Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2020, Az. I ZB 61/19

1. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1979

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RECHTSBESCHWERDE GESETZLICHER RICHTER ANHÖRUNGSRÜGE

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Gegenstand

Rechtsanwaltskosten: Festsetzung der Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren im Rahmen des Räumungsvollstreckungsverfahrens


Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.600 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. April 2020 auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 11. März 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Einzelrichter des Landgerichts zurückverwiesen.

2

Die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger haben mit Schriftsatz vom 2. Juli 2020 die Festsetzung des [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.

3

II. Auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 [X.] auf 9.600 € festzusetzen.

4

1. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 [X.], den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 [X.] auch beim [X.] grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Mai 2020 - [X.]/18, juris Rn. 5).

5

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist im Streitfall gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 [X.] in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG nach der Höhe des für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelts zu bestimmen. Dieses Entgelt umfasst im Streitfall neben dem [X.] in Höhe von monatlich 800 € nicht auch noch die Nebenkosten in Höhe von 250 € monatlich; denn diese waren gemäß § 4 des zwischen den Parteien am 14. Februar 2017 geschlossenen Mietvertrags zwar als Pauschale vereinbart, aber gesondert abzurechnen (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 1 aE in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 GKG; [X.] in [X.]/Sußbauer, [X.], 10. Aufl., § 25 Rn. 17).

6

III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 [X.]); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 [X.]).

Schaffert

Meta

I ZB 61/19

31.08.2020

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 30. April 2020, Az: I ZB 61/19, Beschluss

§ 25 Abs 1 Nr 2 Halbs 2 RVG, § 33 Abs 1 RVG, § 41 Abs 2 S 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.08.2020, Az. I ZB 61/19 (REWIS RS 2020, 1979)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 1336-1337 WM2020,1427 REWIS RS 2020, 1979


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 61/19

Bundesgerichtshof, I ZB 61/19, 31.08.2020.

Bundesgerichtshof, I ZB 61/19, 30.04.2020.


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