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PDF anzeigen[X.] DE[X.] VOLKE[X.]UR[X.]EIL2 [X.]tR 531/02[X.] Juli 2003in der [X.] versuchten [X.]otschlags u. [X.] 2 -Der 2. [X.]trafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom2. Juli 2003 in der [X.]itzung vom 11. Juli 2003, an denen teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am [X.]. [X.] [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],Prof. Dr. [X.],[X.]in am [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt für den Angeklagten [X.] ,Rechtsanwalt für den Angeklagten [X.]Rechtsanwalt für den Angeklagten [X.]Rechtsanwältin für den Angeklagten [X.]- in der Verhandlung - als Verteidiger,Rechtsanwalt als Vertreter für den Nebenkläger [X.]ch. - in der Verhandlung -Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 28. Februar 2002, soweit es ihn betrifft, im [X.]traf-ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.2. Auf die Revision des [X.] wird das vorgenannte Urteil mitden Feststellungen aufgehoben, soweit es die Beteiligung der Ange-klagten an den gegen den Nebenkläger gerichteten Gewalttätigkeitenbetrifft.3. Im Umfang der Aufhebung wird die [X.]ache zu neuer Verhandlung [X.], auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andereJugendkammer des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen vorsätzlicherKörperverletzung und wegen versuchten [X.]otschlags in [X.]ateinheit mit gefährli-cher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und ei-nem Monat verurteilt. Den Angeklagten [X.] hat es wegen vorsätzlicherKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und ihnim übrigen freigesprochen, den Angeklagten [X.] wegen gefährlicher Kör-perverletzung zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten, den Angeklagten[X.]- 4 -wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahrund sechs Monaten. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten [X.] , [X.] und [X.] verhängten [X.]trafen hat das [X.] jeweils zur [X.] ausgesetzt.Die Revision des Angeklagten [X.] hat mit der [X.]achrüge teilweise,die des [X.] [X.]ch. vollen Erfolg.[X.] Nach den Feststellungen des [X.] begegneten die Ange-klagten, die sich in einer Gruppe von etwa 14 männlichen Personen jüngerenAlters befanden, am späten Abend des 15. Juni 2001 in der [X.] [X.] zufällig drei nach ihrem äußeren Erscheinungsbild der "[X.]kinhead"-[X.]zene angehörenden jungen Männern, den Zeugen [X.]und [X.]so-wie dem Nebenkläger. Diese wurden aus der Gruppe der Angeklagten, unteranderen vom Angeklagten [X.], zunächst als "Nazis" beschimpft; als sie an-gesichts der zahlenmäßigen Überlegenheit hierauf nicht reagierten und an [X.] vorbeizugehen versuchten, versetzte [X.] dem [X.] einen Fußtritt; der Angeklagte [X.] schlug ihn mit der Faust ins Ge-sicht. [X.] richtete daraufhin, um weitere Angriffe abzuwehren, zwei vonihm mitgeführte [X.] auf die Angreifer. Diese ließen sich jedoch nichtbeeindrucken; der Angeklagte [X.] schleppte einen 2,5 m langen, 10 cmdicken Pflanzpfahl herbei und rief "jetzt ficke ich Euch". Nun versuchten [X.] zu fliehen. Während dies den beiden anderen gelang, wurde [X.] von Personen aus der Gruppe verfolgt und eingeholt. Der Ange-klagte [X.] trat ihm von hinten die Beine weg, so daß er zu Boden stürzte.Anschließend trat er auf ihn ein, zog dann seinen Gürtel aus der Hose undschlug mehrmals auf Rücken und Bauch des am Boden liegenden [X.]. Der Angeklagte [X.] trat ebenfalls auf das Opfer ein; der frühere Mit-- 5 -angeklagte [X.]trat ihm gegen den Kopf oder Nacken, wobei er seinen[X.]chuh verlor. Der im abgetrennten Verfahren nach Beschluß des [X.]enats [X.] April 2003 - 2 [X.]tR 532/02 rechtskräftig verurteilte [X.]