Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2009, Az. IX ZB 154/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5090

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/08 vom 12. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 12. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 26. Mai 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandwert für die Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] In dem am 24. Juli 2001 auf Antrag eines Gläubigers eröffneten Insol-venzverfahren wies das Insolvenzgericht den Schuldner mit der Zustellung des [X.] auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Rest-schuldbefreiung bis spätestens zum Berichtstermin hin. Dieses Schriftstück wurde dem Schuldner am 27. Juli 2001 durch Niederlegung unter Einwurf einer Benachrichtigung in den Hausbriefkasten zugestellt. Der Schuldner forderte das Schreiben bei der Postanstalt nicht ab. Am 20. März 2008 stellte er Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht we-gen fehlender Antragstellung bis zum Berichtstermin zurückgewiesen. [X.] - 3 - gen hat der Schuldner erfolglos Beschwerde eingelegt. Mit der [X.] will er sein Begehren weiter durchsetzen. I[X.] Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und we-der die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Der [X.] der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht gegeben. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Schuldner ist wirksam auf die Möglichkeit der Antragstellung bis zum Berichtstermin ge-mäß § 30 Abs. 3 [X.] a.F. i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F. hingewiesen worden. Die Zustellung des gerichtlichen Hinweises durch Niederlegung gemäß § 182 ZPO a.F. begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ([X.] NJW 1969, 1103, 1104). Auf das Fehlen einer Möglichkeit zur Wiedereinset-zung in den vorigen Stand hinsichtlich des Antrags auf Restschuldbefreiung nach § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] kommt es nicht an. In den Tatsacheninstanzen ist nicht vorgetragen, dass der Schuldner unter der im Eröffnungsbeschluss an-gegebenen Anschrift zum Zeitpunkt der Zustellung keinen Wohnsitz mehr hatte. 3 - 4 - 2. Die Frage der Ausgestaltung des Hinweises nach § 30 Abs. 3 [X.] a.F. ist unerheblich, wenn der Schuldner - wie er behauptet - davon keine Kenntnis genommen hat. Im Übrigen hat sie keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 4 Die Vorschrift ist seit dem 1. Dezember 2001 nicht mehr in [X.]. Dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu ihr gleichwohl für die Zukunft noch rich-tungsweisend sein könnte, weil entweder noch über eine erhebliche Zahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht wei-terhin von Bedeutung ist ([X.], [X.]. v. 27. März 2003 - [X.], [X.], 987, 988 in [X.]Z 154, 288 insoweit nicht abgedruckt), wird in der [X.] nicht dargelegt. 5 Für die Anwendung von § 20 Abs. 2 [X.] n.F. i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 2 [X.] n.F. ist die Auslegung der früheren Vorschriften ohne Bedeutung. Die Neuregelungen knüpfen nicht mehr an eine Antragstellung bis zum Berichts-termin an, sondern sehen vielmehr eine Antragstellung schon im [X.] vor. Diese muss überdies im Fall des [X.] mit einem Eigenan-trag des Schuldners verbunden sein. 6 - 5 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Ganter Raebel [X.]

Pape [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.03.2008 - 60 IN 77/01 (69) - [X.], Entscheidung vom 26.05.2008 - 6 T 497/08 -

Meta

IX ZB 154/08

12.02.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2009, Az. IX ZB 154/08 (REWIS RS 2009, 5090)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5090

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 263/05 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 110/09 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Hilfsweise gestellter Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners für den Fall der Zulässigkeit und Begründetheit …


IX ZA 20/10 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 110/09 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 216/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.