Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. 3 StR 249/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1560

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/01vom22. August 2001in der [X.] versuchten Totschlags u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22. [X.], an der teilgenommen haben:[X.]in am [X.]. [X.] als Vorsitzende,die [X.] am [X.] Dr. Miebach, [X.], [X.], von [X.]als beisitzende [X.],[X.] in der Verhandlung,Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.] ,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. März 2001 werden verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, [X.] [X.] darüber hinaus auch die dem [X.] sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zutragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen versuchten [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicherKörperverletzung, wegen Diebstahls und wegen Nötigung unter [X.] anderen jugendrichterlichen Urteils zu einer Jugendstrafe von fünf Jah-ren verurteilt; den Angeklagten [X.] hat es wegen versuchten Totschlags [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einemJahr und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten, auf [X.] Beanstandungen gestützten Revisionen der Angeklagten [X.].Zum Schuldspruch bedarf nur die beide Angeklagte betreffende Tat [X.]. Wegen der weiteren drei dem Angeklagten [X.] zur Last gelegtenTaten hat die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).- 4 -Gegenstand der gemeinschaftlichen Verurteilung ist ein Angriff des An-geklagten [X.] auf den Nebenkläger [X.], dem sich der Ange-klagte [X.] angeschlossen hat. Nach den Feststellungen des [X.]shatte sich der Angeklagte [X.] an dem abgeschlossen abgestellten [X.] zu schaffen gemacht. Nachdem der hinzutretende [X.] ihn aufgefordert hatte, das Fahrrad loszulassen, war der Angeklagte[X.] hinzugekommen, hatte den Nebenkläger beleidigt, angespuckt und miteinem [X.] und den Worten bedroht: "Ich mache Dich alle". Als der [X.], ein nicht im Dienst befindlicher, zivil gekleideter Polizeibeamter, mitseinem Mobiltelefon die Polizei um Hilfe bat, traten beide Angeklagte ganz nahan ihn heran, und der Angeklagte [X.] schlug mit dem [X.] mehrmalsin Richtung des Kopfes des [X.], stoppte den Schlag aber [X.] ab. Der Angeklagte [X.] wollte sich jetzt entfernen, wurdeaber von dem Nebenkläger am [X.] festgehalten. Gleichzeitig erfuhr [X.] einem hinzutretenden Kaufhausdetektiv, daß es sich bei dem Nebenklägerum einen Polizeibeamten handelte. Um sich losreißen und weglaufen zu [X.], schlug der Angeklagte [X.] sodann mit äußerster Heftigkeit fünf mal mitdem [X.] auf den Kopf und den Schulterbereich des [X.] ein.Die Gefahr tödlicher Verletzungen war ihm bewußt, der Tod seines Gegenüberjedoch gleichgültig. Dem Nebenkläger gelang es trotz der erlittenen Schläge,die u.a. zu einer Kopfplatzwunde führten, den Angeklagten [X.] in [X.] zu nehmen. Nunmehr schlug der Angeklagte [X.] , der das [X.] bislang aus unmittelbarer Nähe verfolgt hatte, mit der Faust gegenden Kopf und den Rücken des [X.] und rief dem Angeklagten [X.] zu "Schlag ihn tot, schlag ihn tot". Er wollte damit erreichen, daß der Ange-klagte [X.] aus dem Haltegriff des [X.] freikommen, weiter auf [X.] einschlagen und fliehen konnte. Auch er nahm dabei den Tod des- 5 -[X.] zumindest billigend in Kauf. Trotz des [X.] gelang esdem Angeklagten [X.] auch, den Nebenkläger mit dem [X.] nochmehrfach am Unterschenkel, am Hinterkopf und an der Schläfe zu treffen. [X.] gelang es schließlich, da die Schläge auf den Nebenklägernicht aufhörten, den Angeklagten [X.] und den Nebenkläger zu trennen undsich zwischen sie zu stellen. Er schlug dem Angeklagten [X.] mehrfach mitder Faust ins Gesicht, um ihn davon abzuhalten, weiter auf den Nebenklägereinzuschlagen. Als der Angeklagte [X.] weglaufen wollte, griff der [X.] um den Kaufhausdetektiv herum nach ihm und hielt ihn erneut fest. [X.] der Angeklagte mit dem [X.] wieder auf den Nebenkläger [X.] traf ihn zweimal am [X.], so daß dieser ihn loslassen mußte. In [X.] der eintreffenden Polizeifahrzeuge, wo-rauf die Angeklagten flüchteten.