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PDF anzeigen [X.][X.]/08 vom 18. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 18. Juni 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 11. September 2008 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 1.510,32 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig. Die Rechtsbeschwerdeführerin zeigt keinen Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO auf. 1 Der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung ist nicht gegeben, die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. 2 Eines Hinweises des [X.], dass der rechtzeitige Einwurf des [X.] in den Nachtbriefkasten nicht unter Beweis gestellt war, bedurfte es nicht. Hierauf hatte der Senat schon in Nr. 12 seines 3 - 3 - Beschlusses vom 3. Juli 2008 hingewiesen, ohne dass dies die Klägerin an-schließend veranlasst hätte, Beweis anzutreten. Die bei Erteilung des geforderten Hinweises in Aussicht gestellten Be-weisangebote wären im Übrigen ungeeignet gewesen, weil mit ihnen der recht-zeitige Einwurf in den Nachtbriefkasten nicht hätte bewiesen werden können. 4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 [X.] [X.] [X.]
[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.12.2006 - 8 C 1432/06 - [X.], Entscheidung vom 11.09.2008 - 14 S 59/07 -
Meta
18.06.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. IX ZB 233/08 (REWIS RS 2009, 3003)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3003
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