. setzte sich auf [X.] und schlug zunächst mit den Fäusten, dann mit dem von[X.] [X.] vielfach gegen den Kopf des Opfers. Nun nähertesich der Angeklagte [X.] mit dem Holzpfahl; er rief "Geht weg", worauf dieanderen von dem Nebenkläger abließen und zur [X.]eite gingen. Der Angeklagte[X.] schlug nun über den Kopf mit dem Pfahl zweimal gezielt auf den Kör-per, sodann zweimal aus Kopfhöhe gezielt auf den Hinterkopf des [X.]; er nahm dabei dessen [X.]od billigend in Kauf. Der Nebenkläger, der sichzuvor noch zu schützen versucht hatte, blieb nach den [X.]chlägen regungslosliegen; der Angeklagte [X.] warf den Pfahl weg und entfernte sich. [X.] übrigen Angeklagten entfernten sich; [X.]. , der zunächst zurückblieb,nahm den Pfahl auf und stieß ihn wie eine Lanze mehrfach gegen den [X.]. Als er einige Zeit später [X.] und [X.]traf, sagte er zu die-sen, er wisse nicht, ob das Opfer noch lebe. Dritten berichtete er kurz darauf,man habe Nazis verprügelt; diese seien "alle tot".Der Nebenkläger erlitt durch die Mißhandlungen zwar keine knöchernen[X.]chädelverletzungen, aber unter anderem eine lebensgefährliche Gehirnblu-tung. [X.]eine Verletzungen sind ohne bleibende körperliche Folgen ausgeheilt.I[X.] Revision des Angeklagten [X.]:1. Die auf § 338 Nr. 1 [X.]tPO gestützte Verfahrensrüge ist im Ergebnisunbegründet.Zwar war, wie die Revision und der [X.] [X.] haben, das Verfahren, durch welches das Verfahren von der nach- 6 -dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen [X.] auf die4. [X.]trafkammer übertragen wurde, fehlerhaft, denn die Eintragung des Verfah-rens unter dem Buchstaben "[X.]ch" widersprach den Regelungen des [X.], wonach das Verfahren unter dem Anfangsbuchstabendes Angeklagten [X.] hätte eingetragen werden müssen. Eine Verbindungmit dem weiteren Verfahren gegen [X.]. und [X.]a., die wegen der dann mehre-ren Angeschuldigten mit dem Anfangsbuchstaben "[X.]" zur Eintragung unter [X.] hätte führen können, ist bei der [X.] nicht erfolgt.Daher ging die Übertragung vom 20. November 2001 insoweit ins Leere. Der"[X.]" vom 21. Januar 2002 konnte hieran nichts ändern; erbestätigte nur - was ohnehin offenkundig war -, daß von den damals anhängi-gen Verfahren der [X.] eben die drei unter "[X.]" bzw. "[X.]ch" eingetra-genen auf die 4. [X.]trafkammer übertragen werden sollten. Der Fehler hinsicht-lich der Eintragung des Verfahrens wurde auch nicht durch den Verbindungs-beschluß der 4. [X.]trafkammer vom 20. Dezember 2001 geheilt. Zwar war [X.] das verbundene Verfahren nun unter dem Buchstaben "[X.]" zu führen; die4. [X.]trafkammer war aber schon für diesen Beschluß unzuständig.Im Ergebnis greift die Rüge gleichwohl nicht durch. Nach [X.]eil A Ziffer [X.]. b des [X.] des [X.] können in [X.]trafsa-chen Abgaben aus Gründen der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit nur solange erfolgen, als noch nicht Hauptverhandlungstermin bestimmt worden oderein [X.] ergangen ist. Gegen diese - in [X.] nicht unübliche - Praxis hat die Revision eingewandt, sie sei unwirksam,weil sie eine "Heilung" auch grob gesetzwidriger und willkürlicher Verstöße ge-gen den Grundsatz des gesetzlichen Richters zulasse. [X.]o kann die [X.] Ansicht des [X.]enats aber nicht ausgelegt werden. [X.]ie steht selbstver-- 7 -ständlich unter einem - ungeschriebenen - Willkürvorbehalt; sehenden Augesin Kauf genommene Gesetzeswidrigkeiten oder objektive Willkür bei der Zu-ständigkeitsbestimmung eines [X.]pruchkörpers