Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. XII ZB 685/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5195

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XII [X.] 685/11

vom

27. Juni 2012

in der Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 1835 Abs. 1 bis 3; [X.] §§ 1, 2; FamFG § 277; [X.] § 1 Abs. 2 Satz 1
a)
Der anwaltliche Verfahrenspfleger kann gemäß §
1835 Abs.
3 BGB eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (im [X.] an Senatsbeschluss vom 17.
November 2010 -
XII [X.]
244/10
-
FamRZ 2011, 203 Rn.
13 mwN).
b)
Dieser Aufwendungsersatzanspruch
erlischt gemäß §
1835 Abs.
1 Satz
3 BGB, wenn er nicht binnen 15
Monaten nach seiner Entstehung gerichtlich geltend gemacht wird.

[X.], Beschluss vom 27. Juni 2012 -
XII [X.] 685/11 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
27.
Juni 2012 durch den Vorsitzenden
Richter Dose
und die Richter
Weber-Monecke, Dr.
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 23.
November
2011 wird auf Kos-ten des Beteiligten zu 2
zurückgewiesen.
[X.]: 2.444

Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 2 verlangt als anwaltlicher Verfahrenspfleger des [X.] verstorbenen Betroffenen weitere Vergütung nach dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz.
Das Betreuungsgericht bestellte den Beteiligten zu 2 zum [X.] für die Vertretung des Betroffenen in einem Genehmigungsverfahren betreffend den Verkauf und die Abtretung der Geschäftsanteile an den Gesell-schaften
des Betroffenen und
stellte die Berufsmäßigkeit der Verfahrenspfleg-schaft fest. Der Verfahrenspfleger
rechnete am 30.
Juni 2009 seine Tätigkeit für den Zeitraum von
April 2009 bis Juni 2009 nach dem Vormünder-
und Betreu-1
2

-
3
-

ervergütungsgesetz in Höhe von 388,69

und von der Staatskasse ausgezahlt.
Im
Januar 2011 hat der Verfahrenspfleger die Festsetzung einer weiteren Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für denselben Zeitraum in Höhe von 2.833,15

beantragt, die das Betreuungsgericht in Höhe von 2.444,46

388,69

gesetzt hat. Auf die Beschwerde des [X.] hat das [X.] den Vergütungsantrag zurückgewiesen. Hier-gegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Verfahrenspflegers, der die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses begehrt.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §
70 Abs.
1 FamFG statthaft, weil das [X.] sie zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1. Das [X.] hat ausgeführt, dass der Vergütungsanspruch des Verfahrenspflegers nach Ablauf der 15-monatigen Ausschlussfrist des §
2 [X.]
erloschen sei. Der Verfahrenspfleger erhalte nach §
277 Abs.
1 Satz
1 FamFG Ersatz seiner Aufwendungen gemäß §
1835 Abs.
1 und 2 BGB; nach §
277 Abs.
2 Satz
2 FamFG daneben auch eine
Vergütung nach §§
1, 2 und 3 Abs.
1
und
2 [X.], sofern die Verfahrenspflegschaft wie hier berufsmäßig ge-führt werde. Auf §
1835 Abs.
3 BGB werde zwar nicht verwiesen, jedoch sei anerkannt, dass diese Norm auch auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger an-zuwenden
sei. Danach könne dieser eine Vergütung nach dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz verlangen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche 3
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4
-

