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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:080920BXIZR547.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 547/19
vom
8. September 2020
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 8. September 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die [X.] Dr.
Grüneberg und Dr.
Matthias, die [X.]in Dr.
Derstadt sowie den [X.] Dr.
Schild
von
Spannenberg
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
Oktober 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 31. März 2020 ([X.], [X.], 868
f.)
und vom 7. Mai
2020 (XI
ZR 581/18, juris Rn. 3). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Derstadt
Schild
von
Spannenberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.05.2019 -
15 O 379/18 -
O[X.], Entscheidung vom [X.] -
13 [X.] -
Meta
08.09.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2020, Az. XI ZR 547/19 (REWIS RS 2020, 11245)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11245
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