Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2015, Az. 4 StR 223/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1284

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4
StR
223/15

vom
3. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 3. Dezember
2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in
am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,

[X.]in
am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
[X.] am Bundesgerichtshof
Cierniak,
[X.],
Bender

als beisitzende [X.],

Bundesanwalt
beim Bundesgerichtshof

als Vertreter des
[X.]s,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Nebenkläger-Vertreter

in der Verhandlung

,

die Nebenkläger in Person

in der Verhandlung

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des [X.] vom 15.
Januar 2015

mit [X.] der Adhäsionsentscheidung

mit den [X.] aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Angeklagte hat die im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen der Neben-
und Adhäsions-kläger zu tragen; im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in [X.] und wegen Totschlags zu der einheit-lichen Jugendstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Ad-häsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Ange-klagten, die mit mehreren Verfahrensbeanstandungen und der [X.] ist. Die Nebenkläger wenden sich mit ihren
auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen
gegen die Verurteilung wegen tatmehrheitlich begange-1
-
4
-
nen Totschlags und erstreben insoweit eine Verurteilung wegen Mordes. [X.] die
Rechtsmittel der Nebenkläger durchdringen, erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet.
I.
Nach den Feststellungen waren der zur Tatzeit 19-jährige Angeklagte und sein langjähriger, zwei Jahre jüngerer
Freund, das spätere Tatopfer L.

M.

, am Abend des Tattags mit dem Fahrzeug des Angeklagten unterwegs.
Nachdem sie beim Autohof [X.]

etwas gegessen hatten und sodann in der
Umgebung herumgefahren waren, bogen sie von der [X.] in einen Feldweg ab und hielten dort zunächst an einer Scheune an, um nachzusehen, was sich in der Scheune befand. Anschließend setzten sie ihre Fahrt über die Feldwege fort, bis sie an einer weiteren Scheune erneut anhielten. Beide stie-gen aus und gingen zu der Längsseite der Scheune, an der sich [X.] befand. Möglicherweise versuchte der Ange-klagte mit einer mitgebrachten Metallstange [X.] des Scheunentors bei-seitezuschieben, während L.

M.

sich
fortwährend mit seinem Mobiltelefon
beschäftigte. Möglich ist auch, dass sich zwischen beiden eine kurze
verbale Auseinandersetzung entwickelte, in deren Verlauf der Angeklagte seinem Freund vorhielt, dass es keinen Sinn mache, etwas zu schreiben, da die Mäd-.

M.

entgegnete, dass der Angeklagte derjenige sei, der überhaupt nichts geregelt [X.] L.

M.

den

-

hinausgehenden [X.] oder gar einer körperlichen Auseinandersetzung kam es aber nicht. L.

M.

nahm daraufhin sein Klappmesser und begann, sich damit im Bereich
2
-
5
-
eines in dem Scheunentor wenige Zentimeter über dem Erdboden vorhandenen Lochs zu schaffen zu machen. Dabei kniete oder hockte er sich hin und drehte dem Angeklagten den Rücken zu.
Der Angeklagte entschloss sich spätestens jetzt, L.

M.

zu töten,
wobei ihm bewusst war, dass das Tatopfer in dieser Situation mit keinem Angriff rechnete und einen Angriff von hinten nicht rechtzeitig genug bemerken würde, um sich noch wehren zu können. Der Angeklagte stellte sich hinter L.

M.

,
holte mit der 1,11
m langen und 1.539
g schweren Metallstange aus und schlug dem Opfer in Tötungsabsicht mit voller Wucht von hinten auf den [X.]. Infolge des Schlags kippte L.

M.

bewusstlos nach links zur Seite, sodass
sein Körper mit dem Rücken und sein Kopf mit der rechten Gesichtshälfte auf dem Boden zu liegen kamen, und begann sofort stark im Kopfbereich und aus den Ohren zu bluten. Der Angeklagte schlug mindestens zwei weitere Male mit der Metallstange mit voller Wucht auf den Kopf des auf dem Boden liegenden bewusstlosen L.

