Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2012, Az. VIII ZR 244/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7647

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 244/10
Verkündet am:

28. März 2012

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB §§ 138 Ba, 280, 281, 434,
442

a)
Bei einer [X.]auktion re[X.]htfertigt ein grobes Missverhältnis zwis[X.]hen dem Maximalgebot eines Bieters und
dem (angenommenen) Wert des [X.] ni[X.]ht ohne Weiteres den S[X.]hluss auf eine verwerfli[X.]he Gesin-nung des Bieters.
b) Aus [X.] keine Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf den Wert des Versteigerungsobjekts.
[X.]) Ob und mit wel[X.]hem Inhalt bei einer [X.]auktion dur[X.]h die [X.] eine Bes[X.]haffenheitsvereinbarung mit dem Meist-bietenden zustande kommt, ist unter umfassender Würdigung der abgege-benen Willenserklärungen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände des Einzel-falls zu beurteilen.
d) [X.] fahrlässige Unkenntnis des Käufers von der Une[X.]htheit eines im [X.] unter Angabe des Markennamens versteigerten Luxusobjekts kann ni[X.]ht mit der Begründung bejaht werden, es sei erfahrungswidrig, dass ein sol[X.]her Gegenstand mit einem Startpreis von nur einem Euro angeboten werde.
[X.], Urteil vom 28. März 2012 -
VIII
ZR 244/10 -
OLG Saarbrü[X.]ken

LG Saarbrü[X.]ken

-
2 -
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 18. Januar 2012
dur[X.]h den Vorsitzenden [X.], die Ri[X.]hterin Dr.
Hessel sowie [X.], Dr. S[X.]hneider
und Dr. Bünger
für Re[X.]ht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 26. August 2010 aufge-hoben, soweit hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] auf Zahlung von worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisions-
und des Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerdeverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der [X.] aufgrund eines zwis[X.]hen den [X.] auf der [X.]plattform [X.]
abges[X.]hlossenen Kaufvertrages S[X.]ha-densersatz.
Die Beklagte bot auf der [X.]plattform [X.]
im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Mobiltelefon
zum Verkauf
unter der Be-zei[X.]hnung "[X.] Gold"

an. Zur Bes[X.]hrei-1
2

-
3 -
bung heißt es in dem Angebot "Zustand gebrau[X.]ht". Außerdem teilte die [X.] dazu Folgendes mit:
"Hallo an alle Liebhaber von [X.].
Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausge-pa[X.]kt).
Weist aber ein paar lei[X.]hte Gebrau[X.]hsspuren auf (erwähne i[X.]h ehrli[X.]hkeit
halber). Hatte 2 ersteigert und [X.] für das gelb [X.]. Gebrau[X.]hsanweisung (englis[X.]h) lege i[X.]h von dem gelb goldene bei, das andere habe i[X.]h au[X.]h ni[X.]ht bekommen.
Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf,
daher keine Rü[X.]knahme. Viel Spaß beim Bieten."

den Zus[X.]hlag. Die Annahme des seitens der [X.] angebotenen [X.] verweigerte der Kläger mit der Begründung, es handele si[X.]h um ein [X.].
Er behauptet, bei dem im
Übergabetermin angebotenen Mobiltelefon habe es si[X.]h
um eine Imitation der Firma [X.] gehandelt, ein Original des von der [X.] angebotenen Mobiltelefons koste Der Aufforderung des [X.], ihm ein "Original [X.] Handy Signature weiß-gold"
zur Verfügung zu stellen oder S[X.]hadensersatz zu zahlen, kam die Beklagte ni[X.]ht na[X.]h.
Der Kläger nimmt

r-Erstat-tung vorgeri[X.]htli[X.]her
Re[X.]htsanwaltsgebühren in Anspru[X.]h; hilfsweise hat er
die Erfüllung des Kaufvertrages sowie die Feststellung
begehrt, dass si[X.]h die [X.] im Verzug befinde. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg [X.]. Mit der
vom Senat
zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein
Klage-begehren
hinsi[X.]htli[X.]h des Hauptantrags
weiter.

3
4

-
4 -
Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.

