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PDF anzeigen5 [X.][X.] vom 23. Februar 2011 in der Maßregelvollstreckungssache gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Februar 2011 beschlossen: Die Akten werden erneut an das [X.] zur Fortführung der nach § 67e Abs. 1 Satz 1, § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen Überprüfung zurück-gegeben. Auch wenn die aktuelle Sachprüfung unter Zugrundelegung eines zeitnahen Gutachtens, das eine Entscheidung anhand der vom Senat im Beschluss vom 9. November 2010 [X.] 5 StR 394, 440 und 474/10 [X.] dargelegten [X.] ermöglicht, eine weitere Vollstreckung der Maßregel unerlässlich erschei-nen lässt, sind die Akten beim [X.] zu führen. Von dort ist auf etwaige aktuelle Entwicklungen zu reagieren, die eine abwei-chende Entscheidung erfordern. Des Weiteren ist es [X.] wie im Beschluss vom 9. November 2010 (dort unter [X.]. b) dargelegt [X.] zwingend geboten, Maßnahmen zur vorsorglichen Vorbereitung einer möglichen Entlassung für den Fall zu ergreifen, dass die Prüfung im Verfahren nach § 132 [X.] zum Ergebnis genereller Unzulässigkeit der weiteren Maßregelvollstreckung ge-langt. [X.] [X.]
Meta
23.02.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.02.2011, Az. 5 StR 377/10 (REWIS RS 2011, 9193)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9193
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