Tätigkeiten zu erbringen habe, für die ein Laie vernünftigerweise einen Rechts-anwalt hinzuziehen würde. Der Vergütungsanspruch sei jedoch erloschen, da er nicht binnen 15 Monaten geltend gemacht worden sei. Anderes könne allenfalls dann gelten, wenn, wie bei der Verjährung, deren Beginn wegen [X.] hinausgeschoben würde, da bei unübersichtlicher oder zweifelhafter Rechtslage selbst ein rechtskundiger Dritter diese nicht einzuschätzen ver-mocht habe. Es habe jedoch keine unklare Rechtslage bestanden, die erst mit der Entscheidung des [X.] vom 17.
November 2010 (XII
[X.] 244/10
-
FamRZ 2011, 203) geklärt worden wäre, sondern es sei bereits zuvor in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur anerkannt gewesen, dass §
1835 Abs.
3 BGB auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger an-zuwenden sei.
2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Zutreffend hat das Be-schwerdegericht darauf abgestellt, dass der Vergütungsanspruch des [X.] erloschen ist, da er nicht innerhalb von 15
Monaten geltend [X.] wurde.
a) Nach §
277 Abs.
1 Satz
1 FamFG erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach §
1835 Abs.
1 bis 2 BGB. Gemäß §
277 Abs.
2 Satz
2 FamFG hat er daneben Anspruch auf eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§
1, 2 und 3 Abs.
1 und 2 [X.], wenn die Verfahrenspfleg-schaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Auf §
1835 Abs.
3 BGB, wo-nach als Aufwendungen
auch solche Dienste des Vormunds oder des [X.] gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, verweist §
277 FamFG zwar nicht. §
1835 Abs.
3 BGB ist gleichwohl auf den anwaltli-chen Verfahrenspfleger anzuwenden. Danach kann der anwaltliche Verfah-renspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bean-6
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-

spruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbrin-gen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschluss vom 17.
November 2010 -
XII
[X.] 244/10
-
FamRZ 2011, 203
Rn.
13
mwN).
Bei der Prüfung des [X.] handelt es sich um eine rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit. Grundsätzlich
stand dem [X.]
daher ein Vergütungsanspruch nach dem [X.] zu.
Dem steht auch §
1 Abs.
2 Satz
1 [X.] nicht entgegen, nach dem das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht für eine Tätigkeit als Verfahrenspfleger gilt. Damit soll nur verdeutlicht werden, dass die Führung einer Verfahrens-pflegschaft allein nicht als Erbringung anwaltlicher Dienste in diesem Sinne an-gesehen werden kann. §
1 Abs.
2 Satz
2 [X.], wonach §
1835 Abs.
3 [X.] bleibt, stellt demgegenüber klar,
dass der anwaltliche Verfahrenspfle-ger, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher [X.] einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Aufwen-dungsersatz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen kann (Se-natsbeschluss vom 17.
November 2010 -
XII
[X.] 244/10
-
FamRZ 2011, 203
Rn.
14; vgl. auch [X.] FamRZ 2000, 1280, 1282).
b) Der Anspruch des Verfahrenspflegers auf Rechtsanwaltsvergütung ist jedoch erloschen. Nach §
1835 Abs.
1 Satz
3 BGB sind Ansprüche auf Aufwen-dungsersatz binnen 15 Monaten nach Entstehung beim Vormundschaftsgericht geltend zu machen. Hierzu gehören auch Ansprüche nach dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz, da es sich um Aufwendungsersatzansprüche im Sinne des §
1835 Abs.
3 BGB handelt ([X.] NJW-RR 2004, 1664
und NJW 2003, 3642, 3643; BayObLG FamRZ 2003, 1413, 1414; vgl. auch Münch-8
9
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6
-

