Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2009, Az. XII ZR 18/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4733

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 4. März 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB §§ 329, 1606, 1614 Aus einer von den Eltern vereinbarten Begrenzung des Kindesunterhalts, die schon mangels Beteiligung der betroffenen Kinder für diese keine Wirkung ent-faltet, kann auf ein - konkludentes - Freistellungsversprechen der die Kinder betreuenden Mutter zugunsten des [X.] (über die Differenz zum gesetzlichen Unterhalt) nicht allein deswegen geschlossen werden, weil es der Mutter [X.] war, dass der gesetzliche Unterhalt durch die Vereinbarung nicht [X.] wird. [X.], Urteil vom 4. März 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 1. [X.] des [X.] vom 14. Dezember 2007 aufgehoben. Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 25. September 2006 [X.]Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Parteien sind geschiedene Eheleute. 1 Aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, von denen heute drei voll-jährig sind. Das älteste Kind, die Tochter [X.], lebt inzwischen beim Kläger, die übrigen Kinder leben seit der Trennung bei der [X.]. Die Parteien streiten 2 - 3 - um Rückgriffsansprüche und - teilweise - Freistellung vom Kindesunterhalt auf-grund einer vom Kläger geltend gemachten Vereinbarung der Parteien. 3 Während des Scheidungsverfahrens trafen die Parteien eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung vom 15. Juni 1999, in der unter anderem der Kindesunterhalt festgelegt wurde. Auf der Grundlage eines um Steuern, [X.] und Lebensversicherungsbeiträge für die Kinder bereinigten Nettoeinkommens aus nichtselbständiger Tätigkeit von 6.245 DM legten sie unter Berücksichtigung einer Herabstufung um zwei Gruppen wegen mehr als drei Unterhaltsberechtigten den Kindesunterhalt nach Einkommensgruppe 8 der damals gültigen [X.] Tabelle fest. Der Kläger war während der Ehe bei der R.-Versicherung tätig. Am 7. März 2003 trafen die Parteien eine schriftliche Vereinbarung, mit der sie den anstehenden beruflichen Wechsel des [X.] zum Bereichsleiter der S.-Versicherung bereits berücksichtigten. In der Vereinbarung legten sie den Kindesunterhalt nunmehr ab 1. Juli 2003 nach der neunten, ab 1. Januar 2004 nach der zehnten Einkommensgruppe der [X.] Tabelle (170 % des jeweiligen [X.]) fest, jeweils "mit Stand 1. Juli 2002". Die Festschrei-bung auf die zehnte Einkommensgruppe wurde als unabänderbar vereinbart, "solange der Unterhaltsverpflichtete Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Position als Bereichsleiter [X.] bei der S.-Gruppe bezieht". Eine Steigerung des Kindesunterhalts wurde für den Fall des Erreichens einer anderen Altersstufe und bei Tariferhöhungen des privaten [X.] vereinbart. 4 Später verständigten sich die Parteien mündlich, dass die Änderungen der [X.] Tabelle berücksichtigt werden sollten, nicht mehr hingegen Tariferhöhungen. 5 - 4 - Im Juni 2005 verklagten die drei jüngsten Kinder, die seinerzeit alle noch minderjährig waren und von der [X.] gesetzlich vertreten wurden, den Kläger vor dem Familiengericht auf Auskunft und Kindesunterhalt. Die vom Klä-ger erteilte Auskunft ergab, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von über 8.000 • und zudem über [X.] von monatlich 1.600 • verfügte. Der Kläger erkannte den mit 200 % des jeweiligen [X.] geltend ge-machten Unterhalt an, worauf das Amtsgericht ein entsprechendes Anerkennt-nisurteil erließ. 6 Im vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger die [X.] ab April 2006 auf Erstattung des Kindesunterhalts in Anspruch, den er nach dem Anerkennt-nisurteil über die Vereinbarung vom 7. März 2003 hinaus an die drei jüngsten Kinder gezahlt hat. Für die Zukunft begehrt er die Feststellung einer [X.] Verpflichtung. 7 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die [X.] antragsgemäß ver-urteilt. Das [X.] hat die von der [X.] eingelegte Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der [X.]. 8 Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. 