M.

ein, um ihn sicher zu töten. Durch die Schläge auf den
Kopf erlitt das Opfer u.a. ein hochgradiges Schädel-Hirn-Trauma mit umfangrei-chen Schädelbrüchen und Hirnverletzungen, die mit Sicherheit nach einiger Zeit zum Tod des Opfers geführt hätten.
In der Annahme, L.

M.

sei durch die Schläge bereits getötet worden
oder werde in kurzer Zeit versterben, begab sich der Angeklagte nach dem letz-ten Schlag zu
seinem
Fahrzeug, legte die Metallstange in den Kofferraum und fuhr zur [X.] zurück. Nachdem er die Metallstange am Rand eines [X.] in den Straßengraben geworfen hatte, fuhr er wiederum zum Autohof
[X.]

, wo er sich kurze Zeit aufhielt. Da der Angeklagte den Verdacht, L.

M.

erschlagen zu haben, von sich weisen wollte, fasste er spätestens nach
dem Verlassen des [X.] den Entschluss, zurück zur Scheune zu fahren, 3
4
-
6
-
die Polizei zu informieren und wahrheitswidrig anzugeben, er habe L.

M.

auf dessen Bitte allein an der Feldscheune absetzen sollen und ihn dann dort tot aufgefunden, als er ihn wieder habe abholen wollen. Als der Angeklagte wieder zu dem unverändert am Boden liegenden Tatopfer kam, stellte
er aber fest, dass L.

M.

wider Erwarten noch nicht verstorben war. Er beschloss
nunmehr, ihn endgültig zu töten. Mit einem aus seinem Fahrzeug herbeigehol-ten Messer mit einer Klingenlänge von 12
cm schnitt er dem rücklings auf dem Boden liegenden Tatopfer, das wegen der durch die Schläge verursachten Schädelverletzungen zu keiner Abwehrreaktion mehr in der Lage war, mit er-heblicher Kraftentfaltung den Hals über eine Länge von 11,5
cm bis zur [X.] durch, wobei er das Messer mindestens zweimal ansetzen musste. L.

M.

verstarb schließlich infolge der [X.] an einem zentralen Hirnver-
sagen in Kombination mit Verbluten.
In rechtlicher Hinsicht hat die [X.] nach dem [X.], ohne dies
näher auszuführen, die Schläge mit der Metallstange als versuchten heimtückischen Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und die den Tod des Opfers unmittelbar herbeiführenden Messerschnitte als tatmehrheitlich begangenen Totschlag gewertet.
II.
1.
a)
Der Rechtsmittelangriff der Nebenkläger erfasst den gesamten Schuldspruch. Die mit Revisionseinlegung erklärte Beschränkung der
Rechts-mittel
auf die Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangenen Totschlags er-weist sich als unwirksam.

5
6
-
7
-
Zwar kann die Anfechtung eines Urteils nach der Rechtsprechung des [X.] innerhalb einer prozessualen Tat im Sinne des §
264 [X.] regelmäßig auf einzelne materiell-rechtlich selbständige Straftaten beschränkt werden (st. Rspr.; vgl. nur
[X.],
Beschluss vom 22.
Juli 1971

4
StR
184/71, [X.], 185; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
318 Rn.
10 [X.]). Eine wirksame Teilanfechtung setzt aber nach
den allge-mein für die Beschränkung von Rechtsmitteln geltenden Grundsätzen im Ein-zelfall voraus, dass sich die Anfechtung auf einen Beschwerdepunkt bezieht, der nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden kann, ohne eine Prüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich zu machen
(st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juni 2014

