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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:131020BXIZR212.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 212/20
vom
13. Oktober 2020
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Oktober 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg sowie die
Richterinnen Dr.
Menges, Dr.
Derstadt und Ettl
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 22.
April 2020 wird
zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht er-fordern (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO; vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. März 2020
[X.], [X.], 868 f. und 7.
Mai 2020
[X.], juris). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
De
Ellenberger
Grüneberg
Menges
Derstadt
Ettl
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.01.2020 -
23 [X.]/19 -
OLG [X.], Entscheidung vom 22.04.2020 -
8 U 36/20 -
Meta
13.10.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2020, Az. XI ZR 212/20 (REWIS RS 2020, 8220)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 8220
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