Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2016, Az. 2 StR 51/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 10941

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[X.]:[X.]:BGH:2016:250516B2STR51.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 51/16
vom
25. Mai 2016
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags
u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25.
Mai
2016
gemäß
§
349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Oktober 2015 dahin geändert, dass der An-geklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefähr-licher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Auflösung der
durch Be-schluss des [X.] vom 27.
Juli 2015 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 27.
Februar 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und [X.] verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
I.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt
und daher unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz 2 StPO).

II.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch und die für die verfahrensgegenständliche Tat verhängte Strafe. Hingegen hält die Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 27.
Februar 2015 rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Ge-neralbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
"Der Einbeziehung dieser Geldstrafe im Wege der nachträglichen Ge-samtstrafenbildung gemäß §
55 StGB steht entgegen, dass das Amtsge-richt [X.] rechtsfehlerfrei mit Beschluss vom 27.
Juli 2015 aus dieser wegen gemeinschaftlich versuchten Diebstahls verhängten Geldstrafe und der
durch das [X.] vom 8.
Januar 2015 wegen [X.] von Leistungen verhängten drei Einzelgeldstrafen nachträg-lich eine Gesamtgeldstrafe gebildet hat; der Diebstahl wurde am 3.
Oktober 2014 begangen, weshalb allein der Strafbefehl des [X.] vom 8.
Januar 2015 eine Zäsur entfalten kann (BGHSt 32, 190, 193). Die Zäsurwirkung des Strafbefehls ist auch nicht deshalb ent-fallen, weil die Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl nunmehr nach Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in der [X.] vom 12.
Mai 2015 bis zum 31.
Mai 2015 erledigt ist. Da die Erledigung erst nach Erlass des Strafbefehls des [X.] vom 27.
Februar 2015 eingetreten ist, steht sie einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach §
460 StPO nicht entgegen (BGH
NStZ-RR 2007, 369; [X.] 63.
Auflage §
55 Rn. 10; [X.] in KK StPO 7. Auflage §
460 Rn. 10).
Die Einbeziehung der Geldstrafe von 60 Tagessätzen aus dem [X.] des [X.] vom 27.
Februar 2015 muss deshalb entfal-len; dies führt dazu, dass die Gesamtstrafe entfällt."

2
3
-
4
-
Dem schließt sich der Senat an.

III.
Die Kosten-
und Auslagenentscheidung beruht auf §
473 Abs.
1 und 4
StPO.
Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-ten auch nur teilweise von den entstandenen Kosten zu entlasten.

Fischer

[X.]

RiBGH Prof.
Dr.
Krehl

ist an der Unterschrift

gehindert.

Fischer

Eschelbach Bartel
4
5

Meta

2 StR 51/16

25.05.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2016, Az. 2 StR 51/16 (REWIS RS 2016, 10941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10941

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