9 - 5 - [X.] 10 Das Berufungsgericht hat im angefochtenen Urteil die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Vereinbarung vom 7. März 2003 eine Freistellungsver-pflichtung der [X.] enthalte, im Ergebnis geteilt. 11 Die Vereinbarung sei für die Kinder nicht verbindlich und auch sonst nicht wirksam, weil sie weder in deren Namen abgeschlossen noch als [X.] anzusehen sei. Sie sei aber nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien in der Berufungsinstanz als Freistellungsvereinbarung auszulegen. Zwar sei weder in ihr noch in der Vorgängervereinbarung eine Freistellung des [X.] vom Kindesunterhalt ausdrücklich erwähnt. Außerdem sei es zunächst eher unwahrscheinlich erschienen, dass die [X.] angesichts des über-durchschnittlich guten Einkommens des [X.] einen dahin gehenden Erklä-rungswillen gehabt habe. Die [X.] habe allerdings in ihrer Anhörung deut-lich erklärt, dass sie zum einen davon ausging, dass der Kläger infolge des [X.] ein deutlich höheres Einkommen erzielen würde als nach der zehnten Einkommensgruppe der [X.] Tabelle. Zum anderen sei ihr auch bewusst gewesen, dass mit den Unterhaltszahlungen angesichts der kostspieligen Hobbys der Kinder deren Bedarf nicht vollständig gedeckt werden könne und dass sie aus eigenen Mitteln würde [X.] müssen. Der [X.] sei zwar möglicherweise nicht die rechtliche Einordnung und Begrifflich-keit der Freistellungsvereinbarung bewusst gewesen, wohl aber sei ihr klar ge-wesen, dass sie mit dieser Vereinbarung deutlich geringere Kindesunterhalts-ansprüche akzeptiere, als sie der Kläger nach seinen [X.] eigentlich geschuldet hätte. Damit sei ihrer Erklärung die Bedeutung beizumessen, dass sie sich letztlich bereit erklärte, die [X.], wenn sie sich dabei auch nicht vorgestellt haben möge, dass sie er-brachte Zahlungen des [X.] teilweise würde zurückzahlen müssen. - 6 - [X.] sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig und auch nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage anpassungsbedürftig. 12 I[X.] 13 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine Freistellungsvereinbarung, die - als Erfüllungsübernahme im Sinne von § 329 BGB - den geltend gemachten Rückgriffsanspruch entsprechend § 670 BGB ([X.], 27, 29 f.; vgl. auch [X.], 154, 158; zu anderen diskutierten Anspruchsgrundlagen s. [X.]/[X.] [2004] § 329 Rdn. 20 m.w.N.) und das Feststellungsbegehren begründen könnte, ist aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zustande gekommen. Es fehlt an einem - ausdrücklich oder stillschweigend - erklärten Willen der [X.], welcher der Vereinbarung vom 7. März 2003 den Charakter einer Frei-stellungsabrede verleihen könnte. 1. Die Auslegung individueller privatrechtlicher Willenserklärungen unter-liegt allerdings der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit, als es sich darum handelt, ob sie gesetzlichen Auslegungsregeln, [X.] oder den Denkgesetzen widerspricht und ob sie nach dem Wortlaut der Erklä-rung möglich ist (Senatsurteil vom 25. Februar 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 934 m.w.N.). Das gilt auch in Anbetracht des Umstands, dass das [X.] selbst die rechtliche Einordnung der Vereinbarung vom 7. März 2003 als über rein tatrichterliche Erwägungen hinausgehend angesehen und darauf gestützt die Revision zugelassen hat. 14 - 7 - Die vom Berufungsgericht gewählte Auslegung erweist sich indessen als nicht vertretbar, denn sie lässt wesentliche Auslegungsregeln außer [X.]. [X.] unterliegt das Urteil der revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. Musielak/ [X.] ZPO 6. Aufl. § 546 Rdn. 5 m.w.N.). Einer darauf gerichteten Revisionsrüge bedarf es nicht (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO; [X.] Urteil vom 15. Januar 2004 - [X.]/00 - NJW 2004, 2232, 2233). 15 2. Die von den Parteien beurkundete Vereinbarung vom 7. März 2003 enthält weder eine ausdrückliche [X.] noch kann ihr aufgrund der Begleitumstände eine durch schlüssiges Verhalten vereinbarte Freistellung des [X.] vom Kindesunterhalt entnommen werden. 