2
StR
90/14, [X.], 285; Beschluss vom 15.
Mai 2001

4
StR
306/00, [X.]St 47, 32, 35). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, weil die abgeurteilten [X.]en des Ange-klagten mit der Metallstange einerseits und dem Messer andererseits wegen der [X.] beider Handlungsakte für den eingetretenen Todeserfolg materiell-rechtlich nicht gesondert gewürdigt werden können (unten
II.
2.).
b)
Der Revisionsbegründung der Nebenkläger ist trotz verschiedener möglicherweise missverständlicher Ausführungen, die sich mit dem Strafaus-spruch des angefochtenen Urteils und der Höhe der verhängten Jugendstrafe befassen, noch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Nebenkläger eine Verurteilung wegen vollendeten Mordes erstreben und damit ein zulässiges Rechtsmittelziel (§
400 Abs.
1
[X.]) verfolgen.
2.
Die Revisionen der Nebenkläger sind
begründet. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils weist einen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklag-ten auf. Denn auf der Grundlage der getroffenen tatsächlichen Feststellungen 7
8
9
-
8
-
hat sich der Angeklagte eines vollendeten Heimtückemordes schuldig gemacht, weil er bereits durch die Schläge mit der Metallstange eine Ursache für den später unmittelbar durch die Messerschnitte herbeigeführten Tod des Opfers setzte und dieser Ursachenzusammenhang von seinem ursprünglichen Vorsatz umfasst war.
a)
Ursächlich für den Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolgs ist jede Bedingung, die den Erfolg herbeigeführt hat. Dabei ist gleichgültig, ob neben der Tathandlung noch andere Umstände, Ereignisse oder Geschehensabläufe zur Herbeiführung des Erfolgs beigetragen haben ([X.], Urteil vom 30.
August 2000

2
StR
204/00, [X.], 29, 30). Ein Kausalzusammenhang ist nur dann zu verneinen, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung der ursprüng-lichen Bedingung beseitigt und seinerseits allein unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigeführt hat ([X.], Urteil vom 10.
Januar 2008

3
StR
463/07 Rn.
21). Dagegen schließt es die Ursächlichkeit des [X.] nicht aus, dass ein weiteres Verhalten an der Herbeiführung des Erfolgs mitgewirkt hat.
Ob es sich bei dem mitwirkenden Verhalten um ein solches des Opfers oder um deliktisches oder undeliktisches Verhalten eines [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 10.
Januar 2008

3
StR
463/07 aaO; vom 30.
August 2000

2
StR
204/00 aaO; vom 12.
September 1984

3
StR
245/84, [X.] 1985, 100; vom 18.
Juni 1957

5
StR
164/57, [X.]St 10, 291, 293
f.; vom 6.
Juli 1956

5
StR
434/55, bei [X.], [X.] 1956, 526) oder des [X.] selbst handelt (vgl. [X.], Urteile vom 30.
März
1993

5
StR
720/92, [X.]St 39, 195, 198; vom 14.
März 1989

1
StR
25/89, NJW 1989, 2479
f.; vom 26.
April 1960

5
StR 77/60, [X.]St 14, 193, 194; vom 23.
Oktober 1951

1
StR
348/51, bei [X.], [X.] 1952, 16; [X.], 258
f.), ist dabei ohne Bedeutung.

10
-
9
-
Danach waren die mit Tötungsabsicht geführten Schläge mit der [X.] unbeschadet des Umstands, dass das Tatopfer unmittelbar an den Fol-gen der
späteren Messerschnitte verstarb, für den Tod des Opfers ursächlich. Denn der Einsatz des Messers gegen das bewusstlose,
bereits tödlich verletzte Opfer, um es endgültig zu töten, knüpfte an das vorausgegangene Geschehen an und wäre ohne die
durch die Schläge mit der Metallstange geschaffene Lage nicht möglich gewesen.
b)
[X.] als Folge der mit der Metallstange geführten Schläge ist dem Angeklagten auch subjektiv als von dem die Ausführung der Schläge tragenden Vorsatz mitumfasst zuzurechnen. Der Vorsatz des [X.] muss sich auf den zum Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs führenden Gesche-hensablauf erstrecken (vgl. [X.], Urteile vom 9.
Oktober 1969

2
StR
376/69, [X.]St 23, 133, 135; vom 21.
April 1955

4
StR
552/54, [X.]St 7, 325, 329). Da dieser indes kaum je in allen Einzelheiten zu erfassen ist, wird der Vorsatz durch unwesentliche Abweichungen des vorgestellten vom tatsächlichen Ge-schehensablauf nicht in Frage gestellt. Eine Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf ist nach der Rechtsprechung des [X.] als unwe-sentlich anzusehen, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Februar 2011

