedrückt wird. [X.] (Merkmal 4) geschieht in- 9 -einer geschlossenen Form zwischen zwei [X.], die so ausgestaltetsind, daß das Material rundum eingefaßt ist. Dies wird dadurch erreicht, daßdie [X.] eine stufenförmige Außenkontur besitzen; der durch das Bor-dieren hochgestellte Rand wird dabei durch eine Walzrolle mit zylindrischemQuerschnitt gegen die zylindrische Oberfläche des stufenförmig ausgebildetenFutterteils gedrückt. Hierbei soll die Zudrückrolle (7) den Konturen der Futter-backen (4, 5) angepaßt sein.II. Der [X.] hat nicht feststellen können, daß der Patentanspruch ent-gegen Art. 123 Abs. 2 EPÜ im Verfahren vor dem [X.] erweitert worden wäre.Das [X.] hat es offengelassen, ob der von der [X.] gemachte [X.] der unzulässigen Erweiterung gegenüberden ursprünglichen Anmeldeunterlagen vorliege.Die Klägerin beanstandet insoweit, daß der Anspruch des Streitpatentseine Definition des Begriffs "[X.]" enthalte, der der ursprünglichen [X.] nicht zu entnehmen gewesen sei. In der [X.] Patentschriftsei dies dadurch geschehen, daß im kennzeichnenden Teil des [X.] hinter "bordiert" eingefügt worden sei "d.h. kurvenförmig im [X.] in Richtung zu der zu erzeugenden Auflagefläche geformt wird".Als [X.] ist nach den überzeugenden [X.] gerichtlichen Sachverständigen ein Fertigungsingenieur oder Fertigungs-techniker mit langjähriger Praxiserfahrung auf dem Gebiet der [X.] 10 -Zum Verständnis des Begriffs [X.] durch einen solchen Fachmannhat der Sachverständige ausgeführt, der Begriff [X.] sei nicht durch Nor-men definiert, es bestehe deshalb ein Interpretationsspielraum. Der Fachmannverstehe darunter eine Bearbeitung des Randes von Blechteilen in einer [X.] angemessenen Form, der hier allein darin bestehe, durch eine höhereLängenausdehnung Material für die Verdickung der Auflagenwand zu gewin-nen. Der Fachmann verstehe deshalb unter [X.] nicht nur "im [X.] Einrollen", wie die Klägerin meint, sondern auch andere mittels einer Bor-dierrolle herstellbare Formen, die beispielsweise viertel- oder auch halbkreis-förmig, aber auch in beliebiger anderer Weise gebogen sein könnten. [X.] erläutern die in den Patentanspruch des Streitpatents [X.] und gehen damit über den Inhalt der Anmeldung nicht hinaus. InÜbereinstimmung mit dem [X.] in der Entscheidung [X.] [X.] 3.2.1. vom 23. Januar 1996 und mit dem [X.] Sachverständigen ist der [X.] zu der Überzeugung gelangt, daßder [X.] der unzulässigen Erweiterung gegenüber den [X.] nicht festgestellt werden kann.III. Das [X.] hat es in der angefochtenen [X.] offengelassen, ob die in der [X.] angegebene Lehre ge-genüber dem von der [X.] behaupteten vorbenutzten [X.] war.Die Klägerin trägt hierzu vor, es habe vor dem 4. Mai 1988 ein Besuchvon Herrn U. F. bei der Firma [X.] stattgefunden. Bei dieser Gelegenheithabe [X.] das Verfahren gemäß der [X.] mündlich undanhand von Skizzen [X.] 11 -Der [X.] hat nach Vernehmung der Zeugen L., S. [X.] nicht die Überzeugung gewinnen können, daß vor dem 4. Mai 1988 [X.] das Verfahren der [X.] Mitarbeitern der Firma [X.]geschildert hat.Der Zeuge F. hat dies in Abrede gestellt. Das erste Gespräch, das er mit Mitarbeitern der Firma [X.] geführt habe, habe am 15. Juni 1988 [X.]. Dabei sei es um eine ganz andere Maschine zur Herstellung [X.] gegangen. Hierüber gebe es den [X.] Besuchsbericht. Dies haben die [X.] andersgeschildert. Sie haben angegeben, daß bereits im Frühjahr 1988 und zwar [X.] des Angebots vom 4. Mai 1988 der Zeuge F. im Betrieb der Firma[X.] die von ihm als "Krückstockverfahren" bezeichnete Umformtechnik im [X.] erläutert habe. Der [X.] hält die Aussagen der [X.] im Ergebnis nicht für überzeugend, was den Zeitpunkt der von ihnengeschilderten Vorfälle angeht. Die Zeugen haben hierüber keine Aufzeichnun-gen. Ihre zeitliche Einordnung machen sie allein an dem von ihnen [X.] fest. Auf Vorlage einer Kopie dieses Angebots haben beide Zeugenbekundet, daß dies das von ihnen in ihren Aussagen erwähnte Angebot seinkönne. Dieses bezog sich aber - wie der Sachverständige bestätigt hat - aufeine ganz andere Maschine mit anderen Werkzeugen. Von [X.] ist indem Angebot nicht die Rede, angeboten wurde vielmehr ein [X.]altstauchverfah-ren. Der Sachverständige hat bestätigt, daß es dies eher unwahrscheinlich [X.], daß auf der angebotenen Maschine ein Bordiervorgang habe stattfindensollen.Der [X.] hat danach Bedenken, zur Frage der zeitlichen Einordnungden Aussagen der [X.] zu folgen. Es mag sein, daß- 12 -sie zutreffend Vorgänge geschildert haben, die sie in Erinnerung haben. [X.], insbesondere, daß die von ihnen geschilderten Gespräche vordem 4. Mai 1988 stattgefunden haben, erscheinen dem [X.] aber aus dendargestellten Gründen nicht hinreichend verläßlich.