16 a) Dem Wortlaut der Vereinbarung ist eine [X.] zunächst nicht zu entnehmen. Die Urkunde enthält auch keine Anhaltspunkte, die auf eine [X.] hinweisen könnten. Dass die Parteien den Kindesun-terhalt niedriger festlegten, als er der Einstufung nach dem Einkommen des [X.] in die [X.] Tabelle entspräche, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Allein dass der Unterhalt auf einen Höchstbetrag begrenzt worden ist und damit ein höherer Unterhalt selbst bei entsprechend höherem Einkommen des [X.] ausgeschlossen worden ist, ergibt zwar eine Begrenzung der Unter-haltshöhe. Das besagt aber noch nicht, dass die [X.] sich dazu bereit er-klären wollte, anstelle des [X.] den Differenzbetrag zum richtig festzuset-zenden Unterhalt aus eigenen Mitteln aufzubringen. 17 b) Auch durch schlüssiges Verhalten ist eine Freistellungsvereinbarung nicht zustande gekommen. Es fehlt jedenfalls an einem Rechtsbindungswillen, der das Ergebnis des Berufungsgerichts rechtfertigen könnte, dass die [X.] den Kläger von jedem über 170 % des [X.] hinausgehenden Unterhalt freizustellen habe. 18 - 8 - Ein darauf gerichteter Wille der [X.] lässt sich den vom Berufungs-gericht festgestellten Begleitumständen nicht entnehmen. Danach ging die [X.] davon aus, dass der Kläger infolge seines Arbeitsplatzwechsels ein deut-lich höheres Einkommen erzielen würde als nach der zehnten [X.] der [X.] Tabelle. Ferner war ihr bewusst, dass mit den [X.] angesichts der kostspieligen Hobbys der Kinder deren Bedarf nicht vollständig gedeckt werden könne und dass sie aus eigenen Mitteln würde [X.] müssen. 19 Daraus folgt indessen nicht, dass die [X.] sich dazu verpflichten wollte, im Verhältnis der Parteien für die [X.] einzutreten. Allein daraus, dass sie sich eines höheren Einkommens des [X.] bewusst war und somit auch damit rechnete, dass der Unterhalt zu niedrig festgesetzt sei, lässt sich noch nicht schließen, dass sie hinsichtlich des [X.] eine eigene rechtliche Verpflichtung eingehen wollte. Auch wenn die Vereinbarung rein [X.] dazu führte, dass die [X.] eigene Mittel beisteuern musste, um [X.] der Kinder aufrechterhalten zu können, bedeutete dies nicht, dass sie sich insoweit rechtlich binden wollte. 20 Die [X.] konnte schon keine Vorstellung davon haben, in welchem Umfang der Unterhalt höher lag als 170 % der [X.] und wie weit ihre eigene Verpflichtung folglich reichen würde. Die Parteien hatten bereits in der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 15. Juni 1999 nur Einkünfte des [X.] aus nichtselbständiger Tätigkeit als Bemessungsgrundlage für den [X.] vorgesehen. Dass die Unterhaltshöhe für die [X.] nicht kalku-lierbar war, zeigt sich schon daran, dass nach der von den Parteien in Bezug genommenen [X.] Tabelle bei den Einkommensverhältnissen des [X.] eine konkrete Bedarfsbemessung ("nach den Umständen des Falles") [X.] gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 13. Oktober 1999 - [X.] ZR 16/98 - 21 - 9 - [X.], 358, 359; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der famili-enrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 2 Rdn. 128 ff., 229). Das im Nachhinein festge-stellte Gesamteinkommen des [X.] von (mindestens) 9.600 • beträgt das Doppelte des seinerzeit höchsten Einkommens der [X.] Tabelle von 4.800 • (Stand 1. Januar 2002 und 1. Juli 2003). Die Freistellung wäre also auch nicht auf 200 % des [X.], den schließlich eingeklagten Betrag, beschränkt geblieben, sondern hätte noch deutlich darüber hinausgehen [X.]. Der Feststellungsausspruch des amtsgerichtlichen Urteils ist dem entspre-chend nach oben nicht begrenzt. Nach der vom Berufungsgericht unterstellten Erklärung hätte sich die [X.] indessen verpflichten wollen, Zusatzzahlungen zu erbringen, gleich in welcher Höhe der nach dem Einkommen des [X.] zu ermittelnde Unterhalt lag. Damit hätte sie ihre Leistungspflicht nicht nur über die gesetzliche Rege-lung nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ausgedehnt, sondern ihre Verpflichtung auch von Umständen abhängig gemacht, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen. Zwischen ihrer eigenen Leistungsfähigkeit und der Höhe ihrer Freistel-lungsverpflichtung hätte kein Zusammenhang bestanden. Vielmehr hätte die [X.] bei