1
StR 676/10, [X.]St 56, 162, 166; Urteil vom 30.
August 2000

2
StR
204/00 aaO; Beschluss vom 11.
Juli 1991

1
StR
357/91, [X.]St 38, 32, 34; [X.] in
LK-[X.], 12.
Aufl., §
16 Rn.
56
ff. [X.]). Unter Zugrundelegung dieses [X.] ist in Fällen, in denen bei Angriffen gegen das Leben der Tod des Opfers nicht unmittelbar durch die [X.] sondern durch vorsätzliches Han-deln eines [X.]
oder eine nicht mehr vom Tötungsvorsatz getragene
Ver-deckungshandlung des [X.] herbeigeführt wurde, von der Rechtsprechung 11
12
-
10
-
eine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf verneint worden (vgl. [X.], Urteile vom 30.
August 2000

2
StR
204/00 aaO; vom 26.
April 1960

5
StR 77/60 aaO; vom 6.
Juli 1956

5
StR
434/55, aaO).
Im vorliegenden Fall ist nach den festgestellten [X.] eine ledig-lich unwesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalver-lauf gegeben. Der Umstand, dass der Tod des durch die Schläge mit der [X.] bereits tödlich verletzten Tatopfers unmittelbar durch die im Zuge der Bemühungen um eine Tatverschleierung mit gleicher Angriffsrichtung gegen das wider Erwarten noch nicht verstorbene Opfer geführten Messerstiche be-wirkt wurde, bewegt sich nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit und rechtfer-tigt keine andere Bewertung der Tat.
c)
Der Angeklagte hat sich durch die mit der Metallstange geführten Schläge gegen das Tatopfer damit eines vollendeten Mordes in der Tatbe-standsalternative der heimtückischen Tötung schuldig gemacht. Der durch die Messerschnitte nach Auffassung des [X.]s gleichfalls verwirklichte [X.] nach §
212 Abs.
1 StGB tritt, da die Herbeiführung des [X.] dem Angeklagten strafrechtlich nur einmal angelastet
werden kann, konkurrenz-rechtlich hinter den Mord zurück (vgl. [X.], JZ 1993, 1066, 1068).
d)
Die Entscheidung des 5.
Strafsenats des [X.] vom 12.
Juni 2001

5
StR
432/00

(NStZ 2002, 253) steht der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen, weil dem Urteil des 5.
Strafsenats nicht zu [X.] ist, ob die dort vorgenommene rechtliche Würdigung
auf einer abwei-chenden Rechtsansicht oder einer einzelfallbezogenen Bewertung festgestellter Tatumstände beruht.
13
14
15
-
11
-
e)
Die zu Gunsten des Angeklagten rechtsfehlerhafte rechtliche Würdi-gung des festgestellten Sachverhalts führt

mit Ausnahme der Adhäsionsent-scheidung (vgl. [X.], Urteile vom 28.
November 2007

2
StR
477/07, [X.]St 52, 96; vom 8.
April 2009

5
StR
65/09 Rn.
27)

zur Aufhebung des Urteils. An der vom [X.] beantragten Schuldspruchänderung sieht sich der Senat durch die Vorschrift des §
265 Abs.
1 [X.] gehindert, da der Angeklagte, dem in der Anklage hinsichtlich der Schläge mit der Metallstange ein versuchter Mord angelastet worden ist, auf die Möglichkeit einer an die Schläge anknüpfenden Verurteilung wegen vollendeten Mordes bislang weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht hingewiesen worden ist.
III.
Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hinsichtlich der Verfahrensrügen ist ergänzend zum Verwerfungsantrag des [X.] zu bemerken:
Die Verfahrensrüge, mit welcher der Beschwerdeführer ein [X.] hinsichtlich der durch Zeugenvernehmung der jeweiligen Vernehmungs-personen in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben des Angeklagten ge-genüber der Polizei im Ermittlungsverfahren wegen des Unterbleibens einer Beschuldigtenbelehrung nach §
136 Abs.
1 Satz
2 [X.] i.V.m. §
163a Abs.
4 Satz
2 [X.] sowie des Fehlens einer auf die Unverwertbarkeit früherer Anga-ben hinweisenden qualifizierten Beschuldigtenbelehrung geltend macht,
ist nicht zulässig erhoben