könnten nicht durch Erlaß einesEröffnungsbeschlusses oder [X.]erminierung "geheilt" werden (vgl. [X.]enatsurteilvom 21. Dezember 1983 - 2 [X.]tR 495/83, N[X.]tZ 1984, 181).Für einen solchen Ausnahmefall liegt hier aber kein Anhaltspunkt vor.Der Fehler beruhte auf einem Irrtum der Geschäftsstelle bei der Auslegung der- komplizierten - Bestimmungen des [X.] über die Ein-tragung von Verfahren gegen mehrere Beschuldigte. Ersichtlich ist die falscheEintragung später nicht mehr überprüft worden. Dafür, daß das Präsidium [X.] nicht der 4. [X.]trafkammer übertragen hätte, wenn es zutreffend nichtunter "[X.]ch", sondern unter "[X.]" eingetragen gewesen wäre, fehlt jeder Anhalts-punkt.[X.]oweit die Revision vorgetragen hat, es sei jedenfalls objektiv willkürlichgewesen, einen [X.] zu erlassen, was eine umfassende Prü-fung im Hinblick auf einen hinreichenden [X.]atverdacht erfordere, und hierbei dieZuständigkeit der eigenen [X.]trafkammer nicht sorgfältig zu prüfen, teilt der [X.]e-nat diese Ansicht nicht. Zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.] hatten sich jedenfalls die Vorsitzenden der beiden [X.]trafkammern sowie dasPräsidium des [X.] mehrfach auf der Grundlage der fehlerhaften Ein-tragung mit der [X.]ache befaßt; es stand für alle Beteiligten außer Zweifel, daßgerade auch dieses Verfahren der 4. [X.]trafkammer übertragen werden sollte.Wenn unter diesen Umständen eine nochmalige Prüfung vor Erlaß des [X.] unterblieb, so mag dies erneut fehlerhaft gewesen [X.] unvertretbar und objektiv willkürlich war diese Nachlässigkeit [X.] -Die 4. [X.]trafkammer konnte das Verfahren daher nach Erlaß des [X.] nicht mehr zurückgeben; der [X.] ist [X.] zurückgewiesen worden. Auf die von der Revision aufgeworfene Frageeiner unzulässigen Zurückstellung der Entscheidung über den Besetzungsein-wand kommt es daher nicht [X.] Die [X.]achrüge ist, soweit sie sich gegen den [X.]chuldspruch wendet,unbegründet. Das [X.] hat mit im Ergebnis noch hinreichender [X.] die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch des[X.]otschlags gemäß § 24 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]tGB verneint und angenommen, es [X.] ein beendeter Versuch vorgelegen, von welchem der Angeklagte nichtdurch bloßes Unterlassen weiterer Gewalthandlungen gegen den Nebenklägerzurücktreten konnte.3. Dagegen hält der [X.]trafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand, weildie Erwägungen, mit welchen das [X.] das Vorliegen der Vorausset-zungen des § 21 [X.]tGB verneint hat, rechtsfehlerhaft sind.a) Das [X.] hat nach Anhörung einer [X.]achverständigen [X.], der Angeklagte sei in seiner Persönlichkeitsentwicklung [X.] unreif; es könne derzeit nicht entschieden werden, ob sich hierin "einePersönlichkeitsstörung mit Krankheitswert manifestiert". Die "Persönlichkeits-problematik" habe jedoch keinen Einfluß auf das [X.]atgeschehen gehabt, "da dievon dem Angeklagten gegenüber dem Haftrichter und der [X.]achverständigengemachten Angaben nicht den [X.]chluß zulassen, daß sich der Angeklagte ...nicht über die Relevanz seines Verhaltens im Klaren gewesen wäre" (UA[X.]. 55).- 9 -b) Diese Ausführungen sind unklar und mit anderen [X.] ohne weiteres zu vereinbaren. Es fehlt schon an einer hinreichend klarenFeststellung, welchem der Eingangsmerkmale des § 20 [X.]tGB das [X.]die vorliegende "Persönlichkeitsproblematik" zugeordnet hat. Wenn das Land-gericht im Ergebnis der Beweiswürdigung in Anwendung des [X.] (vgl. BGH[X.]t 8, 113; [X.], [X.]tPO 46. Aufl. § 261 [X.]. 26,30 m.w.