Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. X ZR 16/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3887

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 25. April 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.]- 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 25. April 2006 durch [X.] Melullis, den Rich-ter Scharen, die Richterin [X.] und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] für Recht erkannt: Auf die Berufung der [X.]n wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 12. November 2002 verkündete Urteil des 4. Senats ([X.]) des [X.] teilweise, nämlich dahin abgeändert, dass Patentanspruch 1 fol-gende Fassung erhält und sich die Patentansprüche 2 bis 7 hierauf beziehen: 1. [X.] zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer, mit einem zumindest teilweise in den Kiefer ein-drehbaren [X.], in dem ein [X.] (86) zum Einschrauben des Implantats [X.] ist und der eine Außenfläche aufweist, die an ihrem unteren Teil mindestens teilweise mit einem Au-ßengewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts (82) versehen ist und an einem oberen Teil einen gewinde-freien [X.] (84) aufweist, wobei zwischen dem [X.] (84) und dem Gewindeabschnitt (82) ein Mittelabschnitt (83) mit einem Gewinde geringerer Tiefe und [X.] angeordnet ist, dadurch [X.], dass sich das [X.] (86) zum Einschrauben des Implantats durch den [X.] 3 - abschnitt (84) und mindestens über den größten Teil des [X.] (83) mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstreckt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 9/10 und die [X.] zu 1/10. Von Rechts wegen Tatbestand: Die [X.] ist eingetragene Inhaberin des [X.] 362 ([X.]), das unter Inanspruchnahme der Priorität einer deut-schen Patentanmeldung vom 21. September 1993 am 20. September 1994 [X.] und unter anderem mit Wirkung für die [X.] erteilt worden ist. 1 Das Streitpatent betrifft ein [X.] zur Befestigung von [X.] und umfasst sieben Patentansprüche. 2 - 4 - Patentanspruch 1 lautet in der [X.]: 3 "[X.] zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer, mit einem zumindest teilweise in den Kiefer eindrehbaren Implantatkör-per, in dem ein [X.] (86) zum Einschrauben des Implantats angeordnet ist und der eine Außenfläche aufweist, die an ihrem unteren Teil mindestens teilweise mit einem Außen-gewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts (82) versehen ist und an einem oberen Teil einen gewindefreien [X.] (84) [X.], wobei zwischen dem [X.] (84) und dem [X.] (82) ein Mittelabschnitt (83) mit einem Gewinde geringerer Tiefe angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass sich das [X.] (86) zum Einschrauben des Imp-lantats durch den [X.] (84) und mindestens über den größten Teil des [X.] (83) mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstreckt." Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf die [X.] ver-wiesen. 4 Die Klägerin macht geltend, die Lehre des [X.] sei nicht aus-führbar, weil sie nicht deutlich und vollständig offenbart sei, sie sei zudem nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 5 Das [X.] hat das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt. 6 Hiergegen richtet sich die Berufung der [X.]n, mit der diese die [X.] anstrebt. Die [X.] hat in der mündlichen Verhandlung [X.] - 5 - weise beantragt, das Streitpatent nur insoweit für nichtig zu erklären, als Pa-tentanspruch 1 über folgende Fassung hinausgeht: [X.] zur Befestigung von Zahnersatz am Kiefer, mit einem zumindest teilweise in den Kiefer eindrehbaren Implantatkör-per, in dem ein [X.] (86) zum Einschrauben des Implantats angeordnet ist und der eine Außenfläche aufweist, die an ihrem unteren Teil mindestens teilweise mit einem Außen-gewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts (82) versehen ist und an einem oberen Teil einen gewindefreien [X.] (84) [X.], wobei zwischen dem [X.] (84) und dem [X.] (82) ein Mittelabschnitt (83) mit einem Gewinde geringerer Tiefe und [X.] angeordnet ist, dadurch [X.], dass sich das [X.] (86) zum Einschrauben des Implantats durch den [X.] (84) und mindestens über den größten Teil des [X.] (83) mit dem Gewinde geringerer Tiefe erstreckt. Sie verteidigt das Streitpatent darüber hinaus mit zwei weiteren Hilfsan-trägen. 8 Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 9 Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. J. K.

ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung er-gänzt und erläutert hat. 10 - 6 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der [X.] des Art. II § 6 Abs.1 Nr.1 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 54 EPÜ liegt vor, soweit die [X.] das Streitpatent in der erteilten Fassung verteidigt. In [X.] Umfang hat das [X.] das Streitpatent daher zu Recht mit Wirkung für die [X.] für nichtig erklärt. In der Fassung des [X.] hat es dagegen Bestand. 11 1. Das Streitpatent betrifft ein [X.] zur Befestigung von Zahnersatz, insbesondere von Zahnprothesen und Einzelzähnen am Kiefer. Derartige [X.]e werden in eine vorgefertigte Aufnahmebohrung im Kiefer eingeschraubt. Nach der [X.] waren solche Schraubimplan-tate aus der US-Patentschrift 5 000 686 ([X.]) bekannt. Sie seien im Kopfbe-reich jedoch so gestaltet, dass beim Einsetzen in die [X.] aufträten. Dies könne ein Trauma hervorrufen, das das Einheilen des [X.]s im Kiefer verzögere. Auch böten die bekannten [X.]e vielfach nur einen unzureichenden Halt. Die [X.] bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, ein [X.] zur [X.] zu stellen, das sich leicht in den Kiefer einsetzen lässt und im Kiefer so-wohl rasch als auch fest einheilt. 12 Das dazu vorgeschlagene [X.] zur Befestigung von [X.] weist folgende Merkmale auf: 13 1. [X.] mit einem zumindest teilweise in den Kiefer eindrehbaren [X.]. - 7 - 2. Die Außenfläche des [X.] weist drei Abschnitte auf und zwar a) einen oberen Teil, der durch einen [X.] gebildet wird, b) einen unteren Teil, der mindestens teilweise mit einem Au-ßengewinde zur Bildung eines Gewindeabschnitts (82) ver-sehen ist, und c) einen Mittelabschnitt mit einem Gewinde geringerer (Gang-)Tiefe zwischen dem (unteren) Gewindeabschnitt und dem [X.]. 3. Im Inneren des [X.] befindet sich ein Werkzeug-aufnahmemittel zum Einschrauben des Implantats, das sich a) durch den [X.] b) mindestens über den größten Teil des [X.] er-streckt. Das (untere) Außengewinde (Merkmal 2 b) beschreibt die [X.] als von der kieferseitigen Stirnseite ausgehendes selbstschneidendes Gewinde, das sich etwa über die halbe Länge des [X.]s erstreckt. In Richtung zur oberen Stirnseite schließt sich daran ein reines Schraubenge-winde an. Der Mittelabschnitt soll ein Gewinde geringerer Tiefe als der untere Gewindeabschnitt aufweisen (Merkmal 2 c). Mit der Gestaltung des [X.]s wird nach den Angaben der [X.] zweierlei erreicht: Zum 14 - 8 - einen wird am Übergang zum gewindelosen Kopfteil das Zahnfleisch infolge der geringeren Gewindetiefe aufgeweitet bzw. vorgespannt, wodurch es am [X.] des [X.]s dichtend anliegt; dadurch soll verhindert werden, dass während des [X.] Bakterien oder sonstige Verunrei-nigungen in einen [X.]alt zwischen dem [X.] und dem Kiefer bzw. dem Zahnfleisch eindrängen. Zum anderen wird durch die verringerte Gewinde-tiefe der Kerndurchmesser am Mittelabschnitt vergrößert, wodurch die hier zur Verfügung stehende Wandstärke größer wird. Dies ermöglicht eine leichtere Unterbringung eines [X.]s - insbesondere eines [X.] - im Inneren des [X.]s. Der Innensechskant kann dann nämlich sowohl über den [X.] als auch über den Mittelabschnitt erstreckt werden ([X.]. 1 [X.] 25-45). Zum [X.] führt die [X.] aus, dass dieses als ein Innensechskant ausgebildet ist und von der oberen Stirnseite des [X.]s ausgehend sich über den ge-samten [X.] und über den größten Teil des [X.] erstreckt. Wegen der Verringerung der Tiefe des [X.] am Mittelabschnitt [X.] für den [X.] geschaffen, weil das den Innensechskant um-gebende Material des [X.]s sowohl am [X.] als auch am Mittelabschnitt etwa gleich sei ([X.]. 4 [X.] 12-24). Daraus folgt, dass die Merkmale 2 c und 3 d der obigen Merkmalsgliede-rung in einem funktionalen Zusammenhang stehen. Das Innere des [X.] ist teilweise als Aufnahme für ein Werkzeug zum Einschrauben des Implantats gestaltet. Dieser Bereich erstreckt sich mindestens über den größten Teil des [X.]