Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:250516B2STR51.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2
StR 51/16
vom
25. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25.
Mai
2016
gemäß
§
349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Oktober 2015 dahin geändert, dass der An-geklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefähr-licher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Auflösung der
durch Be-schluss des [X.] vom 27.
Juli 2015 gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 27.
Februar 2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und [X.] verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
I.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt
und daher unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz 2 StPO).
II.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch und die für die verfahrensgegenständliche Tat verhängte Strafe. Hingegen hält die Gesamtstrafenbildung mit der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 27.
Februar 2015 rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Ge-neralbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
"Der Einbeziehung dieser Geldstrafe im Wege der nachträglichen Ge-samtstrafenbildung gemäß §
55 StGB steht entgegen, dass das Amtsge-richt [X.] rechtsfehlerfrei mit Beschluss vom 27.
Juli 2015 aus dieser wegen gemeinschaftlich versuchten Diebstahls verhängten Geldstrafe und der
durch das [X.] vom 8.
Januar 2015 wegen [X.] von Leistungen verhängten drei Einzelgeldstrafen nachträg-lich eine Gesamtgeldstrafe gebildet hat; der Diebstahl wurde am 3.
Oktober 2014 begangen, weshalb allein der Strafbefehl des [X.] vom 8.
Januar 2015 eine Zäsur entfalten kann (BGHSt 32, 190, 193). Die Zäsurwirkung des Strafbefehls ist auch nicht deshalb ent-fallen, weil die Gesamtgeldstrafe aus dem Strafbefehl nunmehr nach Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in der [X.] vom 12.
Mai 2015 bis zum 31.
Mai 2015 erledigt ist. Da die Erledigung erst nach Erlass des Strafbefehls des [X.] vom 27.
Februar 2015 eingetreten ist, steht sie einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach §
460 StPO nicht entgegen (BGH
NStZ-RR 2007, 369; [X.] 63.
Auflage §
55 Rn. 10; [X.] in KK StPO 7. Auflage §
460 Rn. 10).
Die Einbeziehung der Geldstrafe von 60 Tagessätzen aus dem [X.] des [X.] vom 27.
Februar 2015 muss deshalb entfal-len; dies führt dazu, dass die Gesamtstrafe entfällt."
2
3
-
4
-
Dem schließt sich der Senat an.
III.
Die Kosten-
und Auslagenentscheidung beruht auf §
473 Abs.
1 und 4
StPO.
Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-ten auch nur teilweise von den entstandenen Kosten zu entlasten.
Fischer
[X.]
RiBGH Prof.
Dr.
Krehl
ist an der Unterschrift
gehindert.
Fischer
Eschelbach Bartel
4
5
Meta
25.05.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2016, Az. 2 StR 51/16 (REWIS RS 2016, 10941)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 10941
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 40/19 (Bundesgerichtshof)
3 StR 4/18 (Bundesgerichtshof)
4 StR 426/04 (Bundesgerichtshof)
3 StR 161/13 (Bundesgerichtshof)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Erledigung einer Strafe
4 StR 40/19 (Bundesgerichtshof)
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zäsurwirkung bei mehreren Vorverurteilungen
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.