[X.] hat sich das [X.] vom bedingten Tötungsvorsatzder beiden Angeklagten überzeugt. Es konnte dabei auch berücksichtigen, daßder Angeklagte [X.] bei seiner Vernehmung am Tag nach der Tat gesagthatte, er hätte, wenn er ein Messer dabeigehabt hätte, "den Bullen abgesto-chen". Bei dem Angeklagten [X.] hat das [X.] darauf abgehoben,daß er als Auslöser des Tatgeschehens ein erhebliches Interesse daran hatte,daß er und sein Mittäter unerkannt entkommen konnten. Hieraus sowie ausdem Zuruf an den Mitangeklagten und den eigenen Schlägen gegen [X.] des Opfers konnte das [X.] auf den Tötungsvorsatz schließenund die Beteiligung des Angeklagten [X.] an der Tat auch als Mittäter-schaft bewerten (vgl. [X.], 136; [X.], [X.]. [X.] November 2000 - 5 StR 150/00). Die mißverständlichen Formulierungen [X.] 9 und Seite 17 des Urteils, der Wille des Angeklagten [X.] sei auf [X.] des [X.] gerichtet gewesen, gefährden den Bestand des [X.] -teils nicht. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist mit hinreichenderDeutlichkeit zu entnehmen, daß das [X.] nur vom - rechtsfehlerfrei [X.] - bedingten Tötungsvorsatz ausgegangen ist. Der [X.] [X.] [X.] war auch noch nicht beendet, als sich der Angeklagte[X.] ihm in Kenntnis des bisher Geschehenen anschloß, denn der [X.] rang noch mit dem Angeklagten [X.] .Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] auch einen Rücktritt vom [X.]versuch abgelehnt. Der Geschehensablauf hat durch das tätliche Ein-greifen des Kaufhausdetektivs für beide Angeklagte eine Zäsur erfahren. [X.] das Dazwischengehen und die Schläge des Detektivs war der Ange-klagte [X.] gehindert, weiter gegen den Kopf des [X.] zu schlagenoder in anderer lebensbedrohlicher Weise gegen diesen vorzugehen, so [X.] seine lebensgefährlichen Handlungen - unfreiwillig - abbrechen mußte. [X.] war der Versuch fehlgeschlagen und ein Rücktritt für beide [X.] nicht mehr möglich (vgl. [X.]St 39, 221, 227). An dieser Bewertungändert auch das sich anschließende Geschehen nichts, da dieses sich mit denvorangegangenen Ereignissen nicht als einheitlicher Lebensvorgang, [X.] eine weitere, auf einem neuen Tatentschluß beruhende Tat darstellt (vgl.[X.]St aaO S. 232). In den weiteren Schlägen mit dem [X.] könntedeshalb allenfalls ein erneutes Ansetzen des Angeklagten [X.] zu einemneuen bedingt vorsätzlich begangenen [X.] gesehen werden, vondem der Angeklagte [X.] wegen der notwendigen Flucht vor den jetzt ein-treffenden Polizeibeamten nicht freiwillig zurückgetreten wäre. Auch der Ange-klagte [X.] ist nunmehr wegen der am [X.] erscheinenden Polizei geflo-hen.- 7 -Die Erwägungen, mit denen das [X.] beim Angeklagten [X.] die Verhängung der Jugendstrafe sowohl wegen Schwere der Schuld als auchwegen schädlicher Neigungen für erforderlich gehalten hat, sind aus [X.] ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Angriffe der Revision gehen dar-an vorbei, daß sich der Angeklagte nicht aus falsch verstandener Kamerad-schaft dem Versuch eines Tötungsdelikts angeschlossen hat, sondern selbstan der Entwicklung des Geschehens beteiligt war.[X.] Miebach [X.] [X.] von [X.]

Meta

3 StR 249/01

22.08.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2001, Az. 3 StR 249/01 (REWIS RS 2001, 1560)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1560

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