[X.]) nicht ausschließen konnte, daß eine Persönlichkeitsstörung im [X.]in-ne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit vorlag - die allerdings eine"Krankheit" im [X.]inne des § 20 [X.]tGB gerade nicht voraussetzt -, so war dieseFeststellung der Prüfung zugrunde zu legen, ob aufgrund dieser [X.]törung zum[X.]atzeitpunkt eine erhebliche Einschränkung der [X.]teuerungsfähigkeit (§ 21[X.]tGB) gegeben war. Ein solcher Einfluß auf die [X.]at konnte nicht mit dem [X.] ausgeschlossen werden, der Angeklagte sei nicht im "Irrtum über die Re-levanz seines [X.]uns" gewesen, denn dies könnte nur für den [X.]atvorsatz oderdie Einsichtsfähigkeit, nicht aber für die Hemmungsfähigkeit des Angeklagtenvon Bedeutung sein.Art und Ausmaß der festgestellten Reifeverzögerungen des [X.] es im übrigen als nicht naheliegend erscheinen, daß die zurückgeblie-bene Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten gerade in dem hier vorlie-genden, auch nach den Feststellungen des [X.] durch gruppendyna-mische Momente geprägten Geschehen ohne Einfluß geblieben ist; es hätteinsoweit sorgfältigerer Prüfung [X.] 10 -II[X.] Revision des [X.]:Die Revision des [X.] wendet sich, wie in der Hauptverhand-lung klargestellt wurde, mit der [X.]achrüge zum einen dagegen, daß [X.] Angeklagten [X.] das Mordmerkmal niedriger Beweggründe vom[X.] verneint wurde, zum anderen dagegen, daß das [X.] dieAngeklagten [X.] , [X.] und [X.] nicht als Mittäter des versuchten [X.]ö-tungsdelikts zum Nachteil des [X.] [X.]ch. angesehen hat. [X.] Revision ist begründet.1. Das [X.] ist - rechtsfehlerfrei - davon ausgegangen, daß diegegen den Zeugen [X.]begangene erste Körperverletzung des Angeklagten[X.] dadurch motiviert war, daß er mit der politischen Gesinnung der als"[X.]kinheads" erkennbaren Geschädigten nicht einverstanden war. Daß [X.] auch für die späteren, mit bedingtem [X.]ötungsvorsatz ausgeführten[X.]chläge gegen den Nebenkläger bestimmend war, hat das [X.] nichtfeststellen können, weil der Angeklagte dieses Motiv in seiner richterlichenVernehmung bestritten habe und weil die Hauptverhandlung "tatsächliche [X.], die diese Einlassung widerlegen könnten, ... nicht ergeben (hat)"(UA [X.]. 52). Der Angeklagte hat nach Ansicht des [X.] auf den [X.] deshalb eingeschlagen, "weil er neben den anderen aus seiner Gruppe,die schneller und wendiger waren als er, nicht hinten anstehen wollte, [X.] aus der Gruppe um [X.]ch. es gewagt hatte, seine Gruppe durch [X.] von Waffen zu bedrohen" (UA [X.]. 53).Mit dieser Begründung konnte die Feststellung niedriger Beweggründeim [X.]inne von § 211 Abs. 2 [X.]tGB nicht abgelehnt werden. Zutreffend geht das[X.], ohne dies näher auszuführen, davon aus, daß auch "[X.] niedrige Beweggründe im [X.]inne des § 211 Abs. 2 [X.]tGB sein können(vgl. [X.]röndle/[X.], [X.]tGB 51. Aufl. § 211 [X.]. 10 d, 13 m.w.[X.]). Das gilt na-mentlich dann, wenn dem Opfer allein wegen seiner Zugehörigkeit zu einerpolitischen, [X.] oder ethnischen Gruppe das Lebensrecht abgesprochenund es in entpersönlichter Weise quasi als Repräsentant einer Gruppe getötetwerden soll (vgl. auch [X.] in [X.]. § 211 [X.]. 27; von [X.]elle NJW2000, 892 ff. jeweils m.w.[X.]). Daß solche als besonders verwerflich anzuse-henden Beweggründe des Angeklagten vorlagen, hat das [X.] für die[X.]at zu Lasten des Geschädigten [X.]ausdrücklich festgestellt; es sind, woraufdie Revision zutreffend unter Hinweis auf vergleichbare [X.]aten durch rechtsra-dikale [X.]chläger hinweist, nach den [X.]atumständen andere Motive auch nichtersichtlich. Dafür, daß es im unmittelbaren Fortgang des Geschehens zu demvom [X.] angenommenen Motivationswechsel gekommen sein sollte,fehlt ein Anhaltspunkt. [X.]oweit das [X.] insoweit die Einlassung des [X.] beim Haftrichter als unwiderleglich angesehen hat, mangelt es [X.] Begründung hierfür, namentlich weil das [X.] alle übrigen Einlas-sungen des Angeklagten als unglaubhaft und widerlegt angesehen hat. Daß esschon an Anhaltspunkten für die Annahme niedriger Beweggründe fehle (UA[X.]