Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. 3 StR 369/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7708

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 369/11
vom
27. März 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Bandendiebstahls
u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und mit Zustimmung des [X.] -
zu 2. auf dessen [X.] -
am 27.
März 2012 gemäß § 154a Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, Abs.
2, §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Lüneburg vom 27. Mai 2011 wird

a)
die Verfolgung hinsichtlich der drei versuchten Diebstähle von [X.]fahrzeugen am 8.
Februar 2007 (Taten III. 4, 5 und 6 der Urteilsgründe) sowie hinsichtlich des versuchten Diebstahls eines [X.]fahrzeugs am 14.
Oktober 2009 (Tat III. 12 der Urteilsgründe) auf die jeweils in der betreffenden Nacht begangenen Taten des vollendeten Diebstahls eines [X.]fahrzeugs (Taten III. 3 sowie III.
11 der Urteilsgründe) beschränkt;

b)
das vorgenannte Urteil dahin geändert,

aa)
dass der Angeklagte wegen schweren Bandendieb-stahls in zwei Fällen, Diebstahls in sechs Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist und

bb)
dass dem Verfall von [X.] in Höhe von 35.680

-
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in zwei Fällen, Diebstahls in sechs Fällen und versuchten Diebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, [X.] eingezogen und festgestellt, dass dem Verfall von [X.] ge-mäß §

[X.] gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg.

Mit Zustimmung des [X.] nimmt der [X.] die Taten III. 4, 5, 6 und 12 der Urteilsgründe aus der Verfolgung heraus. Diese Taten des jeweils versuchten Diebstahls von [X.]fahrzeugen wären nahe liegend bei zutreffender rechtlicher Einordnung
mit den dann jeweils vollendeten beiden Taten des Diebstahls eines [X.]fahrzeugs in natürlicher Handlungseinheit [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
November 2010 -
2 [X.], [X.]R StGB vor §
1/natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 16).

Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs. Der [X.] schließt aus, dass das [X.] ohne die durch die Verfahrensbeschränkung weggefalle-nen Einzelstrafen von dreimal sechs Monaten sowie zehn
Monaten Freiheits-strafe für die anderen Taten jeweils geringere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Soweit das [X.] bei den vollende-1
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ten Taten der zum Abtransport der Beute entwendeten Fahrzeuge neben dem Regelbeispiel des Diebstahls einer besonders gegen Wegnahme gesicherten Sache (§
243 Abs.
1 Satz 2 Nr.
2 StGB) jeweils auch das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit (§
243 Abs.
1 Satz 2 Nr.
3 StGB) als verwirklicht angesehen und die Verwirklichung zweier Regelbeispiele straferschwerend berücksichtigt hat, hält der [X.] die Strafen in Übereinstimmung mit dem Generalbundesan-walt für angemessen (§
354 Abs.
1a StPO).

Beim Ausspruch über die dem Verfall von [X.] gemäß §
73a StGB entgegenstehenden Ansprüche Verletzter hat das [X.] rechtsfeh-lerhaft auch die Beute aus der Tat 1 vom April 2005 berücksichtigt. Zu diesem Zeitpunkt war die den Auffangrechtserwerb des Staates sichernde Vorschrift (§
111i Abs. 2 Satz 1, Abs.
5 StPO) indes noch nicht in [X.]. Der [X.] hat deshalb die Feststellung geändert.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils zum Schuld-
und Straf-ausspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Zu der Verfahrensrüge einer Verletzung von §
229 Abs.
2, § 228 Abs.
1 Satz 1 StPO bemerkt der [X.], dass die Hauptverhandlung nach der mit Ab-lauf des Freitag, den 4.
März 2011 endenden Frist gemäß §
229 Abs.
1 StPO rechtzeitig am Montag, dem 7.
März 2011 fortgesetzt worden ist (§
229 Abs.
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StPO). Auf den der Entscheidung des Vorsitzenden über die Unterbrechung nachfolgenden, außerhalb der Hauptverhandlung gefassten Beschluss der [X.] kommt es deshalb nicht an.

[X.] [X.] Ri[X.] [X.] befindet sich

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Mayer Menges

Meta

3 StR 369/11

27.03.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. 3 StR 369/11 (REWIS RS 2012, 7708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7708

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2 StR 519/10

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