344 Abs.
2 Satz
2 [X.]).
Denn dem Vortrag der Re-16
17
18
19
-
12
-
vision ist nicht zu entnehmen, ob die Widersprüche gegen die Verwertung rechtzeitig spätestens bis zu dem in §
257 [X.] genannten Zeitpunkt im [X.] an die Vernehmung der Vernehmungspersonen erfolgt sind (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Februar 1992

5
StR
190/91, [X.]St 38, 214, 225
f.;
[X.] in KK-[X.], 7.
Aufl., §
136 Rn.
28 [X.]). Soweit sich die Revision unter dem Gesichtspunkt einer unterbliebenen qualifizierten Beschuldigtenbelehrung gegen die Verwertung der vom Angeklagten nach Belehrung gemäß §
136 Abs.
1 Satz
2 [X.] i.V.m. §
163a Abs.
4 Satz
2 [X.] gemachten Angaben wendet, wäre die Rüge aus den vom [X.] dargelegten Grün-den auch unbegründet, weil die [X.] aufgrund der gebotenen Abwä-gung im Einzelfall (vgl. [X.], Beschluss vom 9.
Juni 2009

4
StR
170/09, [X.], 702, 703; Urteil vom 18.
Dezember 2008

4
StR
455/08, [X.]St 53, 112 Rn.
14
ff.; vom 3.
Juli 2007

1
StR
3/07, [X.] 2007, 450, 452) rechtsfehlerfrei ein Verwertungsverbot verneint hat.
Die Aufklärungsrüge, mit welcher der Beschwerdeführer das Unter-bleiben einer erneuten Befragung des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr.
K.

beanstandet, erfüllt mangels Vortrags zu dem erwarteten Beweis-
ergebnis (vgl. [X.] aaO,
§
244 Rn.
81 [X.]) nicht die Zulässigkeits-voraussetzungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]. Schließlich dringen auch die Beweisantragsrügen
nicht durch, die sich auf die
beantragte
Einholung eines weiteren rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zur Zeitdauer des Auftretens von neutrophilen Granulozyten im [X.] beziehen. Denn der Senat kann ausschließen, dass das Urteil auf einer fehlerhaften Ablehnung die-ser Beweisanträge beruht. Das [X.] hat im Rahmen seiner Überzeu-gungsbildung zum festgestellten Sachverhalt an keiner Stelle auf die für das Auftreten von neutrophilen Granulozyten erforderliche Zeitspanne abgestellt. Dies gilt entgegen dem Vorbringen der Revision auch für die Feststellung einer 20
-
13
-
zeitlichen Zäsur zwischen den Schlägen mit der Metallstange und der Aus-führung der Messerschnitte, die das [X.] auf die Angaben des Ange-klagten in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gestützt hat, welche die [X.] als durch andere Beweisergebnisse bestätigt gesehen und als glaubhaft bewertet hat. Lediglich für die Frage, ob die rechtsmedizinischen Befunde den Angaben des Angeklagten in der Beschuldigtenvernehmung [X.], hat die [X.] Überlegungen zur erforderlichen Zeitdau-er für das Auftreten von neutrophilen Granulozyten angestellt, die aber für die vom Beschwerdeführer unter Beweis gestellte kürzere Zeitspanne erst recht zutreffen. Auch im Übrigen werden die vom [X.] im Rahmen seiner Be-weiswürdigung gezogenen Schlussfolgerungen durch das in den Beweisanträ-gen behauptete raschere Auftreten von neutrophilen Granulozyten im Wund-bereich nicht
in Frage gestellt.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender

Meta

4 StR 223/15

03.12.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2015, Az. 4 StR 223/15 (REWIS RS 2015, 1284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1284

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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