Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2006, Az. IV ZR 39/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2780

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 39/05 vom 5. Juli 2006 in dem Rechtsstreit [X.] hat am 5. Juli 2006 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 20. Januar 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der [X.] hat insbesondere die auf [X.]. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG gestützten [X.] geprüft; sie sind nicht begründet. Schon in erster Instanz ging es entscheidend um die Auslegung des Vergleichs vom 15. Februar 1995. Dabei haben sich die Beklagten allein auf dessen protokollierten Wortlaut gestützt ([X.], 77 f.). Die Ansicht des [X.], aus dem Wortlaut der Nr. 4 des Vergleichs sei zu schließen, dass ein Anspruch der Klägerin erst nach Restitution und Veräußerung weiterer Grundstücke habe fällig werden sollen, war Hauptangriffspunkt der Berufung der Klägerin ([X.] 113 f.; 116 f., 314 f.). Die Beklagten haben das landgerichtliche Urteil insoweit verteidigt, ohne neue Tatsachen oder Beweismittel vorzutragen ([X.]I 202 f.). Bei dieser Sachlage gab es für das Berufungsgericht keinen Anlass, unter Hinweis auf seine vorläufige Rechtsmeinung in dieser Frage den Beklagten etwa Gelegenheit zu einer Ergänzung ihres Vorbringens zu geben (§ 139 Abs. 2, 4 und 5 ZPO). Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch keine Erklärungsfrist beantragt. Mithin war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die mündliche Verhandlung im Hinblick auf die [X.] im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 30. Dezember 2004 wieder zu eröffnen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.000.000 • [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.04.2004 - 2 O 481/03 - [X.], Entscheidung vom 20.01.2005 - 6 U 593/04 -

Meta

IV ZR 39/05

05.07.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2006, Az. IV ZR 39/05 (REWIS RS 2006, 2780)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2780

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