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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2020:080920BXIZR479.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 479/19
vom
8. September 2020
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 8. September 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die [X.] Dr.
Grüneberg und Dr.
Matthias,
die [X.]in Dr.
Derstadt sowie den [X.] Dr.
Schild
von
Spannenberg
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
September 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Be-deutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO; Senatsbeschlüsse vom
31. März 2020 -
XI [X.], [X.], 868 f. und vom 7. Mai 2020
-
XI [X.], juris Rn. 3). Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 544 Abs.
6 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
Ellenberger
Grüneberg
Matthias
Derstadt
Schild
von
Spannenberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2019 -
Ve 6 O 88/18 -
OLG [X.], Entscheidung vom 05.09.2019 -
6 U 103/19 -
Meta
08.09.2020
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2020, Az. XI ZR 479/19 (REWIS RS 2020, 11247)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11247
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