. Dies ist deshalb möglich, weil die Außenfläche des [X.] mit einem Gewinde geringerer Tiefe versehen ist und so mit der Verlagerung der Außenwand des Implantats in diesem Bereich nach außen Raum für die Aufnahme des Werkzeugs geschaffen wird. 15 - 9 - 2. Der von der [X.] geltend gemachte [X.] der unzureichenden Offenbarung liegt nicht vor. Der gerichtliche [X.] hat überzeugend ausgeführt, dass bei Berücksichtigung des [X.] der Patentschrift der Fachmann die technische Lehre nach dem [X.] des [X.] ausführen kann. Zwar lasse die Beschreibung offen, ob der Übergang zwischen dem Kerndurchmesser und dem vergrößerten Kern-durchmesser von einer Schräge gebildet sei oder der Übergang scharfkantig ausgebildet werde. Die Gestaltung des Übergangs könne der Fachmann aber aufgrund seiner Fachkenntnisse in Form eines kontinuierlichen oder eines [X.] Übergangs vornehmen. 16 3. Der Gegenstand des [X.] in der mit dem Hauptantrag vertei-digten Fassung ist jedoch durch die [X.] Patentanmeldung 0 668 751 (Astra-Implantatsystem) vorweggenommen, die sämtliche Merkmale des Streit-patents bei einer nicht zylindrischen Ausgestaltung des Kerns bereits enthält. Das [X.] Patent ist zwar erst nach dem [X.] des [X.], nämlich am 25. Oktober 1993 angemeldet worden. Die Patentanmeldung, für die die [X.] als Vertragsstaat benannt worden ist, nimmt jedoch die Priorität einer [X.] Patentanmeldung vom 28. Oktober 1992 in Anspruch und ist deshalb bei der Neuheitsprüfung gemäß Art. 54 Abs. 3 EPÜ zu berücksichtigen (Art. 89 EPÜ). 17 Die [X.] nach dieser Schrift um-fasst ein Fixierteil mit einem zylindrischen Körper, wobei ein äußeres Ende mit einem sich konisch aufweitenden Teil versehen ist, der zumindest teilweise an das Knochengewebe anstoßen soll, wenn das Fixierteil implantiert ist. Das ko-nisch aufgeweitete Kopfteil ist mit einer Mikrorauigkeit versehen, welche gemäß Anspruch 6 als Mikrogewinde ausgebildet ist. Damit weist das Implantat eine Außenseite mit einem Gewinde auf, das am oberen (gingivalen) Ende eine [X.] - 10 - ringere Tiefe besitzt. Die sechseckige Buchse (8) ist als Aufnahme für ein Werk-zeug zum Einschrauben des Implantats geeignet. Es erstreckt sich in den Abschnitt, der an der Außenseite ein Gewinde mit geringerer Tiefe als der unte-re Gewindeabschnitt aufweist. Auch ein gewindefreier [X.] ist [X.]. Er erstreckt sich am oberen Ende des sich konisch aufweitenden Teils. Über die Höhe dieses Kopfteils macht Patentanspruch 1 des [X.] keine Angaben. Seiner Funktion nach dient das Kopfteil, wie der gerichtliche Sach-verständige überzeugend dargestellt hat, dazu, ein reizloses [X.]iegen an der Schleimhaut zu gewährleisten und das Eindringen von Verunreinigungen zu vermeiden. Der gerichtliche Sachverständige hat dazu weiter überzeugend ausgeführt, zur Gewährleistung dieser Funktion sei es vorzuziehen, dass das Kopfteil eine Höhe von 3 bis 5 mm aufweise, er hat jedoch auch bestätigt, dass dies bei einer geringeren Höhe in dem erforderlichen Umfang erreicht werden kann. Damit sind alle Merkmale der obigen Merkmalsgliederung durch die eu-ropäische Patentanmeldung 0 668 751 verwirklicht. 4. In der Fassung des [X.] ist der Gegenstand des [X.] neu. In keiner der entgegengehaltenen Schriften sind alle Merkmale dieses Patentanspruchs verwirklicht. 19 a) In der Fassung dieses [X.] wird in Patentanspruch 1 in der er-teilten Fassung eingefügt, dass der Mittelabschnitt mit einem Gewinde geringe-rer Tiefe [X.] aufweist. Dies ist bei der Befestigungsvorrich-tung nach der vorstehend erörterten [X.]n Patentanmeldung nicht der Fall. 20 b) Die US-Patentschrift 5 000 686 ([X.]) beschreibt eine Zahnimplantat-vorrichtung, insbesondere zur Verwendung bei schmalen Kieferknochenkäm-men. Der [X.] weist dabei die Form eines konischen (sich [X.] - 11 - genden) Schafts auf, der auf seiner Außenseite ein Schraubgewinde besitzt ([X.]