KommBGB/[X.] 6.
Aufl. §
1836 Rn.
17). Diese Ausschlussfrist war bei Eingang des Antrages im Januar 2011 bereits abgelaufen, nachdem der An-spruch
im Zeitraum April bis Juni 2009 entstanden war.
c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war der Beginn der [X.] auch nicht wegen einer unklaren Rechtslage hinausgeschoben. Ob die Grundsätze, die zum Beginn der Verjährung bei einer unklaren Rechtslage aufgestellt wurden (vgl. [X.] Urteile
vom 25.
Februar 1999 -
IX
ZR 30/98
-
NJW 1999, 2041, 2042; vom 23.
September 2008 -
XI
ZR 262/07
-
NJW-RR 2009, 547
Rn.
14
und vom 18.
Dezember 2008 -
III
ZR 132/08
-
NJW 2009, 984 Rn.
14), auch auf den Beginn einer Ausschlussfrist herangezogen werden [X.], oder ob sich Unterschiede daraus ergeben müssen, dass der Ablauf einer Ausschlussfrist anders als der Ablauf einer Verjährungsfrist nicht zu einer blo-ßen Einredebefugnis gegenüber einem fortbestehenden Recht führt, sondern den Untergang des Rechts zur Folge hat (vgl. [X.] Urteil vom 18.
Januar 2006 -
VIII
ZR 94/05
-
NJW 2006, 903 Rn.
10 mwN), braucht hier nicht entschieden zu werden.
Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen, nach denen der Beginn [X.] Verjährungsfrist hinausgeschoben sein könnte, nicht vor. Erforderlich wäre hierzu nämlich, dass die Rechtslage so unübersichtlich oder zweifelhaft ist, dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermag, so dass es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung fehlt ([X.] Urteil vom 25.
Februar 1999 -
IX
ZR 30/98
-
NJW 1999, 2041, 2042). Dass ein anwaltlicher Verfah-renspfleger Vergütung nach der (damals noch gültigen) [X.] für Rechtsanwälte für solche Tätigkeiten verlangen kann, bei denen ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde, hat bereits das [X.] klargestellt ([X.] FamRZ 2000, 11
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-
7
-

1280, 1282). Dieser Rechtsprechung ist eine Vielzahl von Oberlandesgerichten gefolgt
([X.] FamRZ 2002, 906; [X.] NJW-RR 2004, 424; BayObLG FamRZ 2003, 1413, 1414; [X.], 3642, 3643; [X.] FamRZ 2008, 2150, 2151; OLG Schleswig
NJW-RR 2009, 79). Auch wenn das für den Verfahrenspfleger
zuständige Oberlandesgericht
Dresden im Jahr 1999 noch entschieden hat, dass der anwaltliche [X.] nicht nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte liquidieren dürfe ([X.] 2000, 74), war dieser dennoch gehalten, die Rechtsprechung des [X.] und die daran anschließenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte zur Kenntnis zu nehmen und sein Verhalten darauf einzu-stellen. Eine unklare Rechtslage war nach den genannten Entscheidungen nicht mehr gegeben.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde änderte auch das In-krafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den [X.] der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.
Dezember 2008 (BGBl.
I Seite
2586
-
FamFG)
nichts an der Rechtslage. §
67
a [X.] verwies ebenso wenig auf §
1835 Abs.
3 BGB wie jetzt §
277 FamFG.
Demnach fehlte es insoweit schon im Abrechnungszeitraum an einer un-klaren Rechtslage, die der Senat mit seinem Beschluss vom 17.
November 2010 (XII
[X.] 244/10
-
FamRZ 2011, 203) hätte klarstellen müssen. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum es dem Verfahrenspfleger
nicht früher möglich gewesen sein sollte, seinen Vergütungsantrag nach dem Rechtsanwaltsvergü-tungsgesetz zu stellen. Die Ausschlussfrist des §
1835 Abs.
1 Satz
3 BGB war daher bei Eingang des Antrags im Januar 2011 bereits abgelaufen. Das Be-schwerdegericht hat zutreffend ausgeführt, dass diese Ausschlussfrist von Amts 13
14

-
8
-

wegen zu beachten ist und das Gericht auch keine Pflicht trifft, auf den bevor-stehenden Ablauf dieser Frist hinzuweisen.
Dose

Weber-Monecke

Klinkhammer

Schilling

Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.02.2011 -
3 XVII 4921 -

LG [X.], Entscheidung vom 23.11.2011 -
3 T 96/11 -

Meta

XII ZB 685/11

27.06.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. XII ZB 685/11 (REWIS RS 2012, 5195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5195

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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