. 52), ist daher unzutreffend. Im übrigen würde auch die Feststellung, der An-geklagte habe den Nebenkläger zu töten versucht, um nicht hinter den anderenzurückzustehen, eine nähere Prüfung niedriger Beweggründe nahelegen unddiese nicht, wie das [X.] offenbar meint, von vornherein ausschließen.2. Die Annahme des [X.], bei dem [X.]ötungsversuch des Ange-klagten [X.] habe es sich um einen den übrigen Angeklagten nicht zuzu-rechnenden Exzess gehandelt, findet in den Feststellungen keine hinreichendeGrundlage.- 12 -a) Das betrifft namentlich die Annahme, die Mitangeklagten seien, alssich [X.] mit dem Pfahl näherte und "Geht weg!" rief, nur deshalb zur[X.]eite gegangen, um nicht selbst getroffen zu werden (UA [X.]. 56, 63). Dies wür-de jedenfalls voraussetzen, daß die Beteiligten ernsthaft damit rechneten, [X.] [X.] würde mit dem Pfahl auch auf sie selbst einschlagen.Hierfür fehlt jeder Anhaltspunkt; nach dem Zusammenhang der [X.] es vielmehr nahe, daß es sich bei den Mißhandlungen um ein einheitli-ches, vom gemeinschaftlichen Willen der Beteiligten getragenes [X.]) [X.]elbst wenn, wie das [X.] angenommen hat, die konkreteAusführung der [X.]chläge auf den Hinterkopf des Geschädigten und der [X.]ö-tungsvorsatz des Angeklagten [X.] von den Mitangeklagten nicht vorher-gesehen und ihrerseits gebilligt wurden, würde dies einer Zurechnung jeden-falls der Körperverletzungen ersichtlich nicht entgegenstehen.c) Rechtsfehlerhaft sind die Ausführungen des [X.], mit wel-chen es die Annahme von Unterlassungsdelikten der Angeklagten [X.] ,[X.] und [X.] (sowie des früheren Mitangeklagten [X.] ) abgelehnthat (UA [X.]. 57, 61, 63). Das [X.] hat hier den [X.] dahingehendangewendet, eine aktive Beteiligung am [X.]ötungsversuch - durch absichtsvollesZur-[X.]eite-Gehen - sei nicht nachweisbar; ein [X.]ötungsversuch durch [X.] durch späteres Weggehen trotz Kenntnis der Handlungen des Angeklagten[X.] und des "[X.]" - könne gleichfalls nicht [X.] werden, weil eine vorherige aktive Beteiligung nicht ausgeschlos-sen werden könne (UA [X.]. 57). Hier bleibt schon offen, welche konkreten [X.]ach-verhalts-Alternativen das [X.] gegenüberstellt. Wäre allein unaufklär-- 13 -bar, ob entweder eine aktive täterschaftliche Beteiligung an dem [X.]ötungsdeliktoder ein anschließend durch Unterlassen begangener [X.]ötungsversuch vorlag,so könnte dies nicht zur [X.]traflosigkeit des [X.]äters führen (vgl. [X.], [X.] pro reo, 1995, [X.]. 127; [X.] 1999, 265, 267 f.; Eser in [X.]chön-ke/[X.], 26. Aufl. § 1 [X.]. 93); vielmehr wäre einer Verurteilung die milde-ste Möglichkeit zugrunde zu legen.Dasselbe gilt im Ergebnis, wenn hinsichtlich der [X.]ötungshandlung desAngeklagen [X.] nur eine - aktive - Beihilfe der Mitangeklagten [X.] insoweit eine mittäterschaftliche Körperverletzung festgestellt würde.Auch hierzu bedarf es näherer Feststellungen.Rissing-van [X.]aan [X.] Rothfuß [X.] Roggenbuck
Meta
11.07.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2003, Az. 2 StR 531/02 (REWIS RS 2003, 2368)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2368
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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