I.
Das Berufungsgeri[X.]ht
hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung
-
soweit für das Revisionsverfahren von Interesse
-
im
Wesentli[X.]hen ausgeführt:
Der geltend gema[X.]hte S[X.]hadensersatzanspru[X.]h stehe dem Kläger we-der aus §
280 Abs. 1, 3, §
281 Abs. 1 Satz 1 BGB no[X.]h gemäß diesen Bestim-mungen in Verbindung mit §§
434, 437 Nr. 3,
§
440 BGB zu.
Zwis[X.]hen den Parteien sei zwar ein Kaufvertrag zustande
gekommen. Ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h s[X.]heitere na[X.]h dem eigenen Vortrag des [X.] aber daran, dass der mit der [X.] ges[X.]hlossene Kaufvertrag als wu[X.]her-ähnli[X.]hes Re[X.]htsges[X.]häft
gemäß §
138 Abs. 1 BGB ni[X.]htig sei. Hiervon
sei na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] auszugehen, wenn zwi-s[X.]hen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis bestehe und mindestens ein weiterer Umstand hinzukomme, der den [X.].
Ein besonders großes Missverhältnis
lasse dabei
bereits den S[X.]hluss auf eine verwerfli[X.]he Gesinnung des Begünstigten zu.
Diese Vermutungsregel sei au[X.]h auf im Rahmen von [X.]auktionen abges[X.]hlossene Kaufverträge anwendbar. Dana[X.]h sei der zwis[X.]hen den [X.] ges[X.]hlossene Kaufvertrag unter Zugrundelegung des klägeris[X.]hen [X.] ni[X.]htig. Insoweit sei bei dem erforderli[X.]hen [X.] allerdings ni[X.]ht auf den Preis abzustellen, zu dem der Vertrag ges[X.]hlossen worden sei, son-dern auf den Preis, den der Kläger zu zahlen bereit gewesen sei, also sein Ma-Mobiltelefons 5
6
7
8
9

-
5 -
übersteige dieses Gebot um mehr als das Zwölffa[X.]he. Die
demna[X.]h
gegen ihn spre[X.]hende tatsä[X.]hli[X.]he Vermutung habe der Kläger ni[X.]ht ers[X.]hüttern können.
Der Annahme der Sittenwidrigkeit des Vertrages stehe die Behauptung des [X.] ni[X.]ht entgegen, die Beklagte habe si[X.]h bei Vertragss[X.]hluss arglis-tig verhalten. Insoweit habe der Kläger
bereits ni[X.]ht behauptet, dass die [X.] bei Vertragss[X.]hluss Kenntnis davon gehabt habe, dass es si[X.]h ni[X.]ht um ein Originalmobiltelefon
handele. Im Übrigen spre[X.]he bereits der Umstand, dass die Beklagte das Mobiltelefon

angeboten habe, gegen die Annahme, sie habe die Bieter bewusst über die E[X.]htheit des [X.] täus[X.]hen wollen.
Unabhängig hiervon stünde dem Kläger aber au[X.]h dann ein [X.] ni[X.]ht zu, wenn der Kaufvertrag wirksam wäre.
Ein Sa[X.]hmangel des Mobiltelefons läge selbst dann ni[X.]ht vor, wenn es si[X.]h ni[X.]ht um ein Originalmobiltelefon
handelte, denn es könne ni[X.]ht davon ausgegangen werden, dass Gegenstand des Kaufvertrages ein Original-[X.]-Mobiltelefon
weiß-gold gewesen sei. Zwar könne au[X.]h die E[X.]htheit der Kaufsa-[X.]he Gegenstand einer Bes[X.]haffenheitsvereinbarung sein, dies setze aber eine entspre[X.]hende Abrede der Parteien voraus.
An einer ausdrü[X.]kli[X.]hen Vereinba-rung des Mobiltelefons als Original fehle es.
Die Angaben der [X.] in dem Angebot re[X.]htfertigten ni[X.]ht die An-nahme, die Beklagte habe die Bes[X.]haffenheit des Mobiltelefons als Original des Herstellers [X.] bes[X.]hrieben und der Kläger habe dies au[X.]h so verstanden. Gegen eine derartige Bes[X.]haffenheitsvereinbarung spre[X.]he vor allem, dass die l-mobiltelefon
-
na[X.]h der Behauptung des [X.]
-

a-be. Ein derart niedriger Startpreis stehe der
konkludenten
Vereinbarung einer 10
11
12
13