. 1 [X.] 63-65). Im axialen Verlauf des Gewindes weg vom apikalen Ende ver-ringert sich die Gewindetiefe, und der Schaft wird breiter. Zwischen dem [X.] und dem Gewindekern des [X.] soll vor-zugsweise eine Wand mit gleichmäßiger Materialstärke vorhanden sein, die sich in den mechanisch am stärksten beanspruchten Bereichen der Implantat-vorrichtung befindet und die Herstellung einer zylindrischen Implantatvorrich-tung mit einem Durchmesser von 2,8 bis 2,9 mm ermöglicht ([X.].2 [X.] 14-19). Über das Gewinde sagt die Beschreibung weiter aus, dass es am apikalen [X.] tiefer als am gingivalen Ende des Schaftes ist ([X.]. 2 [X.] 8-12). Es ist weiter ein Schraubenkopf am gingivalen Ende des Schaftes vorhanden, dessen Seiten glatt sind ([X.]. 3 [X.] 11-12). Eine Bohrung, die von der gingivalen Oberfläche aus axial in die Vorrichtung verläuft, dient zur Aufnahme eines Aufbauteils. Eine sechseckige Vertiefung in der gingivalen Oberfläche umgibt die Öffnung der aufnehmenden Bohrung und dient als Verdrehschutz für ein solches Aufbauteil ([X.]. 3 [X.] 19-25). Damit weist das [X.] nach dieser Schrift an seiner Außen-fläche ein Gewinde auf, das in einem Mittelteil eine geringere Tiefe hat als in einem unteren Anteil. Es sind mithin drei Abschnitte vorhanden: ein gewinde-freier [X.] ([X.]) am gingivalen Ende, ein Mittelabschnitt mit einer geringeren Gewindetiefe als der sich anschließende untere [X.]. Über den [X.] sagt die Beschreibung ([X.]. 4 [X.] 29-34, [X.] 52-58) weiter aus, dass dieser in die vorbereitete Bohrung hineingezogen werden kann, was verbesserte Voraussetzungen für eine erfolgreiche [X.] schaffen soll. 22 Diese Schrift zeigt damit ein [X.] mit den Merkmalen 1 und 2 a-c der obigen Merkmalsgliederung. Die Tiefe der Eingriffsmöglichkeit für ein 23 - 12 - Werkzeug ist jedoch hier gering. Sie erstreckt sich nur über einen Teil des Kop-fes, der, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, insgesamt eine Höhe von ca. 2 mm aufweist. c) Die [X.] Patentschrift 0 282 789 ([X.]) beschreibt ein Implan-tat, das an seiner Außenfläche ebenfalls ein Gewinde unterschiedlicher Schnitt-tiefe aufweist, die jedoch kontinuierlich von seinem apikalen Ende her zunimmt, so dass der Außendurchmesser des Implantats über seine Länge konstant bleibt ([X.]. 2 [X.] 57-62). Die Werkzeugaufnahme erfolgt über eine sechseckige Ausnehmung zum Einsatz eines Schraubschlüssels beim Eindrehen des Imp-lantats in die Knochenbohrung. Im Boden dieser Ausnehmung befindet sich ei-ne Sackbohrung mit Innengewinde ([X.]. 2 [X.] 6-14, [X.]. 3 [X.] 10-15). Ein [X.] mit geringerer Gewindetiefe an der Außenfläche ist dort nicht vorhanden. Es ist zwar die Ausnehmung zum Eindrehen des Implantats bis in den Bereich geführt, der das Außengewinde trägt. Es wird dabei jedoch die Ausgangsform ausgenutzt und kein Mittelabschnitt im Sinne des [X.] geschaffen. 24 d) Die [X.] Patentanmeldung 0 438 048 ([X.]. [X.]) betrifft ein Dentalimplantat, das ein im Kiefer verankerbares Pfostenteil enthält, welches am koronalen Ende eine Ausnehmung zur Befestigung eines Zahnersatzes aufweist. Die Außenfläche des [X.] ist zum apikalen Ende mit [X.] zwei Stufenteilen gestuft ausgebildet. In dem Stufenteil am apikalen Ende soll der Gewindeaußendurchmesser im Wesentlichen gleich oder kleiner als der Kerndurchmesser des dem Kopfteil näher liegenden [X.] sein. Nach der Beschreibung ist eine hexagonale Werkzeugaufnahme vorgesehen ([X.]. 7 [X.] 54 - [X.]. 8 [X.] 2). Das Dentalimplantat nach dieser Schrift unterscheidet sich damit vom Gegenstand des [X.] jedenfalls insofern, als kein Mittelteil vor-handen und somit Merkmal 2c nicht verwirklicht ist. 25 - 13 - Die übrigen [X.] liegen weiter weg und enthalten jeweils einzelne, jedoch nicht sämtliche Merkmale der obigen Merkmalsgliederung. 