Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 29.03.2018, Az. 1 BvR 662/18

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 11384

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung einer Kindesrückführung: Unzureichende Substantiierung mangels Vorlage eines in der angegriffenen Entscheidung maßgeblich in Bezug genommenen Hinweisbeschlusses


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz in Form der Aussetzung der Vollziehung einer von ihr als [X.] im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung, die die Rückführung von Kindern nach [X.] gemäß Art. 12 Abs. 1 des [X.] über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: [X.]) anordnet.

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil er nicht hinreichend begründet ist.

3

1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 [X.] ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind. Die Anforderungen an die Begründung eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 [X.]); sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, juris, Rn. 4 m.w.[X.]; stRspr).

4

2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht substantiiert dargelegt.

5

Zu den Begründungsobliegenheiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, juris, Rn. 8 m.w.[X.]). Für den Erfolg eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind die Erfolgsaussichten der von der antragstellenden Person angekündigten Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 [X.] nicht entsprochen werden kann, wenn die angekündigte Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. [X.]E 140, 225 <226>; stRspr). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann darum nur Erfolg haben, wenn er so begründet ist, dass das [X.] wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Dazu muss die antragstellende Person auch die für eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]) erforderlichen Unterlagen vorlegen, sofern sie nicht nachvollziehbar darlegt, dass ihr dies gegenwärtig nicht möglich ist. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen daher grundsätzlich die für die verfassungsrechtliche Würdigung notwendigen Unterlagen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung erfolgen kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, juris, Rn. 8 m.w.[X.]).

6

Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragsbegründung nicht. Die Antragstellerin hat den Hinweisbeschluss vom 25. Februar 2018, auf den die beanstandete Entscheidung maßgeblich Bezug nimmt, weder vorgelegt noch in einer Weise wiedergegeben, dass wenigstens summarisch beurteilt werden könnte, ob die Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 662/18

29.03.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend KG Berlin, 8. März 2018, Az: 16 UF 9/18, Beschluss

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 12 Abs 1 KiEntfÜbk Haag

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 29.03.2018, Az. 1 BvR 662/18 (REWIS RS 2018, 11384)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11384

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