-
6 -
Bes[X.]haffenheit als Original jedenfalls dann entgegen, wenn ein sol[X.]hes Original einen den festgesetzten Startpreis ganz erhebli[X.]h übersteigenden Wert habe, der Käufer Kenntnis von dem Wert habe
und der Verkäufer die [X.] ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h als Original bezei[X.]hne.
Aber selbst bei Annahme eines Sa[X.]hmangels s[X.]heide ein S[X.]hadenser-satzanspru[X.]h des [X.]
aus, weil ihm der Mangel infolge grober Fahrlässig-keit unbekannt geblieben sei

442 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es sei erfahrungswid-rig, dass ein Mobiltelefon
mit einem -
wie vom Kläger behauptet
-
derart hohen habe für den Kläger der Verda[X.]ht naheliegen müssen, dass es si[X.]h bei dem angebotenen Mobiltelefon
ni[X.]ht um ein Original handele. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Mangel arglistig vers[X.]hwiegen habe, habe der Kläger ni[X.]ht dargetan.
II.
Diese Beurteilung hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung
ni[X.]ht
stand. Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung kann ein Anspru[X.]h des [X.] auf S[X.]hadensersatz gemäß §
280 Abs. 1, 3, §
281 Abs. 1 Satz 1 BGB ni[X.]ht ver-neint werden.
1. Entgegen der Annahme des Berufungsgeri[X.]hts s[X.]heitert der vom Klä-ger geltend gema[X.]hte S[X.]hadensersatzanspru[X.]h ni[X.]ht bereits daran, dass unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens der mit der [X.] ges[X.]hlos-sene Kaufvertrag als wu[X.]herähnli[X.]hes Re[X.]htsges[X.]häft wegen Sittenwidrigkeit ni[X.]htig wäre (§
138 Abs. 1 BGB).
a) Das Berufungsgeri[X.]ht stützt si[X.]h für seine Annahme der Sittenwidrig-keit des zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossenen Kaufvertrages auf die ständige 14
15
16
17

-
7 -
Re[X.]htspre[X.]hung des [X.], na[X.]h wel[X.]her Re[X.]htsges[X.]häfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwis[X.]hen der verspro[X.]henen Vergütung und dem Wert der dafür zu erbringenden Leistung besteht, dann na[X.]h § 138 Abs. 1 BGB ni[X.]htig sind, wenn weitere Umstände hinzutreten wie etwa eine verwerfli[X.]he Gesinnung oder die Ausbeutung der s[X.]hwierigen Lage oder Uner-fahrenheit des Partners für das eigene unangemessene Gewinnstreben. [X.] ein grobes, besonders krasses Missverhältnis zwis[X.]hen Leistung und Ge-genleistung, so re[X.]htfertigt dieser Umstand regelmäßig den S[X.]hluss auf eine verwerfli[X.]he Gesinnung des begünstigten Vertragsteils und damit auf einen sit-tenwidrigen Charakter des Re[X.]htsges[X.]häfts. Ein sol[X.]hes auffälliges, grobes Missverhältnis wird bei Grundstü[X.]kskaufverträgen sowie Kaufverträgen über verglei[X.]hbar wertvolle bewegli[X.]he Sa[X.]hen regelmäßig angenommen, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so ho[X.]h ist wie derjenige der Gegenleis-tung (vgl. [X.], Urteile vom 8. November 1991 -
V
ZR 260/90, [X.], 441 unter [X.] a; vom 4. Februar 2000 -
V
ZR 146/98, NJW
2000, 1487 unter II 3; vom 8. Dezember 2000 -
V
ZR 270/99, juris Rn. 11; Senatsurteile vom 9. Okto-ber 1996 -
VIII
ZR 233/95, [X.], 230 unter [X.] und 1a, und vom 26. No-vember 1997 -
VIII
ZR 322/96, [X.], 932 unter [X.] und [X.]; jeweils [X.]). Das Berufungsgeri[X.]ht ist der Ansi[X.]ht, diese Re[X.]htspre[X.]hung sei au[X.]h auf [X.]auktionen, bei denen das vom Käufer abgegebene Maximalgebot in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert des Gegenstandes stehe, zu übertragen.
Demgegenüber wird in der Instanzre[X.]htspre[X.]hung und im S[X.]hrifttum die Auffassung vertreten, aufgrund der Besonderheiten einer [X.]auktion könne ni[X.]ht bereits aus einem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auf das für §
138 BGB erforderli[X.]he subjektive Tatbestandsmoment einer verwerfli[X.]hen Gesinnung ges[X.]hlossen werden ([X.], NJW 2004, 168, 169; [X.], [X.], 598, 600
f.; [X.], Urteil vom 12. November 2004 -
1
O 307/04, juris Rn. 33 ff.; LG Mün[X.]hen I, Urteil vom 7. August 2008 -
34
S 18

