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PDF anzeigen[X.]/03vom15. Mai 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen erpresserischen [X.] u. a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Mai 2003 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 22. Juli 2002 im [X.] über den Verfall von Wertersatz aufgehoben; [X.] des [X.] entfällt.2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels und die den [X.] im [X.] notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Der Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von jeweils 2.500 stehen die zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten nach § 73 Abs. 1 Satz 2StGB entgegen, der auch bei § 73 a StGB anwendbar ist (vgl. [X.] in [X.] Aufl. § 73 a Rdn. 3).- 3 -Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Tolksdorf [X.]von Lienen [X.][X.]
Meta
15.05.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. 3 StR 109/03 (REWIS RS 2003, 3064)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3064
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