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PDF anzeigen BUNDESGERI[X.]HTSHOF
BES[X.]HLUSS
I ZA 5/15
vom
12. November 2015
in dem Verfahren
-
2
-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher,
[X.]
Kirchhoff, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin
auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird ab-gelehnt.
Gründe:
Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzuläs-sig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des [X.], mit der -
wie im vorliegenden Fall -
die Beschwerde gegen die Versagung von
1
2
-
3
-
Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im [X.] Beschluss zugelassen worden ist (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, §
577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.
Büscher
Kirchhoff
Löffler
[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.08.2014 -
217 [X.] 6/14 -
LG [X.], Entscheidung vom 08.04.2015 -
15 [X.] -
Meta
12.11.2015
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2015, Az. I ZA 5/15 (REWIS RS 2015, 2424)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 2424
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