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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 227/10 vom 12. November 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Prof. Dr. [X.], [X.], [X.], [X.]in [X.] und [X.] Pape am 12. November 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 5. November 2008 wird auf Kos-ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Gründe: Die von der Schuldnerin am 23. Juli 2008 gegen den Beschluss des [X.] eingelegte "weitere Beschwerde" ist als Rechtsbeschwerde anzu-sehen. Denn die Rechtsbeschwerde ist der gegen die Beschwerdeentscheidung gemäß § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbehelf. Sie ist indes schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht binnen der in § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten einmonatigen Notfrist beim [X.] eingelegt worden ist, die mit Zustellung des Beschlus-ses des [X.] begann. Dieser Beschluss ist spätestens am 24. September 2010 an die Schuldnerin zugestellt worden. Um Übersendung der Akten einschließlich der "weiteren Beschwerde" an den [X.] 1 - 3 - hat die Schuldnerin - trotz rechtzeitigen Hinweises seitens des [X.] - erst am 28. Oktober 2010 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist gebeten. [X.] [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.04.2008 - 35 IN 71/99 - [X.], Entscheidung vom 05.11.2008 - 5 T 531/08 -
Meta
12.11.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2010, Az. IX ZB 227/10 (REWIS RS 2010, 1406)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 1406
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