Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. 5 StR 30/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2408

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 30/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Juli 2002in der Strafsachegegen1.2.3.wegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Juli 2002beschlossen:1. Die Revisionen der Angeklagten [X.], [X.] und [X.]gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30. März 2001 werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, hinsichtlich [X.] [X.] jedoch mit der Maßgabe(§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Anordnung des Verfalls ei-nes Betrages von 2.489,61 [X.] sowie des erweitertenVerfalls eines Betrages von 160.000 [X.] entfällt.2. Die Anordnung des Verfalls sowie des [X.] entfällt auch gegenüber den Mitangeklagten [X.]und Ko , die keine Revision [X.] haben (§ 357 StPO).3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels und die dadurch den [X.] entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen.[X.] n d e1. Die Anordnung des Verfalls (§ 73 StGB) sowie des erweitertenVerfalls (§ 73d StGB) gegen die Angeklagte [X.] können keinenBestand haben.a) Erweiterter Verfall nach § 73d StGB kommt im vorliegenden Fallnicht in [X.] 3 -Nach den Feststellungen des [X.] handelt es sich bei [X.], hinsichtlich derer die Strafkammer den erweiterten Verfall [X.] hat, um —[X.], die von den Geschdigten abverlangt [X.] sind. Da diese Gelder aber aus den abgeurteilten Taten erlangt [X.], ist Verfall nach § 73 StGB gegenber einem erweiterten Verfall nach§ 73d StGB vorrangig (vgl. [X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 73dRdn. 4). Bei der Bezeichnung als —erweiterter Verfallfi rfte es sich wohlauch um ein Versehen das [X.] handeln, da es in den [X.] ausfhrt, [X.] die [X.] den Verfall des [X.] von 160.000 [X.] auf den §§ 73, 73a und 73b StGB beruht ([X.] 199).b) Auch ein Verfall des sichergestellten Geldbetrages von2.489,61 [X.] nach § 73 StGB sowie ein Verfall des Wertersatzes (§ 73aStGB) der gezahlten, aber nicht mehr im Vermögen der Angeklagten [X.] vorhandenen —[X.] in Höhe von 160.000 [X.] nach § 73StGB i.V.m. §§ 73a, b StGB kommen nicht in Betracht.Zwar hat das [X.] das Vorliegen der Voraussetzungen des§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB zurecht bejaht. Der Anordnung des Verfalls stehtaber § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen, weil den Gescdigten aus [X.] [X.] nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 253 StGBhinsichtlich der gezahlten —[X.] entstanden sind, deren Erfllungder Angeklagten [X.] den Wert des aus den Taten [X.]. Dies [X.] indes nicht aus, [X.] im Wege der [X.] die [X.] getroffen werden (vgl.§ 111b Abs. 5 StPO) wie z.B. Beschlagnahme (§ 111c StPO) bzw. Anord-nung des dinglichen Arrests (§ 111d StPO).c) Auf die Revision der Angeklagten [X.] ist auch die [X.] und des erweiterten Verfalls geber den [X.]und [X.]aufzuheben, die keine Revision einge-- 4 -legt haben, weil die Gesetzesverletzung, die bei ihr zur Aufhebung der [X.], bei ihnen in gleicher Weise vorliegt (§ 357 StPO).2. Im rigen hat die Nachprfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.Insbesondere handelte es sich bei der Behandlung der Frage nach mli-chen Vorgaben fr das Auftreten der Zeugin [X.]in der [X.] um eine rechtlich zulssige Zurckstellung der betreffenden Frage.[X.] Hr [X.] Brause

Meta

5 StR 30/02

09.07.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2002, Az. 5 StR 30/02 (REWIS RS 2002, 2408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2408

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 76/12 (Bundesgerichtshof)


1 StR 662/15 (Bundesgerichtshof)


4 StR 76/12 (Bundesgerichtshof)

Unerlaubtes Handeln mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen der unterschiedlichen rechtlich möglichen Verfallsanordnungen


3 StR 226/13 (Bundesgerichtshof)

Anordnung des erweiterten Verfalls: Gegenstände aus von der Anklageschrift nicht erfassten aber möglicherweise konkretisierbaren Straftaten


3 StR 226/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.