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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:230620BXIZR235.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 235/19
vom
23. Juni 2020
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Juni 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und Dr.
Matthias, die Richterin Dr.
Derstadt sowie [X.]
Schild
von
Spannenberg
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückge-wiesen.
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 17.
April 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO; vgl. Se-natsbeschluss
vom 31. März 2020 -
XI [X.], [X.], 868 f.). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
6 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Derstadt
Schild
von
Spannenberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.08.2018 -
41 O 368/17 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 17.04.2019 -
8 [X.] -
Meta
23.06.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2020, Az. XI ZR 235/19 (REWIS RS 2020, 11505)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11505
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