[X.] Der [X.] hat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß sich [X.] des Streitpatents für einen Fachmann aus der Gesamtheit aller [X.] in naheliegender Weise ergab.Der nächstliegende vorbekannte Stand der Technik ergibt sich nach derübereinstimmenden Ansicht aller Beteiligten - wovon auch das Bundespatent-gericht ausgegangen ist - aus der [X.] Offenlegungsschrift 0 156 178.In dieser wird von einem becherförmigen durch Tiefziehen hergestellten [X.] ausgegangen. Anderes wird dort jedenfalls nicht offenbart. Dieser [X.] sodann in einem weiteren Verfahrensschritt von oben zusammengedrückt,so daß die umfängliche Wand des becherförmigen Rohlings nach außen aus-gebaucht wird. In einem weiteren Schritt wird der ausgebauchte Krümmungsteildes becherförmigen Rohlings flachgepreßt.Damit unterscheidet sich dieses Verfahren von dem Verfahren nach [X.] in zwei der insgesamt drei Verfahrensstufen, nämlich in der Her-stellung des becherförmigen Rohlings und dessen anschließender Stauchung.Der [X.] hat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß hiervonausgehend der [X.] aufgrund allgemeinen Fachwissens, zudem auch das ihm bekannte [X.] gehörte, ohne erfinderische Tätigkeitzum Gegenstand des Streitpatents gelangen konnte. Der gerichtliche Sachver-ständige hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es sei dem- 13 -Fachmann aufgrund allgemeinen Fachwissens, nicht nur aus der[X.] 20 86 488, bekannt gewesen, einen Tiefziehvorgang durcheinen [X.] zu ersetzen. Das [X.] ist in der [X.] Entscheidung davon ausgegangen, daß die Besonderheit des Ver-fahrens nach der [X.] allein hierin liegt. Dies schöpft den Gehaltder in der [X.] enthaltenen technischen Lehre jedoch nicht aus.Vielmehr lehrt das Streitpatent zusätzlich, daß eine erhebliche Verfahrensver-einfachung dadurch erreicht werden kann, daß das Werkstück in ein beson-ders geformtes Futter eingespannt wird, in dem sämtliche Verfahrensschritte,das [X.] und das Flachdrücken, ausgeführt werden. Dies wird dadurchermöglicht, daß die Zudrückrolle und die [X.] einander angepaßt sind.Auf diese Weise wird es ermöglicht, eine Riemenscheibe mit den Merkma-len 5a bis c auf einer Drückmaschine ohne [X.] herzustellen.Mit dem [X.] im Erteilungsverfahren, das die Erfin-dung zeitnah beurteilt hat, und dem gerichtlichen Sachverständigen kann der[X.] deshalb nicht feststellen, daß dies nach dem Stand der Technik nahe-gelegt war.Gleiches gilt für das Verfahren nach der [X.] [X.] 312. Auch sie gibt dem [X.] keinen weitergehendenImpuls, das Verfahren nach dem Streitpatent aufzufinden.Die übrigen Entgegenhaltungen [X.] 20 86 488 und deut-sche Offenlegungsschrift 34 33 185 liegen weiter weg und konnten dem [X.] die Lehre des Streitpatents weder für sich genommen noch in Verbin-dung mit den zuvor erörterten Schriften [X.] 14 -V. Für das [X.] Streitpatent gilt nichts anders als für das [X.]. Es besteht zwischen den Parteien kein Streit darüber, daß zwischen demin der [X.] Patentschrift und dem in der [X.] Patentschrift an-gegebenen Verfahren keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Dies habenauch das [X.] und der gerichtliche Sachverständige so gese-hen. Auch aus der Sicht des [X.]s bestehen hieran keine Zweifel.VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 [X.] in der nachArt. 29 des [X.] zur Änderung des Patentgesetzes und andererGesetze (2. [X.]ÄndG) weiter anwendbaren Fassung der [X.] 16. Dezember 1980 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.[X.]JestaedtScharen[X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 104/98

28.11.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2000, Az. X ZR 104/98 (REWIS RS 2000, 345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 345

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