Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05.09.2017, Az. 1 BvQ 43/17

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 5802

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Substantiierungserfordernis bei isoliertem eA-Antrag - hier: Unzulässigkeit des Antrags bei Nichtvorlage von Unterlagen, die zur substantiierten Begründung einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich wären


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Inobhutnahme ihres [X.] und dessen Fremdunterbringung. Sie beantragt insbesondere die Aufhebung des entsprechenden Sorgerechtsentzugs und begehrt, ihr die elterliche Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung zur alleinigen Ausübung zu übertragen.

2

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt. Der Antrag ist bereits unzulässig, da er den Begründungsanforderungen nicht genügt. Die Antragstellerin hat weder den zugrundeliegenden Sachverhalt noch den Verfahrensgang in den Fachinstanzen nachvollziehbar geschildert. Entsprechende Unterlagen, insbesondere die angegriffenen Entscheidungen, hat sie nicht vorgelegt, so dass es dem [X.] nicht möglich ist, wenigstens summarisch verantwortbar zu beurteilen, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 43/17

05.09.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 05.09.2017, Az. 1 BvQ 43/17 (REWIS RS 2017, 5802)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5802

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