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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:170518BIIIZA13.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 13/18
vom
17. Mai 2018
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
17.
Mai 2018
durch [X.]
[X.], den Richter [X.] und die Richterinnen Dr. [X.], Dr.
Arend und Dr. Böttcher
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der [X.] des [X.] vom 22. Januar 2018 -
80 [X.] -
wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag ist unbegründet. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt wer-den, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Dies ist nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerde wäre unzuläs-sig. Dieser Rechtsbehelf ist
nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich be-stimmt ist oder das Beschwerdegericht ihn in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auch ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht eröffnet.
Die von der Antragstellerin mit Eingabe vom 11. Februar 2018 [X.] Verbindung mit einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 11. Dezember 2017 -
238 [X.]/17 -
kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Prozessverbindung liegen nicht vor. 1
2
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3
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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er den Verbindungsantrag, dem als Anlage eine diesbezügliche Beschwerdeschrift beigefügt war, nicht als [X.] einer derartigen Beschwerde wertet. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss des [X.] nicht statthaft ist, so dass auch insoweit eine Be-willigung von Prozesskostenhilfe ausscheiden würde.
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.07.2011 -
232 C 10/10 -
LG [X.], Entscheidung vom 22.01.2018 -
80 [X.] -
Meta
17.05.2018
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. III ZA 13/18 (REWIS RS 2018, 9006)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9006
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