26 5. Der Senat kann auch nicht feststellen, dass es dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war, zur Lösung des [X.] in der Fassung des [X.] zu gelangen. 27 Fachleute, die sich mit der Entwicklung von Neuerungen auf dem Gebiet der zahnärztlichen Implantologie befassten, waren im Zeitpunkt der Priorität des [X.], wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat und worüber die Parteien nicht streiten, Zahnärzte mit entsprechender Berufserfahrung, die Lösungen für in der Praxis auftretende Anforderungen entwickelten. 28 Ein solcher Fachmann, der es sich zum Ziel gesetzt hatte, aus der US-Patentschrift 5 000 686 ([X.]) bekannte Implantate zu verbessern, hatte insbe-sondere [X.]ass, die Eingriffsmöglichkeit für das Werkzeug vorteilhafter [X.]. Diese war bei dem Implantat nach der US-Patentschrift von einer geringen Höhe, was einerseits die sichere Führung und Drehmomentübertra-gung für ein Eindrehwerkzeug erschweren konnte und andererseits die Stabili-tät der Verbindung des Implantats mit dem Aufbau, beispielsweise einer Krone, beeinträchtigen konnte. Dies hat auch der gerichtliche Sachverständige bestä-tigt. Dies konnte den Fachmann dazu veranlassen, die Eingriffsmöglichkeit (nachhaltig) tiefer zu gestalten. Hierzu hatte er zwei Möglichkeiten. Zum einen konnte er das glatte Kopfteil verlängern und zum anderen [X.] vergrößern. [X.] er die zweite Möglichkeit, so war die Folge, dass die Wandstärke sich verringerte. Dies legte es für den Fachmann nahe, die Vertie-fung lediglich im Kopfbereich vorzunehmen, und hielt ihn davon ab, die Vertie-fung in den Bereich auszudehnen, an dem sich das Außengewinde befindet. 29 - 14 - Hierzu konnte er auch aus der [X.]n Patentschrift 0 282 789 ([X.]) keine Anregung entnehmen. Zwar erstreckt sich dort das [X.] in Form eines Sechskants axial tiefer in den Bereich hinein, der das Außengewinde aufweist. Dabei wird jedoch lediglich die Ausgangsform ausgenutzt. Dies ist möglich, weil der Durchmesser so groß ist, dass er eine axial tiefere Führung zulässt und gleichwohl eine ausreichende Wandstärke hergibt. Der Fachmann konnte mithin dieser Schrift nicht mehr entnehmen, als die Idee, das [X.] axial tiefer auszudehnen, wenn das Umfeld dies hergab. Eine Anregung für die Gestaltung des Umfelds, um dies zu ermöglichen, fand er dagegen nicht, insbesondere nicht die Anregung, gezielt einen Mittelabschnitt mit geringerer Gewindetiefe zu schaffen, um so eine aus-reichende Wandstärke zu erhalten, wenn dies die Ausgangsform sonst nicht zuließ. Gerade der funktionelle Zusammenhang zwischen den Merkmalen 2 c und 3 b gehört aber zum Sinngehalt des [X.]. Hierfür fand der [X.] in der [X.]n Patentschrift 0 282 789 ([X.]) kein Vorbild. Auch die übrigen [X.] gaben ihm hierfür keine Anregung. 30 Mit Patentanspruch 1 in der Fassung des ersten [X.] sind auch die übrigen Patentansprüche, die sich nunmehr auf den geänderten [X.] beziehen, von Bestand. 31 - 15 - 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.], § 92 ZPO. 32 [X.]Scharen [X.]

[X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.11.2002 - 4 Ni 28/01 -

Meta

X ZR 16/03

25.04.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. X ZR 16/03 (REWIS RS 2006, 3887)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3887

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4a O 234/01 (Landgericht Düsseldorf)


4 Ni 60/16 (EP) (Bundespatentgericht)


X ZR 40/19 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitssache: Heranziehung bildlicher Darstellungen eines eingetragenen Designs als Ausgangspunkt für technische Überlegungen - Zahnimplantat


2 U 18/21 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


X ZR 168/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.