der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung um so schlechter gestanden, je höher das Einkommen des [X.] gelegen hätte, während für die Unterhaltsbeteiligung des [X.] im Verhältnis der Parteien die Höhe sei-nes Einkommens sogar unerheblich gewesen wäre. Hinzu kommt, dass für die [X.] mit der Vereinbarung auch keine sonstigen Vorteile einhergehen wür-den (etwa die entsprechend höhere Festsetzung des [X.], vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - [X.] ZR 126/06 - [X.], 2104, 2107), die ihren Erklärungs- und Bindungswillen hinsichtlich einer Freistellung nahelegen könnten. Auf Ehegattenunterhalt hatte die [X.] ab 1. Januar 2002 verzich-tet. 22 - 10 - Dass das Berufungsgericht der [X.] dennoch einen [X.] unterstellt hat, entbehrt somit nicht nur ausreichender Anhaltspunkte. Die Annahme des Berufungsgerichts widerspricht auch einer interessengerechten Auslegung, weil sie einseitig dem Interesse des [X.] Rechnung trägt, die gegenüber den Kindern nicht wirksame Unterhaltsbegrenzung mit dem selben wirtschaftlichen Ergebnis auf andere Weise zu verwirklichen. Die Auslegung des Berufungsgerichts würde die Vereinbarung vom 7. März 2003 überdies - zugunsten des [X.] - einer Wirksamkeitskontrolle nach § 1614 BGB enthe-ben, welche bei einer Beteiligung der Kinder an der Vereinbarung durchzufüh-ren wäre. 23 Aus der Sicht der Parteien bestand für eine [X.] auch kein Grund. Wie sie vor dem Berufungsgericht erklärt haben, machten sie sich über die Frage, ob die Vereinbarung beiderseits im eigenen Namen oder von Seiten der [X.] im Namen der Kinder abgeschlossen werden sollte, [X.] Gedanken. Es war demnach auch nicht Gegenstand ihrer Überlegungen, dass die Unterhaltsbegrenzung für die Kinder nicht wirksam sein könnte, wie es das Berufungsgericht übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 25. Februar 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 934, 935) angenommen hat. Dann bestand für sie aber auch keine Veranlassung, eine mangelnde Wirksamkeit ihrer Vereinbarung durch eine ergänzende [X.] aufzufangen. 24 c) Für eine schließlich noch denkbare ergänzende Auslegung der [X.] vom 7. März 2003 fehlt es aus den für die interessengerechte Ausle-gung angeführten Gesichtspunkten an einer Grundlage. Eine ergänzende Aus-legung wäre überdies zur Lückenfüllung nicht notwendig, weil die infolge der mangelnden Wirksamkeit entstehende Lücke bereits durch die gesetzliche [X.] ausgefüllt wird. Diese trägt mit der nach § 1610 BGB anzustellenden 25 - 11 - Angemessenheitsbetrachtung und der [X.] nach § 1603 BGB den Interessen des [X.] hinreichend Rechnung. Dass im Ergebnis das Bestreben des [X.] vereitelt worden sein mag, den Kindesunterhalt [X.] des gesetzlichen Maßes festzuschreiben, bedarf nach [X.] und Glauben keiner Korrektur, sondern stimmt mit den gesetzlichen Wertungen (vgl. § 1614 BGB) überein. Auf die von den Parteien in der Revisionsinstanz diskutierten Fragen ei-ner Sittenwidrigkeit oder des Rechtsmissbrauchs kommt es im Ergebnis nicht an. 26 II[X.] Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden. Aufgrund des vom Berufungsgericht erschöpfend festgestellten Sachverhalts ist die Sache nach § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif. 27 Die vom Berufungsgericht durch Befragung der Parteien festgestellten Tatsachen lassen den Rückschluss auf eine von der [X.] versprochene Freistellung des [X.] nicht zu. Weitere tatrichterliche Feststellungen sind nicht mehr zu treffen. Soweit noch offen geblieben ist, ob die [X.] eine konkrete Vorstellung vom Einkommen des [X.] nach seinem beruflichen Wechsel hatte, ist dies für die Entscheidung nicht ausschlaggebend, weil selbst 28 - 12 - bei einem exakten Wissen der [X.] nicht auf deren Freistellungswillen zu schließen wäre. Hahne [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom [X.] - 12 F 333/06 - [X.], Entscheidung vom 14.12.2007 - 1 UF 319/06 -

Meta

XII ZR 18/08

04.03.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2009, Az. XII ZR 18/08 (REWIS RS 2009, 4733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4733

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