-
8 -
20431/04, juris Rn. 19; He[X.]kmann in: jurisPK-[X.]re[X.]ht, 3. Aufl., [X.]. 4.3 Rn. 97 ff.; [X.]/[X.]/[X.], Re[X.]ht der elektronis[X.]hen Medien, 2. Aufl., §
138 BGB Rn. 20a; [X.], CR 2000, 304, 310; Ei[X.]kelmann, [X.] 2011, 451, 454
f.). Diese Ansi[X.]ht trifft zu.
b) Der S[X.]hluss von dem besonders groben Äquivalenzmissverhältnis auf eine verwerfli[X.]he Gesinnung des Begünstigten leitet si[X.]h aus dem Erfahrungs-satz her, dass außergewöhnli[X.]he Leistungen in der Regel ni[X.]ht ohne Not oder einen anderen den Bena[X.]hteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt ([X.], Urteile vom 19. Januar 2001 -
V
ZR 437/99, [X.]Z 146, 298, 302 f.; vom 5. Oktober 2001 -
V
ZR 237/00, NJW 2002, 429
unter [X.] d bb (3); jew. [X.]). Von einem sol[X.]hen Beweisan-zei[X.]hen kann indes bei einer Onlineauktion ni[X.]ht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer [X.]versteigerung unters[X.]heidet si[X.]h grundlegend von den bisher ents[X.]hiedenen Fällen, in denen si[X.]h
in den [X.], die zu den Zugeständnissen der objektiv bena[X.]hteiligten Seite führten,
nur die Vertragspartner gegenüberstanden.
Hier kann aus einem deutli[X.]h unter dem Wert des angebotenen Gegen-standes liegenden Gebot des Bieters ni[X.]ht auf dessen verwerfli[X.]he Gesinnung ges[X.]hlossen werden. Zwar ist der Kaufpreis für den Bieter dur[X.]h den von ihm eingegebenen Hö[X.]hstpreis zunä[X.]hst na[X.]h oben begrenzt. Es ma[X.]ht jedo[X.]h [X.] den Reiz einer ([X.]-)Auktion aus, mit der Abgabe eines zunä[X.]hst nied-rigen Gebots die Chan[X.]e wahrzunehmen, den [X.] zum "S[X.]hnäpp[X.]henpreis"
zu erwerben, während umgekehrt der Anbieter die Chan[X.]e wahrnimmt, dur[X.]h den Me[X.]hanismus des Überbietens am Ende einen für ihn vorteilhaften Kaufpreis zu erzielen. Für den Bieter
kann es daher
dur[X.]haus tak-tis[X.]he Gründe geben, zunä[X.]hst ni[X.]ht sein
äußerstes
Hö[X.]hstgebot anzugeben, sondern -
etwa kurz vor Ablauf der Auktion
-
no[X.]h
ein höheres
Gebot zu platzie-19
20

-
9 -
ren, zu dem er indes keine Veranlassung hat, wenn er si[X.]h zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Auktionsverlaufes bereits Chan[X.]en ausre[X.]hnen kann, den [X.] zu dem von ihm zunä[X.]hst gebotenen Hö[X.]hstpreis zu erwerben. Be-reits aus diesem Grund ist der vom Berufungsgeri[X.]ht angenommene S[X.]hluss einer verwerfli[X.]hen Gesinnung alleine aus dem Verhältnis des abgegebenen Hö[X.]hstgebots zum Wert ni[X.]ht gere[X.]htfertigt.
Es bedürfte vielmehr zusätzli[X.]her
-
zu einem etwaigen Missverhältnis
von Leistung und Gegenleistung hinzutretender
-
Umstände, aus denen
bei einem Vertragss[X.]hluss im Rahmen einer [X.]auktion ges[X.]hlossen werden kann, der Bieter habe
trotz der hier bestehenden besonderen Preisbildungssituation
die Not oder einen anderen den Anbieter hemmenden Umstand in verwerfli[X.]her Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt. Derartige Umstände hat das Berufungsge-ri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt.
Davon abgesehen hat das Berufungsgeri[X.]ht zum Wert des von der [X.]n angebotenen Mobiltelefons
keine Feststellungen getroffen,
sondern seiner Beurteilung den vom
Kläger behaupteten Ladenpreis eines neuen [X.]-Mobiltelefons des Modells "Signature weiß-gold"
zugrunde gelegt. Das ist of-fensi[X.]htli[X.]h unzutreffend. Das angebotene Mobiltelefon
war
ni[X.]ht neu,
sondern
gebrau[X.]ht. Die Beklagte hatte zudem angegeben, es selbst ersteigert und damit ni[X.]ht im autorisierten Fa[X.]hhandel erworben zu haben, zudem fehle
die Ge-brau[X.]hsanleitung. Ein derartiger Gegenstand hat ersi[X.]htli[X.]h ni[X.]ht ansatzweise den Marktwert eines vom
Fa[X.]hhandel angebotenen
neuen Originalgeräts.
2.
Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht gegebenen Begründung kann au[X.]h eine Bes[X.]haffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass es si[X.]h bei dem angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke [X.] handelt, ni[X.]ht verneint werden. Das
Berufungsgeri[X.]ht meint, gegen die Annahme einer entspre[X.]hen-21
22
23

-
10 -
den Bes[X.]haffenheitsvereinbarung (§
434 Abs. 1 Satz 1
BGB) spre[X.]he "vor al-lem"

Diese Be-gründung trägt ni[X.]ht.
Das Berufungsgeri[X.]ht verkennt, dass dem Startpreis angesi[X.]hts der
Be-sonderheiten einer [X.]auktion im Hinbli[X.]k auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzli[X.]h kein Aussagegehalt zu entnehmen ist.
Denn der bei [X.]auktionen
erzielbare Preis ist von dem Startpreis völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass au[X.]h Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen
kön-nen, wenn mehrere Bieter bereit sind, entspre[X.]hende Beträge für den Artikel zu zahlen. Dieses System kann den Anbieter veranlassen, au[X.]h ho[X.]hwertige [X.] zu einem niedrigen Einstiegspreis anzubieten. Der Anbieter kann mit einem sol[X.]hen Startpreis beispielsweise versu[X.]hen, das Interesse einer Vielzahl von Interessenten zu we[X.]ken,
und si[X.]h dabei von der Hoffnung leiten lassen, dur[X.]h eine Vielzahl von Geboten einen hohen Preis zu erzielen, oder dur[X.]h einen niedrigen Startpreis die Angebotsgebühr zu minimieren (vgl. [X.], aaO S.
168 f.; [X.], aaO S.
599 f.;
vgl.
[X.] am
Main, [X.], 677). Ein Rü[X.]ks[X.]hluss darauf, ob die Parteien eine Bes[X.]haffenheitsvereinba-rung über wertbildende Eigens[X.]haften getroffen haben, kann daher entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts aus dem Startpreis einer [X.]auktion ni[X.]ht erfolgen ([X.] am Main, aaO).

Ob dur[X.]h die Angebotsbes[X.]hreibung eine Bes[X.]haffenheitsvereinbarung (§
434 Abs. 1 Satz 1 BGB)
des Inhalts, dass es si[X.]h bei dem angebotenen [X.] um ein Originalexemplar der Marke [X.] handelt,
getroffen wurde, erfordert vielmehr eine umfassende Würdigung der abgegebenen [X.] unter Berü[X.]ksi[X.]htigung aller Umstände des vorliegenden Falls, die das 24
25

-
11 -
Berufungsgeri[X.]ht -
von seinem Standpunkt folgeri[X.]htig
-
bislang ni[X.]ht vorge-nommen hat.
3. Aus den unter [X.] dargelegten
Gründen kann dem Berufungsgeri[X.]ht s[X.]hließli[X.]h au[X.]h
insoweit
ni[X.]ht gefolgt werden, als
es den geltend gema[X.]hten S[X.]hadensersatzanspru[X.]h mit der Hilfsbegründung verneint hat, dem Kläger sei der
unterstellte
Mangel der Une[X.]htheit des von der [X.] angebotenen Mobiltelefons infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§
442 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil
es erfahrungswidrig sei, dass ein Mobiltelefon mit dem von iner [X.]-plattform angeboten werde.

III.
Na[X.]h alledem kann das angefo[X.]htene Urteil, soweit es mit der Revision angegriffen worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuhe-ben (§
557 Abs. 1, §
562 Abs. 1 ZPO).
Die Sa[X.]he ist, da der Re[X.]htsstreit ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif ist,
im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen, damit die erforderli[X.]hen Feststellungen
getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), auf deren Grundlage das Berufungsgeri[X.]ht in umfassender Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen haben wird, ob das Angebot der [X.]n aus der Si[X.]ht eines verständigen Empfängers ein Originalgerät der Marke [X.] zum Gegenstand hatte.
Ausgangspunkt dieser
Beurteilung ist das Angebot der [X.], wel-[X.]hes in der Übers[X.]hrift ein Mobiltelefon mit der Bezei[X.]hnung "[X.]"
anbietet und si[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h "an alle Liebhaber von [X.]"
ri[X.]htete. Dies sind Umstän-26
27
28
29

-
12 -
de, die für eine Bes[X.]haffenheitsvereinbarung spre[X.]hen können. Hinzu kommt, dass [X.] den
Verkauf von Repliken und Fäls[X.]hungen ausdrü[X.]kli[X.]h verbietet (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juli 2010 -
I
ZR 139/08, [X.], 259 Rn. 3 -
Kinder-ho[X.]hstühle im [X.]). Dieses Verbot ist
au[X.]h bei der Auslegung der Willens-erklärung des Anbieters
zu
berü[X.]ksi[X.]htigen. Denn wie der Senat bereits ent-s[X.]hieden hat, ri[X.]htet si[X.]h der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§
133, 157 BGB) bei Abs[X.]hluss des Kaufvertrages im Rahmen der bei [X.] dur[X.]hge-führten [X.]auktion au[X.]h na[X.]h den Bestimmungen in den Allgemeinen Ge-s[X.]häftsbedingungen von [X.], denen die Parteien vor der Teilnahme an der [X.]auktion zugestimmt haben (Senatsurteile vom 3. November 2004 -
VIII
ZR 375/03, [X.], 53 unter [X.] a aa; vom 8. Juni 2011 -
VIII
ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 15). Bezieht si[X.]h das Angebot ausdrü[X.]kli[X.]h auf einen Markennamen, kann und darf der Kunde, soweit si[X.]h ni[X.]ht aus dem [X.] eine Eins[X.]hränkung ergibt, daher im allgemeinen
die bere[X.]htigte Erwar-tung haben, dass das angebotene Produkt diesen Vorgaben entspri[X.]ht und kein Plagiat ist.
Andere Umstände ers[X.]heinen dagegen geeignet, Zweifel am Bestehen einer Bes[X.]haffenheitsvereinbarung zu we[X.]ken. So gab die Beklagte an, das streitgegenständli[X.]he Telefon und ein weiteres
[X.]-Mobiltelefon
selbst erstei-gert und damit ni[X.]ht im autorisierten Fa[X.]hhandel erworben zu haben; au[X.]h fehle die Gebrau[X.]hsanleitung. Zudem enthält der Angebotstext
-
für Luxusobjekte ungewöhnli[X.]h
-
keine
Modellbezei[X.]hnung. Ob si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des
angebote-

30

-
13 -
nen
Modells
aus dem Foto, das
dem Angebot beigefügt war,
Näheres ergibt, hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht
festgestellt.
[X.]
Dr. Hessel
[X.]

Dr. S[X.]hneider
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Saarbrü[X.]ken, Ents[X.]heidung vom 21.08.2009 -
12 O 75/09 -

OLG Saarbrü[X.]ken, Ents[X.]heidung vom 26.08.2010 -
8 [X.] -122-
-

Meta

VIII ZR 244/10

28.03.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2012, Az. VIII ZR 244/10 (